Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

0.790.3Multilateral International TreatyFeb 15, 1978

Abgeschlossen in New York am 12. November 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 19771
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Februar 1978
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1978

(Stand am 27. Februar 2023)

Die Vertragsstaaten,

In Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken,

Eingedenk dessen, dass der Vertrag vom 27. Januar 19672über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper bestimmt, dass die Staaten für ihre nationalen Tätigkeiten im Weltraum völkerrechtlich verantwortlich sind, und auf den Staat Bezug nimmt, in dessen Register ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand eingetragen ist,

Eingedenk auch dessen, dass das Übereinkommen vom 22. April 19683über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht, dass eine Startbehörde auf Ersuchen vor der Rückgabe eines von ihr in den Weltraum gestarteten Gegenstands, der jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale mitzuteilen hat,

Eingedenk ferner dessen, dass das Übereinkommen vom 29. März 19724über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung der Startstaaten für durch ihre Weltraumgegenstände verursachte Schäden festlegt,

In dem Wunsch, angesichts des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper die nationale Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen durch die Startstaaten vorzusehen,

In dem Wunsch auch, auf obligatorischer Grundlage ein vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu führendes zentrales Register von in den Weltraum gestarteten Gegenständen einzurichten,

In dem Wunsch ferner, den Vertragsstaaten zusätzliche Mittel und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Identifizierung von Weltraumgegenständen zu erleichtern,

In der Überzeugung, dass ein obligatorisches System der Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen insbesondere ihre Identifizierung erleichtern sowie zur Anwendung und Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums beitragen würde,

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Bedeutet der Ausdruck «Startstaat»:
  2. Einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt,

ii) Einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;

b) Umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;

c) Bedeutet der Ausdruck «Registerstaat» einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.

Art. II
  1. Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers.
  2. Gibt es in Bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Startstaaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Übereinstimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel VIII des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper5zu berücksichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsichtlich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besatzung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt.
  3. Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, werden vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.
Art. III
  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.
  2. Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.
Art. IV
  1. Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand:
    1. Name des Startstaates oder der Startstaaten;
    2. Eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seiner Registernummer;
    3. Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
    4. Grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich:
    5. Umlaufzeit,
    ii) Bahnneigung, iii) Apogäum, iv) Perigäum; e) Allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands.
  2. Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand übermitteln.
  3. Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in grösstmöglichstem Umfang und, sobald dies praktisch möglich ist, von Weltraumgegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erd-umlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden.
Art. V

Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.

Art. VI

Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die anderen Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs‑ und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in grösstmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstands. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in grösstmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlass zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien.

Art. VII
  1. In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel VIII bis XII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper6sind.
  2. Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.
Art. VIII
  1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.
  5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
Art. IX

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Art. X

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens einberufen. Bei einer solchen Überprüfung sind insbesondere alle einschlägigen technischen Entwicklungen zu berücksichtigen, einschliesslich derjenigen, die sich auf die Identifizierung von Weltraumgegenständen beziehen.

Art. XI

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Art. XII

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Januar 1975 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Algerien9. März2007 B9. März2007
Antigua und Barbuda13. Dezember1988 N1. November1981
Argentinien5. Mai19935. Mai1993
Armenien19. Januar2018 B19. Januar2018
Australien11. März1986 B11. März1986
Bahrain6. Juli2021 B6. Juli2021
Belarus26. Januar197826. Januar1978
Belgien24. Februar197724. Februar1977
Brasilien17. März2006 B17. März2006
Bulgarien11. Mai197615. September1976
Chile17. September1981 B17. September1981
China12. Dezember1988 B12. Dezember1988
Hongkonga6. Juni1997 B1. Juli1997
Costa Rica14. Oktober2010 B14. Oktober2010
Dänemark1. April19771. April1977
Deutschland16. Oktober197916. Oktober1979
Dschibuti14. Juli2022 B14. Juli2022
EUMETSAT10. Juli199710. Juli1997
Europäische Fernmeldesatelliten-
Organisation (EUTELSAT)
10. Juni201410. Juni2014
Europäische Weltraum-
Organisation (ESA)
2. Januar19792. Januar1979
Finnland15. Januar2018 B15. Januar2018
Frankreich17. Dezember197515. September1976
Griechenland27. Mai2003 B27. Mai2003
Indien18. Januar1982 B18. Januar1982
Indonesien16. Juli1997 B16. Juli1997
Italien8. Dezember2005 B8. Dezember2005
Japan20. Juni1983 B20. Juni1983
Kanada4. August197615. September1976
Kasachstan11. Januar2001 B11. Januar2001
Katar14. März2012 B14. März2012
Kolumbien10. Januar2014 B10. Januar2014
Korea (Nord-)10. März2009 B10. März2009
Korea (Süd-)14. Oktober1981 B14. Oktober1981
Kuba10. April1978 B10. April1978
Kuwait28. April2014 B28. April2014
Libanon12. April2006 B12. April2006
Libyen8. Januar2010 B8. Januar2010
Liechtenstein26. Februar1999 B26. Februar1999
Litauen8. März2013 B8. März2013
Luxemburg27. Januar2021 B27. Januar2021
Marokko19. September2012 B19. September2012
Mexiko1. März19771. März1977
Mongolei10. April198510. April1985
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Neuseelandb23. Januar2018 B23. Januar2018
Nicaragua11. Juli201711. Juli2017
Niederlandec
Aruba26. Januar198126. Januar1981
Curaçao26. Januar198126. Januar1981
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
26. Januar198126. Januar1981
Sint Maarten26. Januar198126. Januar1981
Niger22. Dezember197622. Dezember1976
Nigeria6. Juli2009 B6. Juli2009
Norwegen28. Juni1995 B28. Juni1995
Oman10. Februar2022 B10. Februar2022
Österreich6. März19806. März1980
Pakistan27. Februar198627. Februar1986
Paraguay19. Januar2023 B19. Januar2023
Peru21. März1979 B21. März1979
Polen22. November197822. November1978
Portugal2. November2018 B2. November2018
Rumänien9. Februar2023 B9. Februar2023
Russland13. Januar197813. Januar1978
Saudi-Arabien18. Juli2012 B18. Juli2012
Schweden9. Juni197615. September1976
Schweiz15. Februar197815. Februar1978
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen28. Dezember1977 B28. Dezember1977
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien20. Februar2019 N25. Juni1991
Spanien20. Dezember1978 B20. Dezember1978
St. Vincent und die Grenadinen27. April1999 N27. Oktober1979
Südafrika27. Januar2012 B27. Januar2012
Tschechische Republik22. Februar1993 N1. Januar1993
Türkei*21. Juni2006 B21. Juni2006
Ukraine14. September197714. September1977
Ungarn26. Oktober197726. Oktober1977
Uruguay18. August1977 B18. August1977
Venezuela3. November2016 B3. November2016
Vereinigte Arabische Emirate7. November2000 B7. November2000
Vereinigte Staaten15. September197615. September1976
Vereinigtes Königreich30. März197830. März1978
Anguilla30. März197830. März1978
Gebiete unter territorialer
Souveränität des Vereinigten
Königreichs
30. März197830. März1978
Zypern**6. Juli1978 B6. Juli1978
* Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendungen
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 30. März 1978 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong.
b Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
c Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 1978 239

  2. SR 0.790

  3. SR 0.790.1

  4. SR 0.790.2

  5. SR 0.790

  6. SR 0.790