Fakultatives Unterzeichnungsprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

0.747.305.14Multilateral International TreatyJun 17, 1966

Abgeschlossen in Genf am 29. April 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19651
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Mai 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Juni 1966

(Stand am 28. November 2024)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls und eines oder mehrerer Übereinkommen über das Seerecht, die von der in Genf vom 24. Februar 1958
bis zum 27. April 1958 abgehaltenen Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen angenommen wurden,

Vom Wunsche geleitet, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung aller Artikel sämtlicher Übereinkommen über das Seerecht vom 29. April 19582der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Lösung zu unterbreiten, sofern nicht eine andere Art der Streitbeilegung in einem Übereinkommen vorgesehen oder von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb einer angemessenen Frist angenommen worden ist,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung sämtlicher Übereinkommen über das Seerecht fallen unter die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, der zu diesem Zweck auf Antrag jeder an der Streitigkeit beteiligten Partei, die selbst Vertragspartei dieses Protokolls ist, angerufen werden kann.

Art. II

Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Bestimmungen sämtlicher Übereinkommen über das Seerecht mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 des Übereinkommens über die Fischerei und die Erhaltung der biologischen Reichtümer der Hohen See3, auf welche die Artikel 9, 10, 11 und 12 dieses Übereinkommens anwendbar bleiben.

Art. III

Die Parteien können innerhalb einer Frist von zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen ihre Auffassung mitgeteilt hat, dass eine Streitigkeit vorliegt, im gegenseitigen Einvernehmen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht vereinbaren, statt den Gerichtshof anzurufen. Nach Ablauf dieser Frist kann jede Vertragspartei dieses Protokolls die Streitigkeit durch einen Antrag beim Gerichtshof anhängig machen.

Art. IV
  1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb der gleichen Frist von zwei Monaten vereinbaren, ein Vergleichsverfahren durchzuführen, ehe sie den Gerichtshof anrufen.
  2. Die Vergleichskommission hat ihre Empfehlungen innerhalb von fünf Monaten nach ihrer Errichtung abzufassen. Weder diese Empfehlungen von den am Streit beteiligten Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe angenommen, so steht es jeder Partei frei, die Streitigkeit durch einen Antrag beim Gerichtshof anhängig zu machen.
Art. V

Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Vertragsparteien eines der von der Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen angenommenen Übereinkommens über das Seerecht sind, zur Unterzeichnung offen und bedarf, gemäss den Verfassungsbestimmungen der Unterzeichnerstaaten, gegebenenfalls der Ratifikation.

Art. VI

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen benachrichtigt alle Staaten, die Vertragsparteien eines der Übereinkommen über das Seerecht werden, von der Unterzeichnung dieses Protokolls und von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäss Artikel V.

Art. VII

Das Original dieses Protokolls, dessen englischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Artikel V bezeichneten Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommens mit ihrer Unterschrift versehen.Geschehen zu Genf, am neunundzwanzigsten April neunzehnhundertachtundfünfzig.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Australien14. Mai1963 U13. Juni1963
Belgien6. Januar1972 U5. Februar1972
Bosnien und Herzegowina12. Januar1994 N6. März1992
China29. April1958 U11. November1970
Costa Rica29. April1958 U17. März1972
Dänemark26. September196826. September1968
Deutschland*26. Juli197325. August1973
Dominikanische Republik29. April1958 U10. September1964
Finnland16. Februar196518. März1965
Frankreich30. Oktober1958 U14. Juli1965
Haiti29. März196030. September1962
Madagaskar10. August1962 U30. September1962
Malawi17. Dezember1965 U17. Dezember1965
Malaysia1. Mai1961 U30. September1962
Malta19. Mai196621. September1964
Mauritius5. Oktober1970 N12. März1968
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Nepal29. April1958 U27. Januar1963
Neuseeland29. Oktober1958 U17. Februar1965
Niederlande18. Februar196620. März1966
Curaçao18. Februar196620. März1966
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
18. Februar196620. März1966
Sint Maarten18. Februar196620. März1966
Portugal8. Januar19637. Februar1963
Salomoninseln3. September1981 N7. Juli1978
Schweden28. Juni19661. Juli1966
Schweiz18. Mai196617. Juni1966
Serbien12. April2001 N27. April1992
Sierra Leone14. Februar1963 U14. Februar1963
Uganda15. September1964 U14. Oktober1964
Ungarn8. Dezember1989 U8. Dezember1989
Vereinigtes Königreich*a9. September1958 U30. September1962
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:
https://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion
Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a Bis zum 30. Juni 1997 war das Prot. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des
Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Das Prot. ist seither nicht in der SAR Hongkong anwendbar. Die Volksrepublik China ist nicht Vertragsstaat dieses Prot.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 14. Dez. 1965 (AS 1966 973).

  2. SR 0.747.305.11 /.13 und 0.923.05

  3. SR 0.923.05