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0.831.109.314.112•Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
0.831.109.314.112Bilateral International TreatyDec 1, 1997
Abgeschlossen am 11. April 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19971
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1997
(Stand am 7. November 2000)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Dänische Regierung,
sind übereingekommen, das Abkommen vom 5. Januar 19832über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 18. September 19853– im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Das Zusatzabkommen vom 18. September 19854zum Abkommen vom 5. Januar 19835zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit».
(1). Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. (2). Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (3). Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen. (4). Renten und Pensionen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amtes wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Betrag, so wird die Rente oder Pension in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
(1). Die Vertragsstaaten notifizieren einander schriftlich den Abschluss des durch Gesetzgebung und Verfassung für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vorgeschriebenen Verfahrens; das Zusatzabkommen tritt am ersten Tage des zweiten auf den Empfang der letzten Notifikation folgenden Monats in Kraft. (2). Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.Geschehen zu Bern, am 11. April 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Dänische Regierung: |
|---|---|
| M. Verena Brombacher | Jan Marcussen |
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