Briefwechsel vom 18. Juli 1969 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Erhöhung des vertraglichen Kontingents für Veltliner Weine

0.946.294.542.1Bilateral International TreatyNov 1, 1968

(Stand am 1. November 1968)

Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes folgenden Inhalts zu bestätigen:

«Anlässlich der Verhandlungen, die zur Unterzeichnung von zwei schweizerisch-italienischen Abkommen betreffend die Ausfuhr gewisser italienischer Weine (Veltliner und Moscato d’Asti) nach der Schweiz geführt haben, hatte sich die schweizerische Delegation bereit erklärt, die Möglichkeit der Erhöhung des vertraglichen Kontingents für Veltliner Weine von 25 000 hl auf 30 000 hl zu prüfen.

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die schweizerischen Behörden dieser Kontingentserhöhung mit Rückwirkung auf den 1. November 1968 zugestimmt haben.

Was die Qualitätsweissweine anbetrifft, so ist deren Einfuhr aus Italien in Übereinstimmung mit Artikel 4 des schweizerisch-italienischen Handelsabkommens vom 21. Oktober 19502regelmässig bis zur Höhe der im günstigeren der Jahre 1948 und 1949 eingeführten Mengen bewilligt worden. Diese Mengen lagen etwas unterhalb von 15 000 hl, werden aber auf diese Höhe aufgerundet, womit das vertragliche Kontingent diesen Umfang annehmen wird.

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen sowie derjenigen, die im Laufe der letzten Jahre eingetreten sind, wird nun Italien über folgende Grund-Kontingente für die Einfuhr von kontingentierten Weinen (in Fässern oder in «fiaschi» mit mehr als 1 Liter Inhalt) in die Schweiz verfügen, wobei die Einfuhr von Weinen in gewöhnlichen Flaschen, von Süssweinen und Weinspezialitäten sowie von Schaumweinen und Wermut keinen Einschränkungen unterliegt:

Nr. des schweiz. Zolltarifs3WarenbezeichnungKontingent
2205.10 und 20Wein und Weinmost in Fässern, roter340 000 hl4
2205.10 und 20Rotwein aus dem Veltlin30 000 hl
ex 2205.305Rotwein in gewöhnlichen «fiaschi» mit einem Inhalt von mehr als 1 Liter bis 1,9 Liter; Qualitäts-Weisswein in «fiaschi» mit einem Inhalt von mehr als 1 Liter bis 2 Liter20 000 hl6
2205.12 und 22Qualitätsweisswein15 000 hl

Die allfällig nicht ausgenützten Saldi eines dieser Kontingente können nicht auf ein anderes Kontingent übertragen werden.

Der vorliegende Brief und Ihre Antwort bilden integrierenden Bestandteil des schweizerisch-italienischen Handelsabkommens vom 21. Oktober 19507

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die italienische Regierung mit Vorstehendem einiggeht.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Footnotes

  1. Übersetzung des italienischen Originaltextes.

  2. SR 0.946.294.542

  3. Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10 Anhang).

  4. In diesem Kontingent ist die im Rahmen der Kennedy-Runde durch Briefwechsel vom 29. Juni 1967 zwischen dem Vorsitzenden der schweizerischen Delegation und dem Vorsitzenden der EWG-Delegation gewährte Erhöhung des Jahreskontingents um 15 000 hl inbegriffen.

  5. Die Verzollung der Rotweine geschieht nach den für die Pos. 2205.10 und 20 anwend-baren Ansätzen.

  6. Notenaustausch in Bern vom 24. August 1964.

  7. SR 0.946.294.542

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