Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über den Zusammenstoss von Schiffen

0.747.363.1Multilateral International TreatyAug 15, 1954

Abgeschlossen in Brüssel am 23. September 1910
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19541
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Mai 1954
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 1954

(Stand am 4. Juli 2024)

Art. 1

Im Falle eines Zusammenstosses von Seeschiffen oder von Seeschiffen und Binnenschiffen bestimmt sich die Ersatzpflicht wegen des den Schiffen oder den an Bord befindlichen Sachen oder Personen zugefügten Schadens nach den folgenden Vorschriften, ohne Rücksicht darauf, in welchen Gewässern der Zusammenstoss stattgefunden hat.

Art. 2

Ist der Zusammenstoss durch Zufall oder höhere Gewalt herbeigeführt oder besteht Ungewissheit über seine Ursache, so wird der Schaden von denen getragen, die ihn erlitten haben.

Dies gilt auch dann, wenn die Schiffe oder eines von ihnen zur Zeit des Unfalls vor Anker gelegen haben.

Art. 3

Ist der Zusammenstoss durch Verschuldung eines der Schiffe herbeigeführt, so liegt der Ersatz des Schadens dem Schiffe ob, dem das Verschulden zur Last fällt.

Art. 4

Bei gemeinsamem Verschulden sind die Schiffe nach Verhältnis der Schwere des ihnen zur Last fallenden Verschuldens zum Ersatz des Schadens verpflichtet; kann jedoch nach den Umständen ein solches Verhältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint das beiderseitige Verschulden als gleich schwer, so sind die Schiffe zu gleichen Teilen ersatzpflichtig.

Den Schaden, der den Schiffen oder ihrer Ladung oder dem Reisegut oder sonstigen Eigentum der Besatzung, der Reisenden oder anderer an Bord befindlicher Personen zugefügt ist, tragen die schuldigen Schiffe nach dem bezeichneten Verhältnis, ohne den Beschädigten als Gesamtschuldner zu haften.

Die schuldigen Schiffe haften Dritten gegenüber für den durch Tötung oder Körperverletzung entstandenen Schaden als Gesamtschuldner, vorbehältlich des Rückgriffsrechts desjenigen Schiffes, das mehr bezahlt hat, als ihm nach Absatz 1 endgültig zur Last fällt.

Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, zu bestimmen, welche Tragweite und Wirkung in bezug auf dieses Rückgriffsrecht die vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen haben, durch welche die Haftung der Schiffseigentümer gegenüber den an Bord befindlichen Personen beschränkt wird.

Art. 5

Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Haftung tritt auch ein, falls der Zusammenstoss durch das Verschulden eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn dieser ein Zwangslotse ist.

Art. 6

Der Anspruch auf Ersatz eines infolge eines Zusammenstosses entstandenen Schadens ist weder von der Erhebung eines Protestes noch von der Beobachtung einer anderen besonderen Förmlichkeit abhängig.

In bezug auf die Haftung für den Zusammenstoss bestehen keine gesetzlichen Schuldvermutungen.

Art. 7

Die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren in zwei Jahren von dem Ereignis ab.

Die Frist für die Verjährung des im Artikel 4 Absatz 3 zugelassenen Rückgriffsanspruchs beträgt ein Jahr. Diese Frist läuft erst vom Tage der Zahlung ab.

Die Gründe für die Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährungen bestimmen sich nach dem Rechte des Gerichts, das mit dem Anspruch befasst ist.

Die Hohen vertragsschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Fristen auf Grund des Umstandes zuzulassen, dass das in Anspruch genommene Schiff in den Hoheitsgewässern des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht hat in Beschlag genommen werden können.

Art. 8

Nach einem Zusammenstosse von Schiffen ist der Kapitän jedes der Schiffe verpflichtet, dem anderen Schiffe und dessen Besatzung und Reisenden Beistand zu leisten, soweit er dazu ohne ernste Gefahr für sein Schiff und für dessen Besatzung und Reisende imstande ist.

Ebenso ist er verpflichtet, dem anderen Schiffe, soweit möglich, den Namen und den Heimathafen seines Schiffes sowie den Ort, von dem es kommt, und den Ort, nach dem es geht, anzugeben.

Eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen begründet für sich allein keine Haftung des Schiffseigentümers.

Art. 9

Die Hohen vertragsschliessenden Teile, deren Gesetzgebung keine Vorschriften zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen den vorstehenden Artikel enthält, verpflichten sich, die zur Bekämpfung dieser Zuwiderhandlungen erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Die Hohen vertragsschliessenden Teile werden sich sobald wie möglich die Gesetze und Verordnungen mitteilen, die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen in ihren Staatsgebieten schon erlassen worden sind oder künftig noch erlassen werden.

Art. 10

Vorbehältlich späterer Vereinbarungen werden die in den einzelnen Ländern bestehenden Vorschriften über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer sowie die Rechtsverhältnisse aus Beförderungsverträgen und anderen Verträgen durch die gegenwärtigen Bestimmungen nicht berührt.

Art. 11

Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffe sowie auf Staatsschiffe, die ausschliesslich für einen öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.

Art. 12

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auf alle Beteiligten Anwendung, wenn die sämtlichen beteiligten Schiffe den Staaten der Hohen vertragsschliessenden Teile angehören; sie kommen ferner in den durch die Landesgesetze bestimmten Fällen zur Anwendung.

Jedoch besteht Einverständnis darüber:

  1. dass jeder Vertragsstaat die Anwendung der bezeichneten Bestimmungen auf Beteiligte, die einem Staate angehören, der dem Übereinkommen nicht beigetreten ist, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abhängig machen kann;
  2. dass die Landesgesetzgebung und nicht das Übereinkommen Anwendung findet, wenn alle Beteiligten demselben Staate angehören wie das mit der Sache befasste Gericht.
Art. 13

Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeobachtung einer Verordnung einem anderen Schiffe oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen zugefügt hat, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoss nicht stattgefunden hat.

Art. 14

Jeder der Hohen vertragsschliessenden Teile ist befugt, drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Zusammentritt einer neuen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Übereinkommens herbeizuführen und insbesondere sein Anwendungsgebiet, wenn möglich, zu erweitern.

Will eine Macht von dieser Befugnis Gebrauch machen, so hat sie ihre Absicht den anderen Mächten durch Vermittlung der belgischen Regierung anzuzeigen, die es übernehmen wird, eine neue Konferenz binnen sechs Monaten einzuberufen.

Art. 15

Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht gezeichnet haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt wird auf diplomatischem Wege der belgischen Regierung und von dieser den Regierungen der anderen vertragsschliessenden Teile angezeigt; er wird wirksam mit dem Ablauf eines Monats, nachdem die belgische Regierung die Anzeige abgesendet hat.

Art. 16

Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.

Spätestens ein Jahr nach dem Tage der Zeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den Hohen vertragsschliessenden Teilen, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, im Verbindung, um zu entscheiden, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.

Die Ratifikationsurkunden werden gegebenenfalls unverzüglich in Brüssel hinterlegt werden; das Übereinkommen tritt einen Monat nach dieser Hinterlegung in Wirksamkeit.

Das Protokoll bleibt während eines weiteren Jahres für die auf der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten offen. Nach Ablauf dieser Frist können sie nur in Gemässheit der Bestimmungen des Artikels 15 beitreten.

Art. 17

Falls der eine oder der andere der Hohen vertragsschliessenden Teile dieses Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung erst ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der belgischen Regierung angezeigt worden ist, wirksam; das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen vertragsschliessenden Teilen in Geltung.

Zusatzartikel

In Abänderung des vorstehenden Artikels 16 wird vereinbart, dass die Bestimmung des Artikels 5 über die Haftung für einen Zusammenstoss, der durch Verschulden eines Zwangslotsen herbeigeführt ist, erst dann in Kraft tritt, wenn die Hohen vertragsschliessenden Teile eine Übereinkunft über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer geschlossen haben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Hohen vertragsschliessenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.Geschehen in Brüssel, in einer einzigen Ausfertigung, am 23. September 1910.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten29. November1943 B29. Dezember1943
Angolaa20. Juli1914 B30. August1914
Antigua und Barbudab1. Februar1913 B3. März1913
Argentinien28. Februar1922 B15. April1922
Australienb9. September1930 B24. Oktober1930
Norfolk-Inselb1. Februar1913 B3. März1913
Bahamasb1. Februar1913 B3. März1913
Barbadosb1. Februar1913 B3. März1913
Belgien1. Februar19131. März1913
Belizeb1. Februar1913 B3. März1913
Brasilien31. Dezember191331. Januar1914
China28. September1994 B18. November1994
Hongkongc10. Juni199731. Juli1997
Macaud8. Oktober199920. Dezember1999
Deutschland1. Februar19131. März1913
Dominicab1. Februar1913 B3. März1913
Dominikanische Republik23. Juli1958 B25. September1958
Dänemark18. Juni191318. Juli1913
Estland15. Mai1929 B20. Februar1930
Fidschi22. August1972 N10. Oktober1970
Finnland17. Juli1923 B28. August1923
Frankreich1. Februar19131. März1913
Gambiab1. Februar1913 B3. März1913
Ghanab1. Februar1913 B3. März1913
Grenadab1. Februar1913 B3. März1913
Griechenland29. September191329. Oktober1913
Guinea-Bissaua20. Juli1914 B30. August1914
Guyanab1. Februar1913 B3. März1913
Haiti18. August1951 B1. November1951
Indienb1. Februar1913 B1. März1913
Iran26. April1966 B26. Mai1966
Irland1. Februar19131. März1913
Italien2. Juni19132. Juli1913
Jamaikab1. Februar1913 B3. März1913
Japan12. Januar191412. Februar1914
Kanadab25. September1914 B28. Oktober1914
Kap Verdea20. Juli1914 B30. August1914
Keniab1. Februar1913 B3. März1913
Kiribatib1. Februar1913 B3. März1913
Kongo (Kinshasa)17. Juli1967 B17. August1967
Kroatien30. Juli1992 N8. Oktober1991
Lettland2. August1932 B16. September1932
Libyene9. November1934 B5. Januar1935
Luxemburg18. Februar1991 B22. Mai1991
Madagaskar13. Juli1965 N26. Juni1960
Malaysiab3. Februar19133. März1913
Maltab1. Februar1913 B3. März1913
Mauritiusb1. Februar1913 B3. März1913
Mexiko1. Februar19131. März1913
Mosambika20. Juli1914 B30. August1914
Neuseelandb19. Mai1913 B26. Juni1913
Nicaragua18. Juli191318. August1913
Niederlande1. Februar19131. März1913
Nigeriab1. Februar1913 B3. März1913
Norwegen12. November191312. Dezember1913
Österreich1. Februar19131. März1913
Papua-Neuguinea14. März1980 N16. September1975
Paraguay22. November1967 B22. Dezember1967
Polen2. Juni1922 B15. Juli1922
Portugal25. Juli191325. August1913
Rumänien1. Februar19131. März1913
Russland10. Juli1936 B27. August1936
Salomoninseln17. September1981 N7. Juli1978
San Marino6. Mai2021 B1. Juli2021
Schweden12. November191312. Dezember1913
Schweiz28. Mai1954 B15. August1954
Serbien31. Dezember1931 B12. Februar1932
Seychellenb1. Februar1913 B3. März1913
Sierra Leoneb1. Februar1913 B3. März1913
Singapur18. Juni1974 N9. August1965
Slowenien13. Oktober1993 N25. Juni1991
Somaliab1. Februar1913 B3. März1913
Spanien17. November1923 B30. Dezember1923
Sri Lankab1. Februar1913 B3. März1913
St. Kitts und Nevisb1. Februar1913 B3. März1913
St. Lucia21. März1990 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen21. September2001 N28. Oktober1979
São Tomé und Príncipea20. Juli1914 B30. August1914
Timor-Lestea20. Juli1914 B30. August1914
Tonga13. Juni1978 B13. Juli1978
Trinidad und Tobagob1. Februar1913 B3. März1913
Tuvalub1. Februar1913 B3. März1913
Türkei4. Juli1955 B16. September1955
Ungarn1. Februar19131. März1913
Uruguay21. Juli1915 B24. August1915
Vereinigtes Königreich1. Februar19131. März1913
Anguilla1. Februar1913 B3. März1913
Bermudas1. Februar1913 B3. März1913
Britische Jungferninseln1. Februar1913 B3. März1913
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
1. Februar1913 B3. März1913
Gibraltar1. Februar1913 B3. März1913
Guernsey1. Februar1913 B1. März1913
Insel Man1. Februar1913 B1. März1913
Jersey1. Februar1913 B1. März1913
Kaimaninseln1. Februar1913 B3. März1913
Montserrat1. Februar1913 B3. März1913
St. Helena1. Februar1913 B3. März1913
Turks- und Caicosinseln1. Februar1913 B3. März1913
Zypernb1. Februar1913 B3. März1913
a Beitrittserklärung durch Portugal.
b Beitrittserklärung durch Grossbritannien.
c Vom 3. März 1913 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 10. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
d Vom 30. August 1914 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf
Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem
20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
e Beitrittserklärung durch Italien.

Footnotes

  1. Ziff. 3 des BB vom 17. März 1954 (AS 1954 749)

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