Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

0.922.74Multilateral International TreatyMay 29, 1980

Abgeschlossen in Washington am 2. Dezember 1946

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 19801

Beitritt der Schweiz notifiziert am 29. Mai 1980

In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1980

(Stand am 14. November 2019)

Die Regierungen, deren ordnungsgemäss bevollmächtigte Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in Anerkennung des Interesses, das die Nationen der Welt daran haben, den kommenden Generationen den grossen natürlichen Reichtum zu erhalten, den die Walbestände darstellen;

in der Meinung, dass der Walfang im Laufe seiner Entwicklung dermassen zur übermässigen Ausbeutung eines Fanggrunds nach dem andern und einer Walart nach der andern geführt hat, dass es heute unerlässlich geworden ist, alle Walarten vor künftiger übermässiger Jagd zu schützen;

in der Überzeugung, dass die Walbestände auf natürliche Weise wieder zunehmen, wenn der Fang angemessen reglementiert wird und dass die Vergrösserung der Walbestände eine Erhöhung der Fangquoten erlauben wird, ohne diese natürlichen Reserven zu gefährden;

in der Überzeugung, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, so schnell wie möglich optimale Walbestände zu erreichen, ohne indessen ausgedehnte Wirtschafts‑ und Ernährungsschwierigkeiten zu verursachen;

in der Überzeugung, dass auf dem Weg zu diesem Ziel der Walfang auf jene Arten beschränkt werden sollte, welche die Ausbeutung am besten ertragen, um so gewissen stark dezimierten Arten eine Erholungspause zu gönnen;

in der Absicht, ein internationales Reglementierungssystem für den Walfang zu schaffen, um die vernünftige und wirksame Erhaltung und Entwicklung der Walbestände zu sichern, gestützt auf die Bestimmungen des Londoner Internationalen Abkommens über die Reglementierung des Walfangs vom 8. Juni 1937 und die Protokolle dazu vom 24. Juni 1938 und 26. November 1945;

entschlossen, eine Vereinbarung zur vernünftigen Erhaltung der Walbestände zu treffen und so die geordnete Entwicklung der Walfangindustrie zu ermöglichen, sind übereingekommen:

Art. I
  1. Dieses Übereinkommen schliesst den Anhang mit ein, der ein integrierender Bestandteil der Vereinbarung ist. Jede Erwähnung des Ausdruckes «Übereinkommen» ist unter Einschluss des Anhangs zu verstehen, entweder in seiner gegenwärtigen Form oder mit Änderungen nach Artikel V.
  2. Dieses Übereinkommen gilt für Mutterschiffe, Landstationen und Walfänger, die unter der Oberhoheit der vertragschliessenden Regierungen stehen, und für alle Gewässer, in denen solche Mutterschiffe, Landstationen und Walfänger dem Walfang nachgehen.
Art. II

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. «Mutterschiff»: ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder teilweise verarbeitet werden;
  2. «Landstation»: Fabriken an Land, die Wale ganz oder teilweise verarbeiten, 3.2 «Walfänger»: einen Hubschrauber oder ein anderes Flugzeug oder ein Schiff, mit dem Wale gejagt, gefangen, geschleppt, verfolgt oder aufgespürt werden;
  3. «vertragschliessende Regierung»: jede Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zu diesem Übereinkommen erklärt hat.
Art. III
  1. Die vertragschliessenden Regierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, bestehend aus je einem Mitglied jeder vertragschliessenden Regierung. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.
  2. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten; sie gibt sich selbst eine Verfahrensordnung. Kommissionsentscheide werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefällt, ausgenommen Entscheidungen nach Artikel V, welche die Dreiviertelsmehrheit der Stimmenden erfordern. Die Verfahrensordnung kann Entscheide vorsehen, die nicht an den Kommissionssitzungen gefällt werden.
  3. Die Kommission ernennt ihren eigenen Sekretär und ihr Personal.
  4. Die Kommission kann aus ihren eigenen Mitgliedern, Sachverständigen und Beratern jene Unterkommissionen bestellen, die sie für die Erledigung von Aufgaben, welche sie festlegt, für nötig hält.
  5. Die Spesen eines jeden Kommissionsmitglieds sowie seiner Sachverständigen und Berater werden durch die betreffende Regierung festgesetzt und beglichen.
  6. Da mit den Vereinten Nationen affiliierte Spezialorganisationen sich ebenfalls mit der Erhaltung und der Förderung des Walfangs und seiner Produkte befassen werden und um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, werden die vertragschliessenden Regierungen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung untereinander einen Meinungsaustausch pflegen, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen affiliierten Spezialorganisation gestellt werden soll.
  7. In der Zwischenzeit soll die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland unter Absprache mit den andern vertragschliessenden Regierungen die Einberufung der ersten Kommissionssitzung vorbereiten und den Meinungsaustausch nach Absatz 6 in die Wege leiten.
  8. Über die Einberufung der folgenden Kommissionssitzungen entscheidet die Kommission selber.
Art. IV
  1. Die Kommission kann sowohl selbständig wie auch durch oder in Zusammenarbeit mit Organen der vertragschliessenden Regierungen oder andern öffentlichen oder privaten Organen, Unternehmungen oder Organisationen:
    1. Studien und Forschungen, die sich auf den Wal und den Walfang beziehen, anregen, empfehlen oder wenn nötig organisieren;
    2. statistisches Material über die gegenwärtige Lage und die Entwicklungstendenz der Walbestände und die Auswirkungen des Walfangs darauf sammeln und analysieren,
    3. Informationen über Methoden zur Erhaltung und Förderung der Walbestände studieren, bewerten und verbreiten.
  2. Die Kommission trifft Vorkehren zur Publikation von Tätigkeitsberichten und kann selbständig oder in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro für Walfangstatistik in Sandefjord, Norwegen, und andern Organisationen und Organen sachdienliche Berichte wie auch statistische, wissenschaftliche und andere einschlägige Publikationen in Bezug auf den Wal und den Walfang veröffentlichen.
Art. V

1.3Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen des Anhangs durch die Aufnahme von Vorschriften zur Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie die folgenden Einzelheiten festsetzt:

  1. geschützte und ungeschützte Arten,
  2. Fang- und Schonzeiten;
  3. offene und gesperrte Gewässer, einschliesslich die Festlegung von Schutzgebieten;
  4. Grössenbegrenzungen für jede Art;
  5. Fangzeiten, Fangmethoden und Fangertrag (einschliesslich die maximalen Fangquoten für jede Saison);
  6. Typen und Spezifikationen der zugelassenen Fanggeräte und Fangapparate und ihres Zubehörs;
  7. Messmethoden;
  8. Fangberichte und andere statistische und biologische Erhebungen; und
  9. Inspektionsmethoden.

2. Diese Änderungen des Anhangs sollen:

a. zur Erreichung des Ziels und Zwecks dieser Vereinbarung notwendig sein und die Erhaltung, Vermehrung und optimale Nutzung der Walbestände sicherstellen;

b. wissenschaftlich abgestützt sein;

c. weder Beschränkungen der Zahl und Nationalität von Mutterschiffen und Landstationen enthalten noch irgendeinem Mutterschiff, irgendeiner Landstation oder irgendwelchen Gruppen von Mutterschiffen oder Landstationen besondere Quoten zuweisen;

d. die Interessen der Verbraucher von Walprodukten und der Walfangindustrie berücksichtigen.

3. Jede solche Änderung wird für die vertragschliessenden Regierungen innert neunzig Tagen seit der Mitteilung der Änderung an jede vertragschliessende Regierung durch die Kommission rechtskräftig, ausser in folgenden Fällen:

a. wenn eine Regierung vor Ablauf dieser neunzigtägigen Frist bei der Kommission Einspruch gegen eine Änderung erhebt, wird die Änderung für eine weitere Frist von neunzig Tagen für keine Regierung rechtskräftig;

b. in diesem Fall kann jede andere vertragschliessende Regierung vor Ablauf der zusätzlichen neunzigtägigen Frist oder innert dreissig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs innerhalb der zusätzlichen neunzigtägigen Frist, wobei das spätere Datum ausschlaggebend ist, ihrerseits Einspruch gegen die Änderung erheben;

c. danach wird die Änderung für jede vertragschliessende Regierung, die keinen Einspruch erhoben hat, rechtsgültig; sie wird aber für jene Regierungen, die Einspruch erhoben haben, nicht rechtsgültig, bis sie den Einspruch zurückziehen. Die Kommission benachrichtigt jede vertragschliessende Regierung unmittelbar nach Erhalt eines jeden Einspruchs und Rückzugs, und jede vertragschliessende Regierung bestätigt den Empfang einer jeden Benachrichtigung über Änderungen, Einsprüche und Rückzüge.

4. Keine Änderung wird vor dem 1. Juli 1949 rechtskräftig.

Art. VI

Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an eine oder alle der vertragschliessenden Regierungen Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die im Zusammenhang mit dem Wal oder Walfang oder dem Ziel und Zweck dieser Vereinbarung stehen.

Art. VII

Die vertragschliessenden Regierungen sorgen dafür, dass Mitteilungen sowie statistische und andere Informationen, die von diesem Übereinkommen vorgeschrieben werden, in einer von der Kommission festgelegten Art und Weise unverzüglich an das Internationale Büro für Walfangstatistik in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Körperschaften weitergeleitet werden.

Art. VIII
  1. Ungeachtet aller Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede vertragschliessende Regierung ihren Staatsangehörigen durch eine Spezialbewilligung erlauben, zu wissenschaftlichen Zwecken Wale in beschränkter Anzahl zu erlegen, zu fangen und zu verarbeiten, und zwar unter Bedingungen, die der vertragschliessenden Regierung angemessen erscheinen. Das Erlegen, Fangen und Verarbeiten von Walen nach den Bestimmungen dieses Artikels unterliegt diesem Übereinkommen nicht. Jede vertragschliessende Regierung unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede von ihr erteilte Spezialbewilligung dieser Art. Jede vertragschliessende Regierung kann eine von ihr erteilte Spezialbewilligung dieser Art jederzeit widerrufen.
  2. Alle mit dieser Spezialbewilligung gefangenen Wale werden soweit möglich verarbeitet und die Produkte nach den Weisungen der Regierung, welche die Bewilligung erteilt hat, verwendet.
  3. Jede vertragschliessende Regierung übermittelt einem von der Kommission bezeichneten Organ soweit möglich und in Abständen von höchstens einem Jahr wissenschaftliche Informationen über den Wal und den Walfang, die dieser Regierung zugänglich sind, einschliesslich der Ergebnisse von Forschungsarbeiten, die nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel IV durchgeführt werden.
  4. Da es für die einwandfreie und konstruktive Organisation der Walfängerei unerlässlich ist, biologische Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Mutterschiffen und Landstationen fortlaufend zu sammeln und zu analysieren, ergreifen die vertragschliessenden Regierungen alle realisierbaren Massnahmen, um solche Daten zu erhalten.
Art. IX
  1. Jede vertragschliessende Regierung ergreift geeignete Massnahmen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und die Bestrafung von Verstössen gegen sie durch Personen oder Schiffe unter ihrer Gerichtsbarkeit zu gewährleisten.
  2. Für Wale, deren Fang durch dieses Übereinkommen verboten ist, wird den Harpunierern und Mannschaften von Walfängern keine Fangprämie oder andere Vergütung bezahlt.
  3. Die Strafverfolgung von Verletzungen dieses Übereinkommens und von Verstössen dagegen wird von der Regierung eingeleitet, unter deren Gerichtsbarkeit die Straftat fällt.
  4. Jede vertragschliessende Regierung übermittelt der Kommission eine ausführliche Darstellung jedes von ihren Inspektoren berichteten Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens durch Personen oder Schiffe unter der Gerichtsbarkeit dieser Regierung. Dieser Bericht soll auch eine Darlegung der Massnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoss ergriffen wurden, und der ausgesprochenen Strafen enthalten.
Art. X
  1. Dieses Übereinkommen unterliegt der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
  2. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm nach ihrem Inkrafttreten durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beitreten.
  3. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle andern unterzeichnenden Regierungen und alle Mitgliederregierungen über jede hinterlegte Ratifikation und jede eingegangene Beitrittserklärung.
  4. Wenn mindestens sechs unterzeichnende Regierungen, unter denen die Regierungen der Niederlande, Norwegens, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika sein müssen, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen für diese Regierungen in Kraft; sie tritt für jede Regierung, die später ratifiziert oder beitritt mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder dem Empfang ihrer Beitrittserklärung in Kraft.
  5. Die Bestimmungen des Anhangs werden nicht vor dem 1. Juli 1948 angewandt. Änderungen des Anhangs nach Artikel V werden nicht vor dem 1. Juli 1949 angewandt.
Art. XI

Jede vertragschliessende Regierung kann auf den 30. Juni eines jeden Jahres von diesem Übereinkommen zurücktreten, wenn sie die Depositarregierung spätestens am 1. Januar desselben Jahrs davon unterrichtet. Die Depositarregierung bringt eine solche Mitteilung nach ihrem Empfang unverzüglich den andern vertragschliessenden Regierungen zur Kenntnis. Jede andere vertragschliessende Regierung kann ihrerseits innert einem Monat nach Empfang der Kopie einer solchen Mitteilung von der Depositarregierung seinen Rücktritt erklären, so dass das Übereinkommen am dreissigsten Juni desselben Jahres für die Regierungen, die auf diese Weise ihren Rücktritt erklären, ausser Kraft tritt.

Dieses Übereinkommen trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und es liegt von da an während einer Frist von 14 Tagen zur Unterzeichnung auf.

Zeugnis dessen haben die Unterzeichneten, dazu ordnungsgemäss bevollmächtigt, dieses Übereinkommen unterzeichnet.Gegeben zu Washington am 2. Dezember 1946 in einem Original in englischer Sprache, das in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verwahrt werden soll. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird allen andern unterzeichnenden und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften davon übermitteln.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Antigua und Barbuda21. Juli1982 B21. Juli1982
Argentinien**18. Mai196018. Mai1960
Australien**1. Dezember194710. November1948
Belgien14. Juli2004 B14. Juli2004
Belize17. Juni2003 B17. Juni2003
Benin26. April2002 B26. April2002
Brasilien**4. Januar1974 B4. Januar1974
Bulgarien10. August2009 B10. August2009
Chile* **6. Juli19796. Juli1979
China*24. September1980 B24. September1980
Hongkong3. Juni19971. Juli1997
Costa Rica24. Juli1981 B24. Juli1981
Côte d’Ivoire8. Juli2004 B8. Juli2004
Dänemark23. Mai195023. Mai1950
Deutschland**2. Juli1982 B2. Juli1982
Dominica18. Juni1992 B18. Juni1992
Dominikanische Republik30. Juli2008 B30. Juli2008
Ecuador10. Mai200710. Mai2007
Eritrea10. Oktober2007 B10. Oktober2007
Estland7. Januar2009 B7. Januar2009
Finnland23. Februar1983 B23. Februar1983
Frankreich**3. Dezember19483. Dezember1948
Gabun8. Mai20028. Mai2002
Gambia17. Mai2005 B17. Mai2005
Ghana17. Juli2009 B17. Juli2009
Grenada7. April1993 B7. April1993
Guinea21. Juni2000 B21. Juni2000
Guinea-Bissau29. Mai2007 B29. Mai2007
Indien9. März1981 B9. März1981
Irland2. Januar1985 B2. Januar1985
Island*10. Oktober2002 B10. Oktober2002
Israel7. Juni2006 B7. Juni2006
Italien**12. Februar1998 B12. Februar2002
Kambodscha1. Juni2006 B1. Juni2006
Kamerun14. Juni2005 B14. Juni2005
Kenia2. Dezember1981 B2. Dezember1981
Kiribati28. Dezember2004 B28. Dezember2004
Kolumbien22. März2011 B22. März2011
Kongo (Brazzaville)29. Mai2008 B29. Mai2008
Korea (Süd-)29. Dezember1978 B29. Dezember1978
Kroatien10. Januar2007 B10. Januar2007
Laos22. Mai2007 B22. Mai2007
Liberia10. August2018 B10. August2018
Litauen25. November2008 B25. November2008
Luxemburg10. Juni2005 B10. Juni2005
Mali17. August2004 B17. August2004
Marokko12. Februar2001 B12. Februar2001
Marshallinseln1. Juni2006 B1. Juni2006
Mauretanien23. Dezember2003 B23. Dezember2003
Mexiko**30. Juni1949 B30. Juni1949
Monaco**15. März1982 B15. März1982
Mongolei16. Mai200216. Mai2002
Nauru15. Juni2005 B15. Juni2005
Neuseeland**15. Juni1976 B15. Juni1976
Nicaragua5. Juni2003 B5. Juni2003
Niederlande**14. Juni1977 B14. Juni1977
Aruba9. Januar19861. Januar1986
Curaçao14. Juni1977 B14. Juni1977
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
14. Juni1977 B14. Juni1977
Sint Maarten14. Juni1977 B14. Juni1977
Norwegen**3. März194810. November1948
Oman15. Juli1980 B15. Juli1980
Österreich20. Mai1994 B20. Mai1994
Palau8. Mai20028. Mai2002
Panama12. Juni200112. Juni2001
Peru* **18. Juni197918. Juni1979
Polen17. April2009 B17. April2009
Portugal14. Mai200214. Mai2002
Rumänien9. April2008 B9. April2008
Russland11. September194810. November1948
Salomoninseln10. Mai1993 B10. Mai1993
San Marino**16. April2002 B16. April2002
São Tomé und Príncipe18. Mai2018 B18. Mai2018
Schweden**15. Juni1979 B15. Juni1979
Schweiz29. Mai1980 B29. Mai1980
Senegal15. Juli1982 B15. Juli1982
Slowakei22. März2005 B22. März2005
Slowenien20. September2006 B20. September2006
Spanien**6. Juli1979 B6. Juli1979
St. Kitts und Nevis24. Juni1992 B24. Juni1992
St. Lucia29. Juni1981 B29. Juni1981
St. Vincent und die Grenadinen22. Juli1981 B22. Juli1981
Südafrika5. Mai194810. November1948
Suriname14. Juli2004 B14. Juli2004
Tansania23. Juni2008 B23. Juni2008
Togo15. Juni2005 B15. Juni2005
Tschechische Republik26. Januar2005 B26. Januar2005
Tuvalu30. Juni2004 B30. Juni2004
Ungarn1. Juni2004 B1. Juni2004
Uruguay27. September2007 B27. September2007
Vereinigtes Königreich* **17. Juni194710. November1948
Vereinigte Staaten**18. Juli194710. November1948
Zypern26. Februar2007 B26. Februar2007
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Art. 1 des BB vom 4. März 1980 (AS 1980 1071)

  2. Geändert durch das Protokoll vom 19. November 1956 zum Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs.

  3. Geändert durch das Protokoll vom 19. November 1956 zum Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfangs.

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