Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

0.748.710.4Multilateral International TreatyJun 21, 1998

Abgeschlossen in Montreal am 1. März 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19942
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 3. April 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1998

(Stand am 13. August 2024)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

im Bewusstsein der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit,

mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind,

besorgt darüber, dass Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind,

in der Erwägung, dass die Markierung solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde,

in der Erkenntnis, dass zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche die Staaten verpflichtet, geeignete Massnahmen zu beschliessen, um sicherzustellen, dass Plastiksprengstoffe ordnungsgemäss markiert werden,

in Anbetracht der Resolution 635 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten,

eingedenk der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, dass eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang ausgearbeitet werden möge,

in Anerkennung der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet «Sprengstoffe» im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als «Plastiksprengstoffe» bezeichnet werden, einschliesslich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;
  2. bedeutet «Markierungsstoff» einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
  3. bedeutet «Markierung» die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
  4. bedeutet «Herstellung» jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschliesslich der Wiederaufarbeitung;
  5. umfasst der Begriff «ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtungen», ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschliesslich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;
  6. bedeutet «Herstellerstaat» jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.
Art. II

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Massnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.

Art. III
  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Massnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
  2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz 1 unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
Art. IV
  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.
  2. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
  3. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz 1 bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäss genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden.
  4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäss genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
  5. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil 1 Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen.
  6. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat hergestellt wurden und nicht Bestandteile im Sinne des Teiles 1 Abschnitt II Buchstabe d des Technischen Anhangs des Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
Art. V
  1. Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoffkommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als «Rat» bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen werden.
  2. Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein.
  3. Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wieder ernannt werden.
  4. Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden.
  5. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Art. VI
  1. Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
  2. Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
  3. Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so fasst die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
  4. Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.
Art. VII
  1. Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren.
  2. Die Kommission prüft die nach Absatz 1 vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschliesslich der Herstellerstaaten kann der Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen.
  3. Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft.
  4. Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder Genehmigungsurkunde ihre Zustimmung ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein.
  5. Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission.
  6. Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann der Rat auch eine Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.
Art. VIII
  1. Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel VI Absatz 1 nützen können.
  2. Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Massnahmen auf dem Laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen.
Art. IX

Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Massnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschliesslich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Massnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.

Art. X

Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Übereinkommens.

Art. XI
  1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
  2. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
  3. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen. Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. XII

Mit Ausnahme des in Artikel XI vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

Art. XIII
  1. Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem 1. März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Depositar bestimmt wird. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder Staat, ob er ein Herstellerstaat ist oder nicht.
  3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft, sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, dass sie Herstellerstaaten sind. Sollten fünfunddreissig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft.
  4. Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Der Depositar lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3und gemäss Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 19444) registrieren.
Art. XIV

Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend

  1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat;
  3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
  4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
  5. jede Kündigung nach Artikel XV;
  6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
Art. XV
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Montreal am 1. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermassen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.(Es folgen die Unterschriften)

Teil 1: B Beschreibung der Sprengstoffe

  1. Die in Artikel I Absatz l bezeichneten Sprengstoffe sind solche
  2. die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei einer Temperatur von 25 °C einen Dampfdruck von weniger als 10–4Pa haben;
  3. die mit einem Bindemittel versehen sind und
  4. die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind.

II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe,

a) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung in ordnungsgemäss genehmigter Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in Besitz gehalten werden;

b) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung in ordnungsgemäss genehmigter Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten werden;

c) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung für ordnungsgemäss genehmigte Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder

d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäss genehmigter militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4.

III. In diesem Teil

– bedeutet «ordnungsgemäss genehmigt» in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt

und

– umfasst der Begriff «hochbrisante Stoffe», ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylen-tetranitramin (HMX, Oktogen), Pentaerythrit-tetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylen-trinitramin (RDX, Hexogen).

Teil 2: M Markierungsstoffe

Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, dass eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muss dem in der Tabelle angegebenen Wert entsprechen. Tabelle

Name des MarkierungsstoffsBruttoformelMolekulargewichtMindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat
(EGON)
C2H4(NO3)21520,2 % Massengehalt
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan
(DMNB)
C6H12(NO2)21760,1 % Massengehalt
para-Mononitrotoluol
(p-MNT)
C7H7NO21370,5 % Massengehalt
ortho-Mononitrotoluol
(o-MNT)
C7H7NO21370,5 % Massengehalt

Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistana1. Oktober200330. November2003
Ägyptena19. Juli199321. Juni1998
Albaniena20. Oktober2004 B19. Dezember2004
Algerien*a14. November1996 B21. Juni1998
Andorra*a17. Mai2006 B16. Juli2006
Antigua und Barbudaa17. Januar2011 B18. März2011
Argentinienb8. März19997. Mai1999
Armenien*a22. Juli2005 B20. September2005
Aserbaidschana4. Juli2000 B2. September2000
Australienb26. Juni2007 B28. August2007
Bahamas*a21. Mai2008 B20. Juli2008
Bahraina30. Januar1996 B21. Juni1998
Bangladescha16. August2005 B15. Oktober2005
Barbadosa12. September2002 B11. November2002
Belarusa1. Februar20027. April2002
Belgiena16. April200715. Juni2007
Benina30. März2004 B29. Mai2004
Bhutana26. August2005 B25. Oktober2005
Boliviena1. Februar20022. April2002
Bosnien und Herzegowinab3. Mai20042. Juli2004
Botswanaa19. September2000 B18. November2000
Brasilien*b4. Oktober20013. Dezember2001
Bruneia9. Juli2009 B7. September2009
Bulgarienb8. September19997. November1999
Burkina Fasoa7. Juli2004 B5. September2004
Chilea2. August20001. Oktober2000
China
Hongkongac22. März20011. Juli1997
Costa Ricaa17. Juli200510. September2005
Côte d’Ivoirea13. Oktober201512. Dezember2015
Dänemarkad5. Oktober19984. Dezember1998
Deutschlandb17. Dezember199815. Februar1999
Dominikanische Republika9. Mai2011 B8. Juli2011
Dschibutia11. Juni2004 B10. August2004
Ecuadora15. Dezember199521. Juni1998
El Salvadora18. Februar2000 B18. April2000
Eritreaa1. Dezember1994 B21. Juni1998
Estlanda5. März1996 B21. Juni1998
Eswatinia13. Mai2003 B12. Juli2003
Fidschia11. Juli2008 B9. September2008
Finnlandb5. Dezember20013. Februar2002
Frankreichb21. Mai199721. Juni1998
Gabuna28. April201727. Juni2017
Gambiaa20. Juni2000 B19. August2000
Georgiena25. April2000 B24. Juni2000
Ghanaa22. April199821. Juni1998
Grenadaa15. Januar2002 B16. März2002
Griechenlandb30. Oktober199521. Juni1998
Guatemalaa26. November1997 B21. Juni1998
Guineaa23. Januar200423. März2004
Guyanaa13. Dezember2007 B11. Februar2008
Honduras*a18. Februar200418. April2004
Indien*b16. November1999 B15. Januar2000
Iraka11. April2014 B10. Juni2014
Irlanda15. Juli2003 B13. September2003
Islanda24. Mai2002 B23. Juli2002
Italiena26. September2002 B25. November2002
Jamaikaa18. August2005 B17. Oktober2005
Japanb26. September1997 B21. Juni1998
Jemen*a4. Juli2007 B2. September2007
Jordaniena23. Mai199621. Juni1998
Kameruna3. Juni1998 B2. August1998
Kanadab29. November199621. Juni1998
Kap Verdea4. November2002 B3. Januar2003
Kasachstana18. Mai1995 B21. Juni1998
Katara9. November1998 B8. Januar1999
Keniaa22. Oktober2002 B21. Dezember2002
Kirgisistana14. Juli2000 B12. September2000
Kolumbien*a30. September201329. November2013
Kongo (Brazzaville)a5. Februar20156. April2015
Korea (Süd-)*b2. Januar20023. März2002
Kroatiena24. Februar2005 B25. April2005
Kuba*a30. November2001 B29. Januar2002
Kuwaita18. März199621. Juni1998
Laosa18. August2017 B17. Oktober2017
Lesothoa10. November2009 B9. Januar2010
Lettlanda17. August1999 B16. Oktober1999
Libanona26. November199721. Juni1998
Libyena10. Oktober2002 B9. Dezember2002
Liechtensteina4. Dezember2002 B2. Februar2003
Litauena21. November1996 B21. Juni1998
Luxemburga6. November2006 B5. Januar2007
Madagaskara23. Dezember200321. Februar2004
Malawia31. März2014 B30. Mai2014
Malaysia*a27. November2007 B26. Januar2008
Maledivena22. März1999 B21. Mai1999
Malia28. September200027. November2000
Maltaa15. November1994 B21. Juni1998
Marokkoa26. Mai1999 B25. Juli1999
Marshallinselna6. Februar2003 B7. April2003
Mauretaniena24. Mai2011 B23. Juli2011
Mexikoa9. April199221. Juni1998
Moldaua1. Dezember1997 B21. Juni1998
Monacoa14. Mai1998 B13. Juli1998
Mongoleia22. September1999 B21. November1999
Mosambik*a15. März2006 B14. Mai2006
Myanmar*a1. September2004 B31. Oktober2004
Naurua3. April2006 B2. Juni2006
Neuseelandae19. Dezember200317. Februar2004
Niuea1. Dezember2009 B30. Januar2010
Nicaraguaa10. Januar200611. März2006
Niederlandeaf4. Mai19983. Juli1998
Aruba30. November200530. November2005
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Nigera6. März2009 B6. Mai2009
Nigeriaa10. Mai2002 B9. Juli2002
Nordmazedoniena21. September1998 B20. November1998
Norwegenb9. Juli199221. Juni1998
Omana13. Dezember2001 B11. Februar2002
Österreichb31. Mai199930. Juli1999
Palaua30. November2001 B29. Januar2002
Panamaa12. April1996 B21. Juni1998
Paraguaya15. Oktober2004 B14. Dezember2004
Peru*a7. Februar1996 B21. Juni1998
Philippinena17. Dezember200315. Februar2004
Polenb26. September2006 B25. November2006
Portugala9. Oktober2002 B8. Dezember2002
Rumäniena21. September1998 B20. November1998
Russlandb19. September200718. November2007
St. Kitts und Nevisa9. Mai2002 B8. Juli2002
St. Vincent und die Grenadinen*a14. Juli2010 B12. September2010
Sambiaa31. Mai1995 B21. Juni1998
Samoaa9. Juli1998 B7. September1998
San Marinoa16. Dezember2014 B14. Februar2015
Saudi-Arabien*a11. Juli1996 B21. Juni1998
Schwedenb5. April20074. Juni2007
Schweizb3. April199521. Juni1998
Senegala11. Februar200411. April2004
Serbiena22. Juni2006 B21. August2006
Seychellena14. August2003 B13. Oktober2003
Sierra Leone*a4. Oktober2019 B3. Dezember2019
Singapura20. Januar2003 B21. März2003
Slowakeib20. März1995 N21. Juni1998
Sloweniena5. Juni2000 B4. August2000
Spanienb31. Mai199421. Juni1998
Sri Lankaa11. Oktober2001 B10. Dezember2001
Südafrikab1. Dezember1999 B30. Januar2000
Sudana25. Mai2000 B24. Juli2000
Surinamea27. März2003 B26. Mai2003
Syrien*a29. September2004 B28. November2004
Tadschikistana18. Juli2006 B16. September2006
Tansaniaa11. Februar2003 B12. April2003
Thailand*a25. Januar2006 B26. März2006
Togoa22. Juli200320. September2003
Tongaa10. Dezember2002 B8. Februar2003
Trinidad und Tobagoa3. April2001 B2. Juni2001
Tschechische Republikb25. März1993 N21. Juni1998
Tunesiena28. Mai1997 B21. Juni1998
Türkei*14. Dezember199421. Juni1998
Turkmenistana14. Januar2005 B16. März2005
Ugandaa2. Juli2004 B31. August2004
Ukrainea18. März199917. Mai1999
Ungarna11. Januar199421. Juni1998
Uruguaya14. Juni2001 B13. August2001
Usbekistana9. Juni1999 B8. August1999
Vanuatua25. Januar2006 B26. März2006
Vereinigte Arabische Emiratea21. Dezember1992 B21. Juni1998
Vereinigte Staatenb9. April199721. Juni1998
Vereinigtes Königreichb28. April199721. Juni1998
Britische Jungferninseln27. November200026. Januar2001
Falklandinseln31. August199930. Oktober1999
Guernsey31. August199930. Oktober1999
Insel Man31. August199930. Oktober1999
Jersey31. August199930. Oktober1999
Kaimaninseln31. August199930. Oktober1999
Montserrat31. August199930. Oktober1999
Zyperna20. September2002 B19. November2002
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation:www.icao.int> Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Dieser Vertragsstaat erklärt gemäss Artikel XIII Absatz 2 des Übereink., dass er nicht ein Herstellerstaat ist. b Dieser Vertragsstaat erklärt gemäss Artikel XIII Absatz 2 des Übereink., dass er ein Herstellerstaat ist. c Aufgrund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 22. März 2001 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar. d Das Übereink. gilt nicht für die Färöer. e Das Übereink. gilt nicht für Tokelau. f Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. Gemeinsame Übersetzung der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs.

  2. AS 2002 3545

  3. SR 0.120

  4. SR 0.748.0

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