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0.748.125.194.541•Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen
0.748.125.194.541Bilateral International TreatyJul 1, 1994
Abgeschlossen am 27. Oktober 1986
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Juli 1994
In Kraft getreten am 1. Juli 1994
Die Vertragsparteien des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik
über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen*2* ,
in der Absicht, die Suche und Rettung mit Luftfahrzeugen von verschwundenen oder in Schwierigkeiten geratenen Personen in Grenznähe zu erleichtern, und dies auch unabhängig von Flugunfällen,
haben folgendes vereinbart:
Das Recht, nach Artikel 1 dieses Zusatzprotokolls das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen und dort zu landen, gilt sowohl für Staatsluftfahrzeuge als auch für zivile Luftfahrzeuge, die von einem Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden.
Jede der Vertragsparteien kann mittels Bekanntgabe auf dem diplomatischen Weg die Anwendung dieses Protokolls aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vorübergehend aufheben.
Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien tauschen Verzeichnisse der Luftfahrtunternehmen aus, die ermächtigt sind, Rettungseinsätze jenseits der Grenze gemäss diesem Protokoll vorzunehmen. Diese Verzeichnisse werden regelmässig überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.
Geschehen zu Rom, am 27. Oktober 1986, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Italienischen Republik: |
|---|---|
| Gaspard Bodmer | Giacomo Attolico |
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