Satzung des Weltpostvereins

0.783.51Multilateral International TreatyJan 1, 1966

Abgeschlossen in Wien am 10. Juli 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 19651
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 4. Februar 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1966

Abgeändert durch die Zusatzprotokolle von Tokyo 1969, Lausanne 1974, Hamburg 1984, Washington 1989, Seoul 1994, Beijing 1999, Bukarest 2004, Genf 2008, Istanbul 2016, Addis Abeba 2018 und Abidjan 20212

(Stand am 16. Juli 2024)

Präambel 3

Im Bestreben, die Völkerverbindung durch einen wirkungsvollen Betrieb der Postdienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit in kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu leisten, haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation,Annahme oder Genehmigung 4diese Satzung verabschiedet.

Aufgabe desWeltpostvereins (nachfolgend als «der Verein» bezeichnet) 5ist es, die nachhaltige Entwicklung weltweiter hochwertiger, effizienter und allgemein zugänglicher Postdienste mit dem Ziel zu fördern, die Kommunikation zwischen den Menschen dieser Erde zu erleichtern, und zwar durch: – Gewährleistung des freien Umlaufs der Postsendungen auf dem einheitlichen, aus zusammengeschlossenen Netzen bestehenden Postgebiet; – Förderung der Annahme fairer gemeinsamer Normen und der Nutzung der Technologie; – Gewährleistung der Zusammenarbeit und Interaktion zwischen allen Beteiligten; – Förderung einer effizienten technischen Zusammenarbeit; – Berücksichtigung der Entwicklung von Kundenbedürfnissen.

Titel I: Grundlegende Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Wesen und Zweck des Vereins
  1. Die Länder, die diese Satzung annehmen, bildenim Rahmen der zwischenstaat lichen Organisation mit der Bezeichnung «Weltpostverein»6ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Postsendungen. Die Freiheit des Durchgangs istvorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins 7und ihren Zusatzprotokollen 8genannten Bedingungen (nachfolgend kollektiv als «Verträge des Vereins» bezeichnet) 9im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet
  2. Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Vervollkommnung der Postdienste sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
  3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
  1. Im Rahmen der Verträge desVereins 10gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1 Postdienst: Sämtlicheinternationale Leistungen der Post, deren Umfangdurch die Verträge des Vereins festgelegtund geregelt wird. Mit diesen Leistungen ist im Wesentlichen die Verpflichtung verbunden, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedsländer durch Einsammeln,Bearbeiten 11, Weiterleiten und Zustellen der Postsendungen zu entsprechen. 1.2 Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 3 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt. 1.3 Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien der WPV-Verträge,vorbehaltlich der in diesen Verträgen 12genannten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch der Postsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs sicherzustellen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geleitet werden, genauso zu behandeln wie ihre eigenen Postsendungen. 1.4 Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, dass ein vermittelndes Mitgliedslandvorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins 13genannten Bedingungen verpflichtet ist, den Transport der ihm im Durchgangsverkehr nach einem anderen Mitgliedsland14übergebenen Postsendungen zu gewährleisten und die Postsendungen dabei wie Inlandspost zu behandeln. 1.515 Postsendung: Oberbegriff zur Bezeichnung jeder vom benannten Betreiber eines Mitgliedslands durchgeführten Beförderung (Briefsendung, Postpaket, Postanweisung usw.), wie sie im Weltpostvertrag, in den Abkommen des Vereins (nach Art. 21 der Satzung) 16und in ihren jeweiligen Ergänzenden Bestimmungen 17beschrieben ist. 1.618 Benannter Betreiber: Jede staatliche oder nichtstaatliche Stelle19, die vom Mitgliedsland offiziell zur Sicherstellung des Betriebs der Postdienste und zur Erfüllung der sich aus den Verträgen des Vereins ergebenden Pflichten auf seinem Gebiet ernannt worden ist. 1.720 Vorbehalt: Ein Vorbehalt ist eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mitgliedsland die Rechtswirkung einer Klausel aus einem der Verträge, mit Ausnahme der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung, in seiner Anwendung auf dieses Mitgliedsland ausschliessen oder abändern will. Jeder Vorbehalt muss mit Ziel und Zweck des Vereins gemäss Präambel und Artikel 1 der Satzung vereinbar sein. Er ist ordnungsgemäss zu begründen und muss mit der für die Genehmigung des betreffenden Vertrages erforderlichen Mehrheit angenommen und in sein Schlussprotokoll aufgenommen werden21.
Art. 3 Mitglieder des Vereins
  1. Mitgliedsländer des Vereins sind: 1.1 die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen; 1.2 die Länder, die nach Artikel 12 Mitglieder geworden sind.
Art. 4 Bereich des Vereins
  1. Zum Bereich des Vereins gehören: 1.1 die Staatsgebiete der Mitgliedsländer; 1.2 die Postämter, die von Mitgliedsländern in nicht in den Verein einbezogenen Gebieten eingerichtet worden sind; 1.3 die Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie hinsichtlich ihrer Post von einem der Mitgliedsländer abhängen.
Art. 5 Besondere Verbindungen
  1. Die Mitgliedsländer, deren benannte BetreiberPostdienste im Auftrag von Gebieten erbringen 22, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedsländern23als Vermittler zu dienen. Für diese besonderen Verbindungen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrags sowie die Ergänzenden Bestimmungen.
Art. 6 Sitz des Vereins
  1. Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.
Art. 7 Amtssprache des Vereins
  1. Amtssprache des Vereins ist das Französische.
Art. 8 Währungseinheit
  1. Die in den Verträgen des Weltpostvereins festgeschriebene Währung ist die Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
Art. 9 Engere Vereine. Besondere Vereinbarungen
  1. Die Mitgliedsländer oder ihre benannten Betreiber können, sofern es mit der Gesetzgebung dieser Länder24vereinbar ist, Engere Vereine bilden und besondere Vereinbarungen über denPostdienst 25treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Verträge des Weltpostvereins, denen die betreffenden Mitgliedsländer beigetreten sind, ungünstigere Bedingungen für die Postkundinnen und Postkunden mit sich bringen.
  2. Die Engeren Vereine können Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen,zum Verwaltungsrat, zum Rat für Postbetrieb und anderen vom Verein organisierten 26Konferenzen und Tagungen entsenden27.
  3. Der Verein kann Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.
Art. 10 Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
  1. Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Texte dieser Satzung als Anhang beigefügt sind.
Art. 11 Beziehungen zu internationalen Organisationen
  1. Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.

2. Kapitel: Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein

Art. 12 Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren
  1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
  2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
  3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.
  4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist.Ist die Antwort eines Mitgliedlands nicht 28innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Konsultation29beim Internationalen Büro eingegangen 30, so gilt dies als Stimmenthaltung.Die oben genannten Antworten, die auf physischem oder sicherem elektronischen Weg beim Internationalen Büro einzureichen sind, müssen von einer ordnungsgemäss ermächtigten Vertreterin oder von einem ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Regierungsbehörde des betreffenden Mitgliedslands unterzeichnet werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck «sicherer elektronischer Weg» auf jedes elektronische Mittel zur Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten bei der Einreichung der oben genannten Antworten durch ein Mitgliedsland gewährleistet. 31
  5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros notifiziert. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Art. 13 Austritt aus dem Verein. Verfahren
  1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros und von diesem an die Regierungen der Mitgliedsländer zu richten.
  2. Der Austritt aus dem Verein wirdein Jahr nach 32Eingang der Kündigung beim Generaldirektor des Internationalen Büros nach Absatz 1 wirksam.

3. Kapitel: Organisation des Vereins

Art. 14 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind der Kongress, der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
  2. Die ständigen Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
Art. 15 Kongress
  1. Der Kongress ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Kongress setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.
Art. 16 Ausserordentliche Kongresse
  1. Ein ausserordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
Art. 17 Verwaltungsrat
  1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Verträge des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Art. 18 Rat für Postbetrieb
  1. Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.
  2. Die Mitglieder des CEP nehmen ihre Aufgaben im Namen und im Interesse des Vereins wahr.33
Art. 19 Internationales Büro
  1. Eine zentrale Stelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats steht, dient als Vollzugs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Informations- und Beratungsorgan.

4. Kapitel: Finanzen des Vereins

Art. 20 Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
  1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest: 1.1 die jährlichen Ausgaben des Vereins; 1.2 die Ausgaben für das Zusammentreten des nächsten Kongresses.
  2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung nötigenfalls überschritten werden.
  3. Die Ausgaben des Vereins, einschliesslich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die esnach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung 34eingeteilt werden möchte. Die Beitragsklassen werden in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
  4. Beim Beitritt zum bzw. der Aufnahme in den Verein gemäss Artikel 12wählt 35das betreffende Land die Beitragsklasse, in die es zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben,ebenfalls nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung 36, eingeteilt werden möchte.

Titel II: Verträge des Vereins

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 21 Verträge des Vereins
  1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Er enthält die grundlegenden Bestimmungen des Vereins; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig37.
  2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig38.
  3. DerWeltpostvertrag 39und dieErgänzenden Bestimmungen 40enthalten die gemeinsamen Vorschriften für denPostdienst 41. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich42. Die Mitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus dem Weltpostvertrag undseinen Ergänzenden Bestimmungen 43ergebenden Pflichten erfüllen.
  4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ergänzenden Bestimmungendefinieren und 44regelnjeweils andere 45Postdiensteals die im Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen definierten und geregelten Postdienste zwischen den 46Mitgliedsländern, die Vertragsparteien sind. Sie sind nur für diese Mitgliedsländer verbindlich. Die Unterzeichnermitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus den Abkommendes Vereins 47und ihren Ergänzenden Bestimmungen48ergebenden Pflichten erfüllen.
  5. Die Ergänzenden Bestimmungen, welche die für die Durchführung des Weltpostvertrags und der Abkommendes Vereins 49erforderlichen Vorschriften enthalten, werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kongresses festgelegt50.
  6. Die Schlussprotokolle, die den in den Absätzen 3–5 genannten Verträgen des Vereins gegebenenfalls beigefügt sind, enthalten die Vorbehalte zu diesen Verträgen.
Art. 22 Anwendung der Vereinsverträge auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt
  1. Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Verträge des Vereins ebenso für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
  2. Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.
  3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Verträge des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Diese Notifikation wird nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
  4. Die Mitgliedsländer werden von den in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Notifikationen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
  5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Gebiete, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.
Art. 23 Nationale Gesetzgebungen
  1. Die Bestimmungen der Verträge des Vereins lassen die Gesetzgebung jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Verträge nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.

2. Kapitel: Annahme und Kündigung der Verträge des Vereins

Art. 24 Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen
  1. Die vom Kongress verabschiedeten Verträge des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
  2. Die Ergänzenden Bestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates für Postbetrieb beglaubigt51.
  3. DieVerträge des Vereins werden 52von den Unterzeichnerländern so bald wie möglichgemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften 53ratifiziert,angenommen oder genehmigt 54.
  4. (Aufgehoben) 55
  5. Wenn ein Mitgliedsland56dievon ihm unterzeichneten Verträge des Vereins 57nicht ratifiziert,annimmt oder 58genehmigt, bleibendiese Verträge 59gleichwohl für die Mitgliedsländer60verbindlich, die sie ratifiziert,angenommen 61oder genehmigt haben.

6.Die Mitgliedsländer können jederzeit nach den in der Geschäftsordnung der Kongresse festgelegten einschlägigen Verfahren den von ihnen nicht unterzeichneten Verträgen des Vereins beitreten. 62

7.Der Beitritt der Mitgliedsländer zu den Verträgen des Vereins wird nach Artikel 25 notifiziert. 63

Art. 25 Notifikation der Ratifikation, Annahme, Genehmigung der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen
  1. Die Urkunden betreffend die Ratifikation der Satzung, der Zusatzprotokolle und gegebenenfalls die Genehmigung der anderen Verträge des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der diese Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer notifiziert.
Art. 26 Kündigung von Abkommen des Vereins
  1. Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommendes Vereins zurücktreten, vorbehaltlich der 64in Artikel 13 festgelegten Bedingungen,die sinngemäss anwendbar sind. 65

3. Kapitel: Änderung der Verträge des Vereins

Art. 27 Vorlage von Vorschlägen
  1. Jedes66Mitgliedsland ist berechtigt, Vorschläge zu jenen Verträgen des Vereins, denen es beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen vorzulegen.
  2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress vorgelegt werden.
  3. Darüber hinaus werden Vorschläge zu den Ergänzenden Bestimmungen dem Rat für Postbetriebüber das Internationale Büro vorgelegt .67
Art. 28 Abänderung der Satzung
  1. Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins68.
  2. Die vom Kongress angenommenen Änderungender Satzung 69werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und tretenab dem von diesem Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der Satzung nach Artikel 21 Absatz 1 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen 70, so bald wie möglich,nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit 71den betreffenden Ratifikations*-, Annahme-, Genehmigungs-, oder Beitritts* urkunden72wird nach Artikel 25 verfahren.
Art. 29 Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen des Vereins
  1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommendes Vereins 73sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
  2. Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten zu dem vom Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der genannten Verträge des Vereins nach Artikel 21 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wird nach Artikel 25 verfahren. Diese Bestimmung gilt auch entsprechend für jede zwischen zwei Kongressen angenommene Änderung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins. 74

4. Kapitel: Beilegung von Streitigkeiten

Art. 30 Schiedsgerichtsbarkeit
  1. Die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedsländern75über die Auslegung der Verträge des Vereins oder die Haftung eines Mitgliedslandes76aufgrund der Anwendung dieser Verträge werden durch Schiedsspruch entschieden.

Titel III: Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
  1. Diese Satzung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
  2. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes hinterlegt wird, in dem der Verein seinen Sitz hat. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt77.

Geschehen in Wien, am 10. Juli 1964.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Afghanistan16. Januar196916. Januar1969
Ägypten30. Juni196730. Juni1967
Albanien4. November19684. November1968
Algerien12. Juni196812. Juni1968
Angola23. Februar1977 B3. März1977
Antigua und Barbuda2. Dezember1993 B20. Januar1994
Äquatorialguinea3. Juli1970 B24. Juli1970
Argentinien23. Juni196723. Juni1967
Armenien28. August1992 B14. September1992
Aserbaidschan15. März1993 B1. April1993
Äthiopien18. Juni196918. Juni1969
Australien23. Dezember19651. Januar1966
Bahamas22. März1974 B24. April1974
Bahrain4. April1973 B21. Dezember1973
Bangladesch27. Juni1972 B7. Februar1973
Barbados13. September1967 B11. November1967
Belarus3. Februar19783. Februar1978
Belgien4. November19651. Januar1966
Belize6. August1982 B1. Oktober1982
Benin13. Januar196713. Januar1967
Bhutan16. Juli1968 B7. März1969
Bolivien20. Juli197220. Juli1972
Bosnien und Herzegowina9. Dezember1992 B26. Januar1993
Botsuana17. April1967 B12. Januar1968
Brasilien8. August19698. August1969
Brunei21. November1984 B15. Januar1985
Bulgarien31. Juli196931. Juli1969
Burkina Faso24. Februar196724. Februar1967
Burundi9. Mai19699. Mai1969
Chile20. September197220. September1972
China7. Februar1973 B7. Februar1973
Costa Rica10. September198110. September1981
Côte d’Ivoire17. September19651. Januar1966
Dänemark23. Dezember19651. Januar1966
Deutschland27. Juni196627. Juni1966
Dominica22. Oktober1979 B31. Januar1980
Dschibuti21. März1978 B6. Juni1978
Ecuador30. September196930. September1969
El Salvador9. Januar19789. Januar1978
Eritrea30. Juli1993 B19. August1993
Estland9. April1992 B30. April1992
Eswatini14. Oktober1969 B7. November1969
Fidschi28. April1971 B18. Juni1971
Finnland17. Dezember19651. Januar1966
Frankreich21. Dezember19651. Januar1966
Gabun21. Januar196721. Januar1967
Gambia2. Juli1974 B9. Oktober1974
Georgien9. März1993 B1. April1993
Ghana17. November196617. November1966
Grenada1. November1976 B30. Januar1978
Griechenland8. Mai19688. Mai1968
Guatemala10. Februar197010. Februar1970
Guinea12. Dezember196612. Dezember1966
Guinea-Bissau6. Mai1974 B30. Mai1974
Guyana19. Januar1967 B22. März1967
Haiti27. Mai1975 B27. Mai1975
Indien8. November19668. November1966
Indonesien25. März197025. März1970
Irak22. September196722. September1967
Iran28. August196828. August1968
Irland4. März19664. März1966
Island10. August19651. Januar1966
Israel29. Februar196829. Februar1968
Italien12. Juli196812. Juli1968
Jamaika8. November19688. November1968
Japan22. Juli19651. Januar1966
Jemen17. Mai1968 B28. Juni1968
Jordanien20. Februar196720. Februar1967
Kambodscha11. August196911. August1969
Kamerun23. Dezember196823. Dezember1968
Kanada8. März19668. März1966
Kap Verde27. August1976 B30. September1976
Kasachstan21. Juli1992 B27. August1992
Katar1. Mai1968 B31. Januar1969
Kenia26. April1968 B26. April1968
Kirgisistan15. Juni1992 B26. Januar1993
Kiribati4. Januar1984 B14. August1984
Kolumbien11. Mai197611. Mai1976
Komoren10. Mai1976 B29. Juli1976
Kongo (Brazzaville)7. September19667. September1966
Kongo (Kinshasa)6. Dezember19796. Dezember1979
Korea (Nord-)16. Mai1974 B6. Juni1974
Korea (Süd-)20. Mai196620. Mai1966
Kroatien3. Juli1992 B20. Juli1992
Kuba27. Februar196927. Februar1969
Kuwait16. August196716. August1967
Laos25. September196725. September1967
Lesotho3. August1967 B6. September1967
Lettland19. Mai1992 B17. Juni1992
Libanon5. Oktober19795. Oktober1979
Liberia16. September197516. September1975
Libyen21. April196921. April1969
Liechtenstein5. Oktober19675. Oktober1967
Litauen18. November1991 B10. Januar1992
Luxemburg29. Dezember19651. Januar1966
Madagaskar28. August19651. Januar1966
Malawi3. Januar1966 B25. Oktober1966
Malaysia22. Februar196922. Februar1969
Malediven21. Mai1967 B15. August1967
Mali18. Dezember19651. Januar1966
Malta4. Juni1968 B4. Juni1968
Marokko7. April19677. April1967
Mauretanien27. Februar1967 B22. März1967
Mauritius25. Juli1969 B29. August1969
Mexiko5. April19685. April1968
Moldau20. Oktober1992 B16. November1992
Monaco30. September196830. September1968
Mongolei8. April19688. April1968
Montenegro26. Juli2006 B26. Juli2006
Mosambik2. Oktober1978 B11. Oktober1978
Myanmar1. Juli19691. Juli1969
Namibia8. April1992 B30. April1992
Nauru1. August1968 B17. April1969
Nepal26. September196926. September1969
Neuseeland21. Oktober196621. Oktober1966
Nicaragua15. Februar198815. Februar1988
Niederlande8. August19698. August1969
Aruba8. August19698. August1969
Curaçao8. August19698. August1969
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
8. August19698. August1969
Sint Maarten8. August19698. August1969
Niger28. Februar196628. Februar1966
Nigeria10. Januar196710. Januar1967
Nordmazedonien16. Juni1993 B12. Juli1993
Norwegen1. Dezember19651. Januar1966
Oman18. Januar1971 B17. August1971
Österreich23. Dezember19651. Januar1966
Pakistan19. Dezember196619. Dezember1966
Panama19. Oktober1984 B19. Oktober1984
Papua-Neuguinea4. Mai1976 B4. Juni1976
Paraguay12. März197912. März1979
Peru29. April197029. April1970
Philippinen27. April197327. April1973
Polen12. September196612. September1966
Portugal7. September19687. September1968
Ruanda18. Mai198818. Mai1988
Rumänien28. April196928. April1969
Russland18. Januar197818. Januar1978
Salomoninseln12. März1984 B4. Mai1984
Sambia17. Januar1966 B22. März1967
Samoa13. Juli1989 B9. August1989
San Marino11. Oktober196711. Oktober1967
São Tomé und Príncipe28. Oktober1976 B22. August1977
Saudi-Arabien11. Dezember198011. Dezember1980
Schweden13. Dezember196613. Dezember1966
Schweiz4. Februar19664. Februar1966
Senegal26. September196726. September1967
Serbien18. Juni2001 B18. Juni2001
Seychellen20. Juni1977 B7. Oktober1977
Sierra Leone24. August196724. August1967
Simbabwe4. Mai1981 B31. Juli1981
Singapur14. Dezember1965 B8. Januar1966
Slowakei18. Februar1993 B18. März1993
Slowenien22. Juli1992 B27. August1992
Somalia27. Mai196827. Mai1968
Spanien9. November19669. November1966
Sri Lanka14. März196714. März1967
St. Kitts und Nevis26. November1987 B11. Januar1988
St. Lucia16. Mai1980 B10. Juli1980
St. Vincent und die Grenadinen1. Dezember1980 B3. Februar1981
Südafrika22. August1994 B22. August1994
Südsudan29. September2011 B4. Oktober2011
Suriname4. März1976 B20. April1976
Syrien18. November196618. November1966
Tadschikistan16. Mai1994 B9. Juni1994
Tansania26. September196726. September1967
Thailand7. Februar19667. Februar1966
Timor-Leste3. November2003 B28. November2003
Togo28. August196728. August1967
Tonga15. Dezember1971 B26. Januar1972
Trinidad und Tobago14. Juni196814. Juni1968
Tschad6. Januar19726. Januar1972
Tschechische Republik1. März1993 B18. März1993
Tunesien13. September196613. September1966
Türkei8. September19708. September1970
Turkmenistan24. November1992 B26. Januar1993
Tuvalu1. September1980 B3. Februar1981
Uganda29. Dezember19651. Januar1966
Ukraine10. Februar197810. Februar1978
Ungarn2. Mai19672. Mai1967
Uruguay22. Januar197922. Januar1979
Usbekistan20. Januar1994 B24. Februar1994
Vanuatu5. Juli1982 B16. Juli1982
Vatikanstadt22. April196822. April1968
Venezuela12. September196912. September1969
Vereinigte Arabische Emirate2. März1973 B30. März1973
Vereinigte Staaten22. April196622. April1966
Vereinigtes Königreich2. August19662. August1966
Insel Man6. März19686. März1968
Kanalinseln6. März19686. März1968
Überseegebiete, die von der
Regierung des Vereinigten
Königreichs auf internationaler
Ebene vertreten werden
6. März19686. März1968
Vietnam5. Juni19675. Juni1967
Zentralafrikanische Republik26. Juli196826. Juli1968
Zypern13. Januar196913. Januar1969

Footnotes

  1. Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 1965 (AS 1966 165).

    1. Zusatzprotokoll zur Satzung, angenommen in Abidjan am 26. Aug. 2021, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Okt. 2022, in Kraft getreten für die Schweiz am 7. Okt. 2022.
  2. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.

  3. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  4. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  5. Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.

  6. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.

  7. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  8. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  9. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  10. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.

  11. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.

  12. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.

  13. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  14. Ursprünglich Abs. 1.6bis(siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024,AS 2024 364). Der ursprüngliche Abs. 1.5 wurde am Kongress von Abidjan 2021 aufgehoben.

  15. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  16. Eingeführt am Kongress von Istanbul 2016.

  17. Ursprünglich Abs. 1.7 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024,AS 2024 364). Der ursprüngliche Abs. 1.6 wurde am Kongress von Istanbul 2016 aufgehoben.

  18. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  19. Ursprünglich Abs. 1.8 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024,AS 2024 364).

  20. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  21. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  22. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  23. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  24. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  25. Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.

  26. Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Seoul 1994 und dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.

  27. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  28. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  29. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  30. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  31. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  32. Eingeführt am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.

  33. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  34. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  35. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  36. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.

  37. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.

  38. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  39. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.

  40. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  41. Abgeändert am Kongress von Beijing 1999.

  42. Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.

  43. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  44. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  45. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  46. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  47. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  48. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  49. Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989, Seoul 1994 und Beijing 1999.

  50. Abgeändert am Kongress von Beijing 1999.

  51. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  52. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  53. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  54. Am Kongress von Abidjan 2021.

  55. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  56. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  57. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  58. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  59. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  60. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  61. Eingeführt am Kongress von Abidjan 2021.

  62. Eingeführt am Kongress von Abidjan 2021.

  63. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  64. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  65. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  66. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  67. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.

  68. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  69. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  70. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  71. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  72. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  73. Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.

  74. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  75. Abgeändert am Kongress von Genf 2008.

  76. Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.