Zusatzprotokoll Nr. 1 zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

0.748.410.3Multilateral International TreatyFeb 15, 1996

Abgeschlossen in Montreal am 25. September 1975

Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19871

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. Dezember 1987

In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1996

(Stand am 8. August 2024)

Die Unterzeichnerregierungen,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 12. Oktober 19292in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu ändern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Änderungen des Abkommens

Art. I

Das durch dieses Kapitel geänderte Abkommen ist das Warschauer Abkommen von 1929.

Art. II

Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Art. 22

  1. Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrag von 8300 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
  2. Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck und von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das
    Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
  3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
  4. Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem
    Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.

Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 125 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Werteinheit entspricht 651/2Milligramm Gold von900/1000Feingehalt. Diese Beträge können in abgerundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.»

Kapitel II Anwendungsbereich des geänderten Abkommens

Art. III

Das Warschauer Abkommen in der Fassung dieses Protokolls gilt für internationale Beförderungen im Sinne des Artikels 1 des Abkommens, sofern der Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten von zwei Vertragsstaaten dieses Protokolls oder im Gebiet nur eines Vertragsstaats dieses Protokolls liegen, jedoch eine Zwischenlandung im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Art. IV

Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975 bezeichnet.

Art. V

Dieses Protokoll liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel VII für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Art. VI
  1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
  2. Die Ratifikation dieses Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen.
  3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt.
Art. VII
  1. Dieses Protokoll tritt, sobald es von dreissig Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
  2. Die Regierung der Volksrepublik Polen lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
Art. VIII
  1. Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Protokoll allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen.
  2. Der Beitritt eines Staates, der nicht Vertragspartei des Abkommens ist, bewirkt den Beitritt zu dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen.
  3. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Volksrepublik Polen und wird am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung wirksam.
Art. IX
  1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann es durch eine an die Regierung der Volksrepublik Polen gerichtete Notifikation kündigen.
  2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Regierung der Volksrepublik Polen wirksam.
  3. Die Kündigung des Abkommens nach Artikel 39 gilt zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls nicht als Kündigung des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls.
Art. X

Ein Vorbehalt zu diesem Protokoll ist nicht zulässig.

Art. XI

Die Regierung der Volksrepublik Polen benachrichtigt umgehend alle Staaten, die Vertragsparteien des Warschauer Abkommens oder dieses Abkommens in seiner geänderten Fassung sind, alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und übermittelt die sonstigen zweckdienlichen Angaben.

Art. XII

Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des am 18. September 19613in Guadalajara unterzeichneten Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet) sind, bedeutet jede in dem Abkommen von Guadalajara enthaltene Bezugnahme auf das «Warschauer Abkommen» eine Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls Nr. 1 von Montreal 1975, sofern die Beförderung aufgrund eines Vertrags im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) des Abkommens von Guadalajara unter dieses Protokoll fällt.

Art. XIII

Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Januar 1976 am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung auf; danach liegt es bis zu seinem Inkrafttreten nach Artikel VII im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Regierung der Volksrepublik Polen zur Unterzeichnung auf. Die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation benachrichtigt umgehend die Regierung der Volksrepublik Polen von jeder Unterzeichnung und deren Zeitpunkt während des Zeitraums, innerhalb dessen das Protokoll am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Unterzeichnung aufliegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Montreal am 25. September 1975 in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefasst worden ist, massgebend.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten17. November197815. Februar1996
Argentinien14. März199015. Februar1996
Aserbaidschan24. Januar2000 B23. April2000
Äthiopien14. Juli198715. Februar1996
Bahrain12. März1998 B10. Juni1998
Bosnien und Herzegowina3. März1995 N15. Februar1996
Brasilien27. Juli197915. Februar1996
Chile19. Mai198715. Februar1996
Dänemark29. Juni198315. Februar1996
Estland16. März1998 B14. Juni1998
Finnland17. Juni198015. Februar1996
Frankreich11. Februar198215. Februar1996
Ghana11. August19979. November1997
Griechenland12. November198815. Februar1996
Guatemala3. Februar19974. Mai1997
Guinea12. Februar1999 B12. Mai1999
Honduras15. Februar1996 B15. Mai1996
Irak18. Oktober2002 B16. Januar2003
Iran16. Februar201616. Mai2016
Irland27. Juni198915. Februar1996
Israel16. Februar197915. Februar1996
Italien2. April198515. Februar1996
Jordanien2. September1999 B1. Dezember1999
Kanada17. November199515. Februar1996
Kenia6. Juli1999 B4. Oktober1999
Kolumbien20. Mai198215. Februar1996
Kroatien14. Juli1993 N15. Februar1996
Kuba*24. April1998 B20. Juli1998
Kuwait8. November19966. Februar1997
Libanon4. August2000 B2. November2000
Marokko26. September201225. Dezember2012
Mexiko18. Mai198415. Februar1996
Montenegro1. April2008 N3. Juni2006
Neuseeland3. Dezember1999 B2. März2000
Tokelau3. Dezember1999 B2. März2000
Niederlande7. Januar198315. Februar1996
Aruba7. Januar198315. Februar1996
Curaçao7. Januar198315. Februar1996
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
7. Januar198315. Februar1996
Sint Maarten7. Januar198315. Februar1996
Niger15. Februar1996 B15. Mai1996
Nordmazedonien1. September1994 N15. Februar1996
Norwegen4. August198315. Februar1996
Peru4. Juli1997 B2. Oktober1997
Portugal7. April198215. Februar1996
Schweden28. Juni197815. Februar1996
Schweiz9. Dezember198715. Februar1996
Serbien18. Juli2001 N15. Februar1996
Slowenien7. August1998 N15. Februar1996
Spanien8. Januar198515. Februar1996
Togo5. Mai198715. Februar1996
Tunesien28. Mai198515. Februar1996
Usbekistan27. Februar1997 B28. Mai1997
Venezuela14. Juli197815. Februar1996
Vereinigtes Königreich5. Juli198415. Februar1996
Akrotiri und Dhekelia5. Juli198415. Februar1996
Anguilla5. Juli198415. Februar1996
Britisches Territorium im
Indischen Ozean
5. Juli198415. Februar1996
Bermudas5. Juli198415. Februar1996
Britisches Antarktis-Territorium5. Juli198415. Februar1996
Britische Jungferninseln5. Juli198415. Februar1996
Kaimaninseln5. Juli198415. Februar1996
Falklandinseln und abhängige
Gebiete
5. Juli198415. Februar1996
Guernsey5. Juli198415. Februar1996
Gibraltar5. Juli198415. Februar1996
Pitcairninseln (Henderson,
Ducie, Oeno und Pitcairn)
5. Juli198415. Februar1996
Jersey5. Juli198415. Februar1996
Insel Man5. Juli198415. Februar1996
Montserrat5. Juli198415. Februar1996
St. Helena und Ascension5. Juli198415. Februar1996
Turks- und Caicosinseln5. Juli198415. Februar1996
Zypern10. November199215. Februar1996
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation:www.icao.int> Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. Juni 1987 (AS 2003 156)

  2. SR 0.748.410

  3. SR 0.748.410.2