Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

0.748.410Multilateral International TreatyAug 7, 1934

Abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 19341
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Mai 1934
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. August 1934

(Stand am 14. August 2024)

Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich;
Seine Majestät der König der Belgier;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien;
Seine Majestät der König der Bulgaren;
der Präsident der Nationalen Regierung der Republik China;
Seine Majestät der König von Dänemark und Island;
Seine Majestät der König von Ägypten; Seine Majestät der König von Spanien;
der Staatschef der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland;
der Präsident der Französischen Republik;
Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen
britischen Territorien, Kaiser von Indien; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Hoheit Serenissimus der Regent des Königreichs Ungarn;
Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan;
der Präsident der Republik Lettland;
Ihre königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko;
Seine Majestät der König von Norwegen;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen;
Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela;
Seine Majestät der König von Jugoslawien,

in der Erkenntnis der Nützlichkeit einer Vereinheitlichung der Bedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie die dafür verwendeten Beförderungsscheine und die Haftung des Luftfrachtführers betreffen,

ernannten zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten, welche, mit den erforderlichen Vollmachten versehen, das folgende Abkommen abgeschlossen und gezeichnet haben:

I. Kapitel: Gegenstand – Begriffsbestimmungen

Art. 1
  1. Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
  2. Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschliessenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat keine Hoher Vertragschliessender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Gebiets nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.2
  3. Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist.3
Art. 2
  1. Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführen.4
  2. Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Massgabe der auf die Beziehungen zwischen Frachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.5
  3. Mit Ausnahme des Absatzes 2 dieses Artikels wird das Abkommen auf die Beförderung von Postsendungen nicht angewendet.6

II. Kapitel: Beförderungsscheine

1. Abschnitt: Flugschein

Art. 3
  1. Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:
    1. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
    2. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
    3. einen Hinweis darauf, dass die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
  2. Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Flugschein fehlt, nicht ordnungsmässig ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 berufen.

2. Abschnitt: Fluggepäckschein

Art. 4
  1. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein auszustellen. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, muss er enthalten:
    1. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
    2. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
    3. einen Hinweis darauf, dass die Beförderung, falls der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
  2. Der Fluggepäckschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Fluggepäckschein fehlt, nicht ordnungsmässig ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck in seine Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, der im Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 2 berufen.

3. Abschnitt: Güterbeförderungsscheine

Art. 5
  1. Bei der Beförderung von Gütern wird ein Luftfrachtbrief ausgehändigt.
  2. Mit Zustimmung des Absenders kann anstelle eines Luftfrachtbriefs jedes andere Mittel verwendet werden, das die Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige andere Mittel verwendet, so erteilt der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die mit diesen anderen Mitteln festgehaltenen Angaben zurückzugreifen.
  3. Die Unmöglichkeit, an den Durchlieferungs- und Bestimmungsorten von anderen Mitteln Gebrauch zu machen, welche die Feststellung der Angaben über die Beförderung im Sinne des Absatzes 2 gestatten, berechtigt den Luftfrachtführer nicht dazu, die Annahme der Güter zur Beförderung zu verweigern.
Art. 6
  1. Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt.
  2. Die erste Ausfertigung trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; sie wird vom Absender unterzeichnet. Die zweite Ausfertigung trägt den Vermerk «für den Empfänger»; sie wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet. Die dritte Ausfertigung wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
  3. Die Unterschrift des Luftfrachtführers und diejenige des Absenders können gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
  4. Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Luftfrachtführer im Namen des Absenders gehandelt hat.
Art. 7

Handelt es sich um mehrere Frachtstücke,

  1. so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung einzelner Luftfrachtbriefe verlangen;
  2. so kann der Absender vom Luftfrachtführer die Aushändigung einzelner Empfangsbestätigungen verlangen, wenn andere Mittel im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verwendet werden.
Art. 8

Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten:

  1. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;
  2. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
  3. die Angabe des Gewichts der Sendung.
Art. 9

Die Nichtbeachtung der Artikel 5–8 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags; dieser unterliegt dennoch den Vorschriften dieses Abkommens, einschliesslich derjenigen über die Haftungsbeschränkung.

Art. 10
  1. Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die von ihm oder in seinem Namen in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, sowie der von ihm oder in seinem Namen dem Luftfrachtführer gemachten Angaben oder abgegebenen Erklärungen zur Aufnahme in die Empfangsbestätigung über das Gut oder zur Aufnahme in die mit anderen Mitteln im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 festgehaltenen Daten.
  2. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass die vom Absender oder in seinem Namen gemachten Angaben und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
  3. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 haftet der Luftfrachtführer dem Absender für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Absender verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass die Angaben und Erklärungen, die vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen in die Empfangsbestätigung über das Gut oder in die mit anderen Mitteln im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 festgehaltenen Daten aufgenommen wurden, unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
Art. 11
  1. Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über das Gut beweisen bis zum Beweis des Gegenteils den Abschluss des Vertrags, die Annahme des Gutes und die Beförderungsbedingungen, die darin niedergelegt sind.
  2. Die Angaben des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über das Gut betreffend Gewicht, Masse und Verpackung des Gutes sowie die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; die Angaben über Menge, Raumgehalt und Zustand des Gutes erbringen gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit Beweis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen.
Art. 12
  1. Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, dass er es am Abgangs- oder Bestimmungsflughafen sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den ursprünglich bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflughafen zurückbringen lässt; dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden; der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausübung dieses Rechtes entstehenden Kosten verpflichtet.
  2. Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn umgehend zu verständigen.
  3. Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne die Vorlage des diesem übergebenen Stückes des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Gut zu verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmässigen Besitzer des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Gut für den hieraus entstehenden Schaden.
  4. Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers gemäss Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.
Art. 13
  1. Der Empfänger ist berechtigt, sofern der Absender nicht von seinem Recht nach Artikel 12 Gebrauch gemacht hat, nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort vom Luftfrachtführer die Ablieferung des Gutes gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen.
  2. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Luftfrachtführer dem Empfänger die Ankunft des Gutes umgehend anzuzeigen.
  3. Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt oder ist das Gut nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
Art. 14

Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen.

Art. 15
  1. Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
  2. Jede von den Artikeln 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief oder auf der Empfangsbestätigung über das Gut vermerkt werden.
Art. 16
  1. Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere beizufügen. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei denn, dass den Luftfrachtführer oder seine Leute ein Verschulden trifft.
  2. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

III. Kapitel: Haftung des Luftfrachtführers

Art. 17

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat.

Art. 18
  1. Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
  2. Der Luftfrachtführer hat den Schaden, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, nur zu ersetzen, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
  3. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter ausschliesslich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
    1. die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
    2. mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;
    3. eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;
    4. hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter.
  4. Der Ausdruck ‹Luftbeförderung› im Sinne der vorstehenden Absätze umfasst den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder, bei Landung ausserhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Ort befinden.
  5. Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern ausserhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.
Art. 19

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.

Art. 20

Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sowie im Fall von Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Gütern entstehen, haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten.

Art. 21
  1. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann das Gericht, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, nach Massgabe seines Rechtes entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.
  2. Bei der Beförderung von Gütern ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise insoweit von seiner Haftung befreit, als er beweist, dass ein Verschulden der Person, die den Anspruch erhebt, oder ihres Rechtsvorgängers den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.
Art. 22
  1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrag von 16 600 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.

2 a) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck …7haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.

  1. 8 Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
  2. 9 Im Fall des Verlusts, der Beschädigung, der Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstands kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer in demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief angeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.

3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt.

4. Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadenersatz ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.

5. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.

Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 250 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Werteinheit entspricht 651/2Milligramm Gold von900/1000Feingehalt. Diese Beträge können in abgerundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. 6. Die in diesem Artikel 42 angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.

Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm begrenzt ist; diese Werteinheit entspricht 651/2Milligramm Gold von900/1000Feingehalt. Dieser Betrag kann in einen abgerundeten Betrag der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung des Betrags in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.10

Art. 23
  1. Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem Abkommen bestimmte Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen.
  2. Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrages über Verluste oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.11
Art. 24
  1. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt.
  2. Bei der Beförderung von Gütern kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Abkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Diese Haftungsbeschränkungen stellen Höchstgrenzen dar und dürfen, unabhängig von dem haftungsbegründenden Sachverhalt, nicht überschritten werden.
Art. 25

Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck gelten die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist ausserdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

Art. 25A
  1. Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer gelten, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat.
  2. Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteinen.
  3. Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.12
Art. 26
  1. Nimmt der Empfänger Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass sie in gutem Zustand und dem Beförderungsschein entsprechend abgeliefert worden sind.
  2. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.13
  3. Jede Beanstandung muss auf den Beförderungsschein gesetzt oder in anderer Weise schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgesandt werden.
  4. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
Art. 27

Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadenersatz in den Grenzen dieses Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.

Art. 28
  1. Die Klage auf Schadenersatz muss in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
  2. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Art. 29
  1. Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
  2. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Art. 30
  1. Wird die Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer ausgeführt (Art. 1 Abs. 3), so ist jeder von ihnen, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen; er gilt als eine der Parteien des Beförderungsvertrages, soweit dieser sich auf den Teil der Beförderung bezieht, der unter seiner Leitung ausgeführt wird.
  2. Bei einer solchen Beförderung von Reisenden können der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigten Personen nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.
  3. Handelt es sich um Reisegepäck oder Güter, so kann der Absender den ersten, der Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, welcher die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Absender und dem Empfänger als Solidarschuldner.
Art. 30A

Dieses Abkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Vorschriften schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.

IV. Kapitel: Bestimmungen über gemischte Beförderungen

Art. 31
  1. Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nur für die Luftbeförderung und nur, wenn diese den Voraussetzungen des Artikels 1 entspricht.
  2. Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Parteien, für den Fall einer gemischten Beförderung Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsschein aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung die Vorschriften dieses Abkommens beachtet werden.

V. Kapitel: Allgemeine Vorschriften und Schlussbestimmungen

Art. 32

Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Falle der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der in Artikel 28 Absatz 1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.

Art. 33

Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 3 hindert dieses Abkommen den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern oder Beförderungsbedingungen festzusetzen, die nicht im Widerspruch zu dem Abkommen stehen.

Art. 34

Die Vorschriften der Artikel 3–8 über die Beförderungsscheine sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.

Art. 35

Der Ausdruck «Tage» im Sinne dieses Abkommens umfasst auch die Sonn- und Feiertage.

Art. 36

Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefasst, die in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt bleiben soll. Die polnische Regierung wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

Art. 37
  1. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen niedergelegt werden, das der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile die erfolgte Niederlegung anzeigen wird.
  2. Dieses Abkommen tritt, nachdem es von fünf Hohen Vertragschliessenden Teilen ratifiziert ist, zwischen ihnen am neunzigsten Tage nach der Niederlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt tritt es zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen, die es ratifiziert haben, und dem Hohen Vertragschliessenden Teil, der seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, am neunzigsten Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.
  3. Die Regierung der Republik Polen wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens sowie den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde anzeigen.
Art. 38
  1. Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen Staaten offen.
  2. Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung eines jeden der Hohen Vertragschliessenden Teile hiervon verständigen wird.
  3. Der Beitritt wird mit dem neunzigsten Tage seit der Anzeige an die Regierung der Republik Polen wirksam.
Art. 39
  1. Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile hiervon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.
  2. Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich des Vertragsteiles, der sie ausgesprochen hat.
Art. 40
  1. Die Hohen Vertragschliessenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Niederlegung der Ratifikationsurkunden oder anlässlich ihres Beitritts erklären, dass die Annahme dieses Abkommens sich nicht auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet bezieht.
  2. Sie können demgemäss späterhin im Namen der Gesamtheit oder irgendeines Teils ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes anderen unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehenden Gebietes ihren Beitritt gesondert erklären.
  3. Sie können ferner dieses Abkommen unter Beachtung seiner Bestimmungen für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder die unter ihrer Mandatsgewalt stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet gesondert kündigen.
Art. 40A
  1. In Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 hat der Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» die Bedeutung von «Staat». In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
  2. Im Sinne dieses Abkommens umfasst das Wort «Gebiet» nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
Art. 41

Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile ist befugt, frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Zusammentritt einer neuen internationalen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Abkommens herbeizuführen. Er hat sich zu diesem Zweck an die Regierung der Französischen Republik zu wenden, welche die zur Vorbereitung dieser Konferenz erforderlichen Massnahmen treffen wird.

Dieses Abkommen, abgeschlossen in Warschau, am 12. Oktober 1929, liegt bis zum 31. Januar 1930 zur Zeichnung auf.

Zusatzprotokoll

Zu Art. 2 Die Hohen Vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Ratifikation oder dem Beitritt zu erklären, dass die Vorschrift des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen finden soll, die unmittelbar durch den Staat, seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere unter seiner Staatshoheit, Oberhoheit oder unter seiner Herrschaft stehende Gebiete ausgeführt werden14. Geschehen zu Warschau, am 12. Oktober 1929.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan20. Februar1969 B21. Mai1969
Ägypten6. September1955 B5. Dezember1955
Algerien2. Juni1964 B31. August1964
Angola10. März1998 B8. Juni1998
Äquatorialguinea20. Dezember1988 B19. März1989
Argentinien21. März1952 B19. Juni1952
Armenien25. November1998 B23. Februar1999
Aserbaidschan24. Januar2000 B23. April2000
Äthiopien*14. August1950 B12. November1950
Australien1. August193530. Oktober1935
Bahamas15. Mai1975 N10. Juli1973
Bahrain12. März1998 B10. Juni1998
Bangladesch13. Februar1979 N26. März1971
Barbados8. Januar1970 N30. November1966
Belarus26. September1959 B25. Dezember1959
Belgien13. Juli193611. Oktober1936
Benin9. Juni1962 N1. August1960
Bolivien29. Dezember1998 B29. März1999
Bosnien und Herzegowina3. März1995 N6. März1992
Botsuana31. Januar1977 N30. September1966
Brasilien2. Mai193113. Februar1933
Brunei28. Februar1984 N1. Januar1984
Bulgarien25. Juni1949 B23. September1949
Burkina Faso9. Dezember1961 B9. März1962
Chile*2. März1979 B31. Mai1979
China*20. Juli195818. Oktober1958
Hongkonga16. Juni1997 B15. Mai1933
Macaub13. April198720. Dezember1999
Costa Rica10. Mai1984 B8. August1984
Côte d’Ivoire7. Februar1962 N7. August1960
Dänemark3. Juli19371. Oktober1937
Deutschland*30. September193329. Dezember1933
Dominikanische Republik25. Februar1972 B25. Mai1972
Ecuador1. Dezember1969 B1. März1970
Estland16. März1998 B14. Juni1998
Fidschi25. Februar1972 N10. Oktober1970
Finnland3. Juli19371. Oktober1937
Frankreich15. November193213. Februar1933
Gabun15. Februar1969 B16. Mai1969
Ghana11. August1997 B9. November1997
Griechenland11. Januar193811. April1938
Guatemala3. Februar1997 B4. Mai1997
Guinea11. September1961 B10. Dezember1961
Honduras27. Juni1994 B25. September1994
Indien29. Januar1970 N15. August1947
Indonesien2. Februar1952 N27. Dezember1949
Irak28. Juni1972 B26. September1972
Iran8. Juli1975 B6. Oktober1975
Irland20. September1935 B19. Dezember1935
Island21. August194819. November1948
Israel8. Oktober1949 B6. Januar1950
Italien14. Februar193315. Mai1933
Japan20. Mai195318. August1953
Jemen6. Mai1982 B4. August1982
Jordanien17. November1969 N22. März1946
Kambodscha12. Dezember1996 B12. März1997
Kamerun21. August1961 N1. Januar1960
Kanada*10. Juni1947 B8. September1947
Kap Verde7. Februar2002 B8. Mai2002
Katar22. Dezember1986 B22. März1987
Kenia7. Oktober1964 B12. Dezember1963
Kirgisistan9. Februar2000 B9. Mai2000
Kolumbien15. August1966 B13. November1966
Komoren11. Juni1991 B9. September1991
Kongo (Brazzaville)*5. Januar1962 N15. August1960
Kongo (Kinshasa)27. Juli1962 N30. Juni1960
Korea (Nord-)13. Juli1967 B11. Oktober1967
Kroatien14. Juli1993 N8. Oktober1991
Kuba*21. Juli1964 B19. Oktober1964
Kuwait11. August1975 B9. November1975
Laos14. März1956 N11. Mai1947
Lesotho29. April1975 N4. Oktober1966
Lettland15. November193213. Februar1933
Libanon10. Februar1962 N26. November1941
Liberia2. Mai1942 B31. Juli1942
Libyen16. Mai1969 B14. August1969
Liechtenstein9. Mai1934 B7. August1934
Luxemburg7. Oktober19495. Januar1950
Madagaskar17. August1962 N26. Juni1960
Malawi27. Oktober1977 B25. Januar1978
Malaysia3. September197031. August1957
Malediven13. Oktober1995 B11. Januar1996
Mali26. Januar1961 B26. April1961
Malta27. Januar1986 N21. September1964
Marokko5. Januar1958 B5. April1958
Mauretanien6. August1962 B4. November1962
Mauritius17. Oktober1989 B15. Januar1990
Mexiko14. Februar193315. Mai1933
Moldau20. März1997 B19. Juni1997
Mongolei30. April1962 B29. Juli1962
Montenegro1. April2008 N3. Juni2006
Myanmar2. Januar1952 N4. Januar1948
Nauru4. November1970 N31. Januar1968
Nepal12. Februar1966 B13. Mai1966
Neuseeland*6. April1937 B5. Juli1937
Cook-Inseln13. August1986 B11. November1986
Niederlande1. Juli193329. September1933
Aruba1. Januar1986
Curaçao1. Juli193329. September1933
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
1. Juli193329. September1933
Sint Maarten1. Juli193329. September1933
Niger20. Februar1962 N3. August1960
Nigeria9. Oktober1963 N1. Oktober1960
Nordmazedonien1. September1994 N17. September1991
Norwegen3. Juli19371. Oktober1937
Oman6. August1976 B4. November1976
Österreich28. September196127. Dezember1961
Pakistan26. Dezember1969 N15. August1947
Panama12. November1996 B10. Februar1997
Papua-Neuguinea6. November1975 N16. September1975
Paraguay28. August1969 B26. November1969
Peru5. Juli1988 B3. Oktober1988
Philippinen*9. November1950 B7. Februar1951
Polen15. November193213. Februar1933
Portugal20. März1947 B18. Juni1947
Ruanda1. Dezember1964 N1. Juli1962
Rumänien8. Juli193113. Februar1933
Russland20. August193418. November1934
Salomoninseln9. September1981 N7. Juli1978
Sambia25. März1970 N24. Oktober1964
Samoa16. Oktober1963 N1. Januar1962
Saudi-Arabien27. Januar1969 B27. April1969
Schweden3. Juli19371. Oktober1937
Schweiz9. Mai19347. August1934
Senegal19. Juni1964 B17. September1964
Serbien18. Juli2001 N27. April1992
Seychellen24. Juni1980 B22. September1980
Sierra Leone21. März1968 N27. April1961
Simbabwe27. Oktober1980 N18. April1980
Singapur4. September1971 B3. Dezember1971
Slowakei24. März1995 N1. Januar1993
Slowenien7. August1998 N25. Juni1991
Spanien31. März193013. Februar1933
Sri Lanka24. April1951 N4. Februar1948
St. Vincent und die Grenadinen3. Dezember2001 N27. Oktober1979
Südafrika22. Dezember195422. März1955
Sudan11. Februar1975 B12. Mai1975
Suriname30. Juni2003 B28. September2003
Syrien13. April1964 N28. September1961
Tansania7. April1965 B6. Juli1965
Togo2. Juli198030. September1980
Tonga31. Januar1977 N4. Juni1970
Trinidad und Tobago10. Mai1983 N31. August1962
Tschechische Republik29. November1994 N1. Januar1993
Tunesien15. November1963 B13. Februar1964
Türkei25. März1978 B23. Juni1978
Turkmenistan21. Dezember1994 B20. März1995
Uganda24. Juli1963 B22. Oktober1963
Ukraine14. August1959 B12. November1959
Ungarn29. Mai193627. August1936
Uruguay4. Juli1979 B2. Oktober1979
Usbekistan27. Februar1997 B28. Mai1997
Vanuatu26. Oktober1981 B24. Januar1982
Venezuela15. Juni195513. September1955
Vereinigte Arabische Emirate4. April1986 B3. Juli1986
Vereinigte Staaten*31. Juli1934 B29. Oktober1934
Vereinigtes Königreich*14. Februar193315. Mai1933
Akrotiri und Dhekelia3. Dezember19343. März1935
Bermudas3. Dezember19343. März1935
Britisches Antarktis-Territorium3. Dezember19343. März1935
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
3. Dezember19343. März1935
Gibraltar3. Dezember19343. März1935
Kaimaninseln3. Dezember19343. März1935
Montserrat3. Dezember19343. März1935
St. Helena (mit Ascension)3. Dezember19343. März1935
Turks- und Caicosinseln3. Dezember19343. März1935
Vietnam11. Oktober1982 B9. Januar1983
Zypern23. April1963 N16. August1960
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation:www.icao.int> Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärungs des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chi-nesischen Erklärung vom 16. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b Auf Grund der Volksrepublik China vom 8. Oktober 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 50 437

  2. Fassung gemäss Art. I Bst. a des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 (AS 1963 665;BBl 1962 I 1401).

  3. Fassung gemäss Art. I Bst. b des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 (AS 1963 665;BBl 1962 I 1401).

  4. Siehe aber das Zusatzprotokoll hiernach.

  5. Fassung gemäss Art. II des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 (AS 2003 172;BBl 1986 III 804).

  6. Eingefügt durch Art. II des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 (AS 2003 172;BBl 1986 III 804).

  7. Wörter gestrichen durch Art. VII Bst. a des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und mit Wirkung für die Schweiz seit 14. Juni 1998 (AS 2003 172;BBl 1986 III 804).

  8. Eingefügt durch Art. VII Bst. b des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 (AS 2003 172;BBl 1986 III 804).

  9. Ursprünglich: Bst. b.

  10. Abs. 6 eingefügt durch Art. VII Bst. d des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 (AS 2003 172;BBl 1986 III 804).

  11. Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 (AS 1963 665;BBl 1962 I 1401).

  12. Fassung gemäss Art. IX des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 (AS 2003 172;BBl 1986 III 804).

  13. Fassung gemäss Art. XV des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 (AS 1963 665;BBl 1962 I 1401).

  14. Mit Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 2 des Genehmigungsbeschlusses vom 22. März 1934 – AS 50 437) hat der Bundesrat für die Schweiz von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Von den übrigen Vertragsstaaten haben einzig Äthiopien und die Vereinigten Staaten von Amerika die Anwendung des Abkommens auf internationale Luftbeförderungen, die unmittelbar durch den Staat ausgeführt werden, ausgeschlossen.

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