Internationales Übereinkommen Nr. 2 betreffend die Arbeitslosigkeit

0.823.11Multilateral International TreatyOct 9, 1922

Angenommen in Washington am 28. November 19191
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Februar 19222
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Oktober 1922
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Oktober 1922
Geändert durch die Übereinkommen Nr. 803und 1164

(Stand am 20. März 2013)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluss über die Annahme verschiedener Anträge betreffend «die Mittel zur Verhütung der Arbeitslosigkeit und zur Bekämpfung ihrer Folgen», eine Frage, die den zweiten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,

gestützt ferner auf ihren Beschluss, diese Anträge in die Form eines internationalen Übereinkommens zu fassen,

nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen betreffend die Arbeitslosigkeit von 1919 bezeichnet wird und den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäss den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt in möglichst kurzen Zeiträumen, jedenfalls aber mindestens alle drei Monate, sämtliche verfügbaren statistischen oder anderweitigen Aufschlüsse über die Arbeitslosigkeit zu geben, inbegriffen die Massnahmen, die zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit getroffen oder in Aussicht genommen sind. Die Unterlagen sind, wenn immer möglich, so zeitig zu beschaffen, dass der Bericht innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Zeitraumes, auf den er sich bezieht, erstattet werden kann.

Art. 2
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.5
  2. Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Massnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.6
  3. Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmässiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.
Art. 3

Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Massnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiet des andern Staates arbeiten, gewährleisten.

Art. 4

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 5
  1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
    1. die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
    2. die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
  2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt seine Entschliessung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
Art. 6

Sobald die Ratifikation durch drei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.

Art. 7

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Art. 8

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sieh, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Massnahmen zu treffen.

Art. 9

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Art. 10

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 11

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten3. Juli19543. Juli1954
Argentinien30. November193330. November1933
Äthiopien11. Juni196611. Juni1966
Australien*15. Juni197215. Juni1972
Belgien*25. August193025. August1930
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N2. Juni1993
Chile31. Mai193331. Mai1933
China*
Hongkong6. Juni19971. Juli1997
Dänemark*13. Oktober192113. Oktober1921
Deutschland6. Juni19256. Juni1925
Dschibuti3. August1978 N3. August1978
Ecuador5. Februar19625. Februar1962
Estland20. Dezember192220. Dezember1922
Finnland19. Oktober192119. Oktober1921
Frankreich*25. August192525. August1925
Französisch Polynesien27. November197427. November1974
Neukaledonien27. November197427. November1974
St. Pierre und Miquelon27. November197427. November1974
Griechenland19. November192014. Juli1921
Guyana8. Juni1966 N8. Juni1966
Irland4. September19254. September1925
Island17. Februar195817. Februar1958
Italien10. April192310. April1923
Japan*23. November192223. November1922
Kenia13. Januar1964 N13. Januar1964
Kolumbien20. Juni193320. Juni1933
Korea (Süd-)7. November20117. November2012
Luxemburg16. April192816. April1928
Malta4. Januar1965 N4. Januar1965
Marokko14. Oktober196014. Oktober1960
Mauritius2. Dezember1969 N2. Dezember1969
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Myanmar18. Mai1948 N18. Mai1948
Neuseeland29. März193829. März1938
Nicaragua12. April193412. April1934
Niederlande*6. Februar19326. Februar1932
Aruba1. Januar19861. Januar1986
Curaçao13. Juli195118. Februar1951
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
13. Juli195113. Juli1951
Sint Maarten13. Juli195113. Juli1951
Nordmazedonien17. November1991 N17. November1991
Norwegen23. November192123. November1921
Österreich12. Juni192412. Juni1924
Papua-Neuguinea1. Mai1976 N1. Mai1976
Polen21. Juni192421. Juni1924
Rumänien13. Juni192114. Juli1921
Schweden27. September192127. September1921
Schweiz9. Oktober19229. Oktober1922
Serbien21. November2000 N21. November2000
Seychellen6. Februar1978 N6. Februar1978
Slowenien29. Mai1992 N29. Mai1992
Spanien4. Juli19234. Juli1923
Sudan18. Juni195718. Juni1957
Syrien30. Oktober1961 N30. Oktober1961
Südafrika20. Februar192420. Februar1924
Türkei14. Juli195014. Juli1950
Ukraine16. Mai199416. Mai1994
Ungarn1. März19281. März1928
Venezuela20. November194420. November1944
Vereinigtes Königreich*14. Juli192114. Juli1921
Gibraltar7. März19637. März1962
Guernsey*14. Juli192114. Juli1921
Insel Man*14. Juli192114. Juli1921
Jersey*14. Juli192114. Juli1921
Zentralafrikanische Republik9. Juni19649. Juni1964
Zypern8. Oktober19658. Oktober1965
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes > Consulter les normes internationales du travail > NORMLEX eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Das Übereinkommen wurde von der ersten Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und vom Vorsitzenden und vom Generalsekretär der Konferenz unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 7) verpflichtet. Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereink. nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereink. vom 9. Okt. 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt.

  2. AS 39 213

  3. SR 0.822.719.0

  4. SR 0.822.721.6

  5. Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11 ) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111 ).

  6. Siehe heute das BG vom 6. Okt. 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (SR 823.11 ) und die gleichnamige V vom 16. Jan. 1991 (SR 823.111 ).