Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

0.790.1Multilateral International TreatyDec 18, 1969

Abgeschlossen in Washington, Moskau und London am 22. April 1968
Unterzeichnet von der Schweiz am 22. April 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 19691
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Dezember 1969
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dezember 1969

(Stand am 25. März 2024)

Die Vertragsparteien,

Eingedenk der grossen Bedeutung des Vertrags2über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper – eines Vertrags, der die Gewährung jeder möglichen Hilfe an Raumfahrer bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung, ihre sofortige und unbehelligte Rückführung sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht,

Gewillt, diese Verpflichtungen weiterzuentwickeln und auszugestalten,

In dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern,

Bewegt von Gefühlen der Menschlichkeit,

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder ‑wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort

  1. die Startbehörde oder gibt, falls sie die Startbehörde nicht feststellen und nicht sofort mit ihr in Verbindung treten kann, diese Information sofort mit allen ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln öffentlich bekannt;
  2. den Generalsekretär der Vereinten Nationen, der diese Information unverzüglich mit allen ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Nachrichtenmitteln verbreiten soll.
Art. 2

Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Such- und Rettungsmassnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Such- und Rettungsmassnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Massnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde.

Art. 3

Wird erfahren oder entdeckt, dass die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmassnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.

Art. 4

Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt.

Art. 5
  1. Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
  2. Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen.
  3. Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.
  4. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet entdeckt oder anderswo von ihr geborgen wurden, ihrer Art nach gefährlich oder schädlich sind, so kann sie die Startbehörde davon unterrichten; diese unternimmt ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sofort unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei wirksame Schritte, um die mögliche Gefahr eines Schadens abzuwenden.
  5. Kosten, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zur Bergung und Rückgabe eines Weltraumgegenstands oder von Bestandteilen davon entstehen, gehen zu Lasten der Startbehörde.
Art. 6

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Startbehörde» den für den Start verantwortlichen Staat oder, falls eine internationale zwischenstaatliche Organisation für den Start verantwortlich ist, diese Organisation, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.

Art. 7
  1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 dieses Artikels nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
  3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
  4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
  6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3registriert.
Art. 8

Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Art. 9

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Art. 10

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London, Moskau und Washington am 22. April 1968 in drei Urschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation ^4^
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten11. Dezember196811. Dezember1968
Antigua und Barbuda26. Dezember1988 N1. November1981
Argentinien26. März196926. März1969
Armenien28. März2018 B28. März2018
Australien18. März198618. März1986
Bahamas11. August1976 N10. Juli1973
Barbados20. Februar1969 B20. Februar1969
Belarus2. Dezember19683. Dezember1968
Belgien15. April197715. April1977
Bosnien und Herzegowina15. August1994 N6. März1992
Botsuana10. April1969 B10. April1969
Brasilien27. Februar1973 B27. Februar1973
Bulgarien2. April19692. April1969
Chile8. Oktober19818. Oktober1981
China20. Dezember1988 B20. Dezember1988
Hongkonga3. Juni19971. Juli1997
Macaub13. Oktober199920. Dezember1999
Dänemark6. Mai19696. Mai1969
Deutschland17. Februar197217. Februar1972
Ecuador7. März19697. März1969
El Salvador19. Februar197019. Februar1970
Eswatini9. Juni1969 B9. Juni1969
EUMETSAT19. Dezember200519. Dezember2005
Europäische Weltraum-Organisation
(ESA)
25. Juni197531. Dezember1975
Fidschi14. Juli1972 N10. Oktober1970
Finnland10. September197010. September1970
Frankreich31. Dezember1975 B31. Dezember1975
Gabun2. April1969 B2. April1969
Gambia26. Juli1968 B3. Dezember1968
Griechenland7. Juli19757. Juli1975
Guinea-Bissau14. Oktober1976 B14. Oktober1976
Guyana30. Mai196930. Mai1969
Indien9. Juli1979 B9. Juli1979
Indonesien27. Juni1999 B27. Juni1999
Irak12. März1970 B12. März1970
Iran21. Dezember197021. Dezember1970
Irland29. August19683. Dezember1968
Island4. Dezember19694. Dezember1969
Israel19. Dezember196919. Dezember1969
Italien31. März197831. März1978
Japan20. Juni1983 B20. Juni1983
Kamerun10. Januar196910. Januar1969
Kanada20. Februar197520. Februar1975
Kasachstan11. Juli1998 B11. Juli1998
Katar13. März2012 B13. März2012
Korea (Süd-)4. April19694. April1969
Kroatien18. Mai1994 N8. Oktober1991
Kuba3. April1984 B3. April1984
Kuwait*7. Juni1972 B7. Juni1972
Laos27. November197227. November1972
Libanon31. März196931. März1969
Libyen10. Dezember2009 B10. Dezember2009
Litauen25. März2013 B25. März2013
Madagaskar11. Februar196911. Februar1969
Malediven3. April19703. April1970
Marokko20. November197020. November1970
Mauritius16. April1969 B16. April1969
Mexiko11. März196911. März1969
Mongolei**31. Januar196931. Januar1969
Montenegro9. Januar2007 N3. Juni2006
Nepal11. Juli19683. Dezember1968
Neuseeland8. Juli19698. Juli1969
Nicaragua30. Juni201730. Juni2017
Niederlande17. Februar198117. Februar1981
Aruba17. Februar198117. Februar1981
Curaçao17. Februar198117. Februar1981
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
17. Februar198117. Februar1981
Sint Maarten17. Februar198117. Februar1981
Niger15. Januar196915. Januar1969
Nigeria26. Februar197326. Februar1973
Norwegen20. April197020. April1970
Oman4. Februar2022 B4. Februar2022
Österreich19. Februar197019. Februar1970
Pakistan17. Oktober1973 B17. Oktober1973
Papua-Neuguinea27. Oktober1980 B27. Oktober1980
Paraguay26. Januar2024 B26. Januar2024
Peru21. März1979 B21. März1979
Polen14. Februar196914. Februar1969
Portugal25. März197025. März1970
Rumänien*28. Juni197128. Juni1971
Russland3. Dezember19683. Dezember1968
Sambia20. August1973 B20. August1973
San Marino10. August197010. August1970
Saudi-Arabien11. November2021 B11. November2021
Schweden21. Juli1969 B21. Juli1969
Schweiz18. Dezember196918. Dezember1969
Serbien27. April1992 N1. März1971
Seychellen5. Januar1978 B5. Januar1978
Singapur10. September1976 B10. September1976
Slowenien27. Mai1992 N1. Januar1993
Spanien26. Februar2001 B26. Februar2001
St. Vincent und die Grenadinen13. Mai1999 N3. Dezember1968
Südafrika24. September196924. September1969
Syrien14. August196914. August1969
Thailand26. Mai1969 B26. Mai1969
Tonga22. Juni1971 N4. Juni1970
Tschechische Republik29. September1993 N1. Januar1993
Tunesien10. Februar197110. Februar1971
Türkei*6. Dezember20066. Dezember2006
Ukraine16. Januar196916. Januar1969
Ungarn**4. Juni19694. Juni1969
Uruguay25. Februar196925. Februar1969
Vereinigte Arabische Emirate29. Juni2018 B29. Juni2018
Vereinigte Staaten3. Dezember19683. Dezember1968
Vereinigtes Königreich3. Dezember19683. Dezember1968
Anguilla3. Dezember19683. Dezember1968
Gebiete unter territorialer
Souveränität des Vereinigten
Königreichs
3. Dezember19683. Dezember1968
Zypern17. Dezember197017. Dezember1970
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 3. Dez. 1968 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Vom 25. März 1970 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 1970 85

  2. SR 0.790

  3. SR 0.120

  4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden oder Nachfolgeerklärungen werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und der Russischen Föderation hinterlegt, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten oder bei einer oder mehrerer der vorgenannten Regierungen. Die Daten, welche im oben aufgeführten Geltungsbereich erwähnt sind, beziehen sich auf die zuerst erfolgte Ratifikation bzw. Nachfolgeerklärung sowie auf den zuerst erfolgten Beitritt.

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