Internationales Übereinkommen über Massnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungsunfällen

0.814.289Multilateral International TreatyMar 14, 1988

Abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 19871
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988

(Stand am 16. Juli 2024)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

eingedenk der Notwendigkeit, die Interessen ihrer Völker vor den schwerwiegenden Folgen eines Seeunfalls zu schützen, der die Gefahr einer Ölverschmutzung von See und Küste mit sich bringt,

in der Überzeugung, dass unter diesen Umständen aussergewöhnliche Massnahmen auf Hoher See zum Schutz solcher Interessen notwendig sein können und dass diese Massnahmen den Grundsatz der Freiheit der Hohen See nicht berühren,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I
  1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können die erforderlichen Massnahmen auf Hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung der See durch Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.
  2. Es dürfen jedoch keine Massnahmen nach diesem Übereinkommen gegen ein Kriegsschiff oder ein anderes Schiff ergriffen werden, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zu der betreffenden Zeit ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt ist.
Art. II

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. «Seeunfall» bedeutet einen Schiffszusammenstoss, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder ausserhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht;
  2. «Schiff» bedeutet a) ein Seeschiff jeder Art und b) jedes schwimmende Fahrzeug mit Ausnahme einer Einrichtung oder Vorrichtung, die zur Erforschung oder Ausbeutung der Schätze des Meeresbodens, des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds verwendet wird;
  3. «Öl» bedeutet Rohöl, Heizöl, Dieselöl und Schmieröl,
  4. «verwandte Interessen» bedeutet die Interessen eines Küstenstaats, die von dem Seeunfall unmittelbar betroffen oder bedroht sind, zum Beispiel a) mit der See verbundene Tätigkeiten in Küsten‑, Hafen‑ oder Mündungsgebieten einschliesslich der Fischerei, soweit sie ein wesentliches Mittel zum Lebensunterhalt der betroffenen Personen darstellen;
    1. touristische Anziehungspunkte in dem betroffenen Gebiet;
    2. die Gesundheit der Küstenbevölkerung und das Wohl des betroffenen Gebiets einschliesslich der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der Tier‑ und Pflanzenwelt;
  5. «Organisation» bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts-
    Organisation2.
Art. III

Übt ein Küstenstaat das Recht aus, Massnahmen nach Artikel 1 zu treffen, so gilt folgendes:

  1. Bevor ein Küstenstaat Massnahmen ergreift, konsultiert er die anderen durch den Seeunfall betroffenen Staaten, insbesondere den oder die Flaggenstaaten;
  2. der Küstenstaat notifiziert die beabsichtigten Massnahmen unverzüglich allen natürlichen oder juristischen Personen, von denen er weiss oder während der Konsultation erfährt, dass ihre Interessen aller Wahrscheinlichkeit nach von den Massnahmen betroffen werden. Der Küstenstaat berücksichtigt die von ihnen vorgebrachten Auffassungen;
  3. bevor eine Massnahme getroffen wird, kann der Küstenstaat unabhängige Sachverständige konsultieren, deren Namen einer von der Organisation geführten Liste entnommen werden;
  4. in Fällen äusserster Dringlichkeit, in denen Sofortmassnahmen erforderlich sind, kann der Küstenstaat die durch die dringliche Lage notwendig gewordenen Massnahmen ohne vorherige Notifikation oder Konsultation oder ohne Fortsetzung bereits begonnener Konsultationen treffen;
  5. ein Küstenstaat wird sich, bevor er diese Massnahmen trifft und solange sie andauern, nach Kräften bemühen, jede Gefährdung menschlichen Lebens zu vermeiden, Personen in Not jede benötigte Hilfe zuteil werden zu lassen und gegebenenfalls die Rückführung von Schiffsbesatzungen zu erleichtern und nicht zu behindern;
  6. Massnahmen, die nach Artikel I getroffen worden sind, werden unverzüglich den Staaten sowie den betroffenen natürlichen und juristischen Personen, soweit sie bekannt sind, sowie dem Generalsekretär der Organisation notifiziert.
Art. IV
  1. Unter Aufsicht der Organisation wird die in Artikel III vorgesehene Sachverständigenliste aufgestellt und auf dem laufenden gehalten; die Organisation erlässt dafür die notwendigen geeigneten Vorschriften und bestimmt auch die erforderlichen Befähigungen.
  2. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Übereinkommens können Sachverständige für die Liste benennen. Die Sachverständigen erhalten von den Staaten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, eine Vergütung nach Massgabe der geleisteten Dienste.
Art. V
  1. Die von dem Küstenstaat nach Artikel I getroffenen Massnahmen haben dem ihm entstandenen oder drohenden Schaden zu entsprechen.
  2. Diese Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um das in Artikel I genannte Ziel zu erreichen, und sind einzustellen, sobald dieses Ziel erreicht ist; sie dürfen nicht unnötig in die Rechte und Interessen des Flaggenstaates, dritter Staaten und etwa betroffener natürlicher oder juristischer Personen eingreifen.
  3. Bei der Abwägung, ob die Massnahmen dem Schaden entsprechen, ist folgendes zu berücksichtigen:
    1. das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden, falls diese Massnahmen nicht getroffen werden;
    2. die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Massnahmen und
    3. das Ausmass der Schäden, die diese Massnahmen verursachen können.
Art. VI

Eine Vertragspartei, die unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen Massnahmen getroffen hat, die anderen Schaden zufügen, ist verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Schadens zu zahlen, der durch Massnahmen verursacht wurde, welche über die nach vernünftigem Ermessen zur Erreichung des in Artikel I genannten Zieles notwendigen Massnahmen hinausgehen.

Art. VII

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beeinträchtigt dieses Übereinkommen nicht anderweitig bestehende Rechte, Pflichten, Vorrechte und Immunitäten und beraubt Vertragsparteien oder betroffene natürliche oder juristische Personen keiner anderweitig verfügbaren Rechtsmittel.

Art. VIII
  1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob nach Artikel I getroffene Massnahmen gegen dieses Übereinkommen verstossen haben, ob nach Artikel VI eine Entschädigung zu zahlen ist und wie hoch diese Entschädigung sein muss, wird, sofern eine Beilegung durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien oder zwischen der Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, und den ansprucherhebenden natürlichen oder juristischen Personen nicht möglich war und sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien einem Vergleichsverfahren oder, wenn der Vergleich scheitert, einem Schiedsverfahren nach Massgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen unterworfen.
  2. Die Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, ist nicht berechtigt, den Antrag auf Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren nach Absatz 1 lediglich deshalb abzulehnen, weil nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel vor den eigenen Gerichten erschöpft sind.
Art. IX
  1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
  2. Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. indem sie ihm beitreten.
Art. X
  1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
  2. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle der zeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
Art. XI
  1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem Regierungen von fünfzehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.
  2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Art. XII
  1. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
  2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
  3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.
Art. XIII
  1. Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebietes und jeder für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebietes verantwortliche Vertragsstaat dieses Übereinkommens nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
  2. Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an erstreckt sich dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet.
  3. Die Vereinten Nationen und jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass sich das Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
  4. Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation erstreckt sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet.
Art. XIV
  1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
  2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.
Art. XV
  1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Organisation

a) unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunktes; ii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunktes; iii) von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XIII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels, hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet; b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Art. XVI

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der
Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3.

Art. XVII

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969.(Es folgen die Unterschriften)

Kapitel I Vergleichsverfahren

Art. 1

Sofern die betroffenen Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Vergleichsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.

Art. 2
  1. Auf Antrag einer Vertragspartei an eine andere nach Artikel VIII des Übereinkommens wird eine Vergleichskommission gebildet.
  2. Der von einer Vertragspartei vorgelegte Vergleichsantrag besteht aus einer Darstellung des Falles und allen Unterlagen.
  3. Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen von denselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Vergleichsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.
Art. 3
  1. Die Vergleichskommission besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Mitglied, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch die Massnahmen betroffen wurden, ernannten Mitglied und einem dritten Mitglied, das den Vorsitz in der Kommission führt und einvernehmlich von den beiden ursprünglichen Mitgliedern benannt wird.
  2. Die Schlichter werden aus einer Liste ausgewählt, die zuvor nach dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren aufgestellt wurde.
  3. Hat die Partei, an die ein Vergleichsantrag gerichtet wird, binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags der anderen Streitpartei nicht die Ernennung des Schlichters mitgeteilt, für dessen Wahl sie verantwortlich ist, oder haben die beiden zuerst ernannten Schlichter binnen 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten von den Parteien zu ernennenden Kommissionsmitglieds nicht einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission bestimmen können, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen 30 Tagen die erforderliche Ernennung vor. Die zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden aus der in Absatz 2 vorgeschriebenen Liste ausgewählt.
  4. Der Vorsitzende der Kommission darf nicht Staatsangehöriger einer der ursprünglichen Parteien in dem Verfahren sein oder gewesen sein, gleichviel auf welche Weise er ernannt wird.
Art. 4
  1. Die in Artikel 3 vorgeschriebene Liste besteht aus von den Vertragsparteien bestimmten entsprechend befähigten Personen; sie wird von der Organisation auf dem neuesten Stand gehalten. Jede Vertragspartei kann zur Aufnahme in die Liste vier Personen benennen, die nicht eigene Staatsangehörige zu sein brauchen. Die Benennungen gelten für jeweils sechs Jahre und können wiederholt werden.
  2. Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, deren Name auf der Liste steht, kann die Vertragspartei, die diese Person benannt hat, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit benennen.
Art. 5
  1. Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, bestimmt die Vergleichskommission ihr Verfahren selbst; dieses muss in allen Fällen kontradiktorisch sein. Bei der Untersuchung richtet sich die Kommission, sofern sie nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, nach Kapitel III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19074zur friedlichen Regelung internationaler Streitfälle.
  2. Die Parteien werden vor der Vergleichskommission durch Beauftragte vertreten, welche die Aufgabe haben, als Mittelspersonen zwischen den Parteien und der Kommission tätig zu sein. Jede Partei kann auch den Beistand von Beratern und Sachverständigen in Anspruch nehmen, die sie zu diesem Zweck ernannt hat, und kann die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Aussage sie für nützlich hält.
  3. Die Kommission hat das Recht, Erklärungen von Beauftragten, Beratern und Sachverständigen der Parteien sowie von allen Personen anzufordern, deren Hinzuziehung – mit Zustimmung ihrer Regierungen – sie für nützlich hält.
Art. 6

Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, fasst die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; die Kommission darf nur in Anwesenheit aller ihrer Mitglieder zur Hauptsache Stellung nehmen.

Art. 7

Die Parteien erleichtern die Arbeit der Vergleichskommission und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel

  1. der Kommission die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
  2. der Kommission die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
Art. 8

Die Vergleichskommission hat die Aufgabe, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck durch Vernehmung oder auf andere Weise alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und sich um einen Vergleich zwischen den Parteien zu bemühen. Nach Prüfung des Falles übermittelt die Kommission den Parteien eine Empfehlung, die sie für sachgerecht hält, und setzt eine Frist von höchstens 90 Tagen, innerhalb welcher die Parteien erklären sollen, ob sie die Empfehlung annehmen oder ablehnen.

Art. 9

Der Empfehlung ist eine Begründung beizugeben. Gibt die Empfehlung insgesamt oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Kommission wieder, so ist jeder Schlichter berechtigt, eine abweichende Stellungnahme abzugeben.

Art. 10

Ein Vergleich gilt als gescheitert, wenn 90 Tage nach Notifikation der Empfehlung an die Parteien nicht jede Partei der anderen die Annahme der Empfehlung notifiziert hat. Ein Vergleich gilt gleichermassen als gescheitert, wenn die Kommission nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist gebildet worden ist oder, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wenn die Kommission ihre Empfehlung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt abgegeben hat, an dem der Vorsitzende der Kommission ernannt wurde.

Art. 11
  1. Jedes Mitglied der Kommission erhält für seine Arbeit eine Vergütung: diese wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgesetzt, wobei beide zu gleichen Teilen beitragen.
  2. Die sonstigen Unkosten, die durch die Arbeit der Kommission entstehen, werden in derselben Weise aufgeteilt.
Art. 12

Die Streitparteien können jederzeit während des Vergleichsverfahrens einvernehmlich beschliessen, ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Kapitel II Schiedsverfahren

Art. 13
  1. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.
  2. Scheitert ein Vergleichsverfahren, so kann ein Schiedsverfahren nur binnen 180 Tagen nach dem Scheitern beantragt werden.
Art. 14

Das Schiedsgericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Schiedsrichter, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch diese Massnahme betroffen wurden, ernannten Schiedsrichter und einem weiteren einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.

Art. 15
  1. Ist nach Ablauf von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer 60 Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor nach Artikel 4 aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. Diese Liste ist von der in Artikel IV des Übereinkommens vorgeschriebenen Sachverständigenliste und von der in Artikel 4 dieser Anlage vorgeschriebenen Schlichterliste getrennt zu führen; jedoch kann der Name derselben Person sowohl in der Schlichterliste als auch in der Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Eine Person, die als Schlichter in einer Streitigkeit tätig war, kann jedoch nicht zum Schiedsrichter in derselben Sache gewählt werden.
  2. Hat eine Partei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen 60 Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.
  3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
  4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei oder Parteien.
  5. Im Falle des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Falle des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel 14 ein Nachfolger ernannt; kommt binnen 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.
Art. 16

Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen durch dieselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.

Art. 17

Ein nach dieser Anlage errichtetes Schiedsgericht gibt sich seine Verfahrensordnung.

Art. 18
  1. Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder
    eine ihm vorliegende Streitigkeit betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
  2. Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel
  1. dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
  2. dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

3. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.

Art. 19
  1. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.
  2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten3. Februar1989 B4. Mai1989
Algerien21. November2011 B19. Februar2012
Angola4. Oktober2001 B2. Januar2002
Äquatorialguinea24. April1996 B23. Juli1996
Argentinien21. April1987 B20. Juli1987
Australien*7. November19835. Februar1984
Bahamas22. Juli1976 B20. Oktober1976
Bangladesch6. November1981 B4. Februar1982
Barbados6. Mai1994 B4. August1994
Belgien21. Oktober19716. Mai1975
Benin1. November1985 B30. Januar1986
Brasilien18. Januar200817. April2008
Bulgarien2. November1983 B31. Januar1984
Chile28. Februar1995 B29. Mai1995
China23. Februar1990 B24. Mai1990
Hongkonga5. Juni19971. Juli1997
Côte d’Ivoire8. Januar19887. April1988
Dänemark18. Dezember1970 U6. Mai1975
Deutschland7. Mai19755. August1975
Dominikanische Republik5. Februar19756. Mai1975
Dschibuti1. März1990 B30. Mai1990
Ecuador23. Dezember1976 B23. März1977
Estland16. Mai2008 B14. August2008
Fidschi15. August1972 B6. Mai1975
Finnland6. September19765. Dezember1976
Frankreich10. Mai19726. Mai1975
Gabun21. Januar1982 B21. April1982
Georgien25. August1995 B23. November1995
Ghana20. April197819. Juli1978
Guyana10. Dezember1997 B10. März1998
Indien16. Juni2000 B14. September2000
Iran25. Juli1997 B23. Oktober1997
Irland21. August198019. November1980
Island17. Juli198015. Oktober1980
Italien27. Februar197928. Mai1979
Jamaika13. März1991 B11. Juni1991
Japan6. April19716. Mai1975
Jemen6. März1979 B4. Juni1979
Kamerun14. Mai198412. August1984
Katar2. Juni1988 B31. August1988
Kongo (Kinshasa)19. Mai2014 B17. August2014
Kroatien27. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba5. Mai1976 B3. August1976
Kuwait2. April1981 B1. Juli1981
Lettland9. August2001 B7. November2001
Libanon5. Juni1975 B3. September1975
Liberia25. September1972 B6. Mai1975
Marokko11. April1974 B6. Mai1975
Marshallinseln16. Oktober1995 B14. Januar1996
Mauretanien24. November1997 B22. Februar1998
Mauritius17. Dezember200217. März2003
Mexiko8. April1976 B7. Juli1976
Monaco24. Februar19756. Mai1975
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Namibia12. März2004 B10. Juni2004
Neuseeland26. März1975 B6. Mai1975
Nicaragua15. November1994 B13. Februar1995
Niederlande19. September197518. Dezember1975
Aruba24. Dezember19851. Januar1986
Curaçao19. September197518. Dezember1975
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
19. September197518. Dezember1975
Sint Maarten19. September197518. Dezember1975
Nigeria24. Februar2004 B24. Mai2004
Norwegen12. Juli1972 B6. Mai1975
Oman24. Januar1985 B24. April1985
Pakistan13. Januar1995 B13. April1995
Panama7. Januar19766. April1976
Papua-Neuguinea12. März1980 B10. Juni1980
Polen1. Juni197630. August1976
Portugal15. Februar198015. Mai1980
Russland30. Dezember1974 B6. Mai1975
San Marino19. April2021 B18. Juli2021
Schweden8. Februar19736. Mai1975
Schweiz15. Dezember198714. März1988
Senegal27. März1972 B6. Mai1975
Serbien27. April1992 N3. Mai1976
Slowenien12. November1992 N25. Juni1991
Spanien8. November19736. Mai1975
Sri Lanka12. April1983 B11. Juli1983
St. Kitts und Nevis7. Oktober2004 B5. Januar2005
St. Lucia20. Mai2004 B18. Mai2004
St. Vincent und die Grenadinen12. Mai1999 B10. August1999
Südafrika1. Juli1986 B29. September1986
Suriname25. November1975 N25. November1975
Syrien6. Februar1975 B6. Mai1975
Tansania16. Mai2006 B14. August2006
Togo10. Oktober2016 B8. Januar2017
Tonga1. Februar1996 B1. Mai1996
Trinidad und Tobago6. März2000 B4. Juni2000
Tunesien4. Mai1976 B2. August1976
Ukraine3. Januar1994 N21. Dezember1991
Vanuatu14. September1992 B13. Dezember1992
Vereinigte Arabische Emirate15. Dezember1983 B14. März1984
Vereinigte Staatenbc21. Februar19746. Mai1975
Amerikanische Jungferninseln9. September19866. Mai1975
Amerikanisch Samoa9. September19866. Mai1975
Commonwealth der
Nördlichen Marianen
4. November19864. November1986
Guam9. September19866. Mai1975
Puerto Rico9. September19866. Mai1975
Vereinigtes Königreich12. Januar19716. Mai1975
Akrotiri und Dhekelia8. September19828. September1982
Anguilla8. September19828. September1982
Bermudas19. September19801. Dezember1980
Britische Jungferninseln8. September19828. September1982
Britisches Antarktis-Territorium8. September19828. September1982
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
8. September19828. September1982
Insel Man27. Juni199527. Juni1995
Kaimaninseln8. September19828. September1982
Montserrat8. September19828. September1982
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
8. September19828. September1982
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da
Cunha)
8. September19828. September1982
Turks- und Caicosinseln8. September19828. September1982
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI):www.imo.org> Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 6. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Der im Jahre 1977 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Panama vereinbarte schrittweise Rückgabeprozess der Kanalzone an Panama wurde am 31. Dezember 1999 abgeschlossen. Ab diesem Datum übt Panama die vollständige Hoheitsgewalt über die Kanalzone und den Kanal aus. c Mittels Resolutionen des UNO Sicherheitsrats Nr. 683 (1990) und 956 (1994) ist die treuhänderische Verwaltung der Pazifik-Inseln unter amerikanischer Verwaltung wie folgt aufgehoben worden: Marshall-Inseln mit Wirkung vom 21. Oktober 1986, für Mikronesien am 3. November 1986 und Palau am 1. Oktober 1984.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. März 1987 (AS 1988 1240).

  2. Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts‑Organisation».

  3. SR 0.120

  4. SR 0.193.212

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