Erklärung zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Polizeidienst in den Gotthardbahnstationen zu Chiasso und Luino

0.742.140.131Bilateral International TreatyFeb 14, 1885

Unterzeichnet von der Schweiz am 11. November 1884
Unterzeichnet von Italien am 12. Januar 1885
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Februar 1885
In Kraft getreten am 14. Februar 1885

(Stand am 5. November 1999)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien

haben zum Zwecke der Ausführung von Artikel 6 der Übereinkunft vom 16. Februar 18812zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn vereinbart, was folgt:

I.

Es dürfen keine Individuen heimlich in das Gebiet des andern Staates übergesetzt werden. Sie müssen stets von der Polizei des einen Staates an die Polizei des andern Staates offiziell übergeben und mit einem Transportbefehl begleitet werden. Hievon sind bloss die dem andern Staate angehörenden Bettler ausgenommen, welche in den internationalen Stationen oder zwischen diesen Stationen und der Grenze arretiert werden. Diese können ohne weitere Förmlichkeiten in ihr Land zurückgeführt werden. (Art. 5 der Übereink. von 18813)

II.

Wenn in Anwendung des Auslieferungsvertrages4eine Person von der Schweiz an Italien oder von Italien an die Schweiz ausgeliefert werden soll, so hat der den Transport anordnende Polizei‑ oder Gerichtsbeamte einen Transportbefehl nach dem Formular A auszustellen und dem Transporte mitzugeben. Nach Vorschrift des Auslieferungsvertrages5hat jeder der beiden Staaten die auf seinem Gebiete erwachsenden Kosten an sich selbst zu tragen.

III.

Handelt es sich dagegen um den Transit eines strafrechtlich verfolgten oder verurteilten Individuums, welches in Anwendung des zwischen Italien und Deutschland bestehenden Auslieferungsvertrages von Italien an Deutschland ausgeliefert werden soll, so sind die in der Erklärung vom 25. Juli 1873 festgestellten Formulare für den Transportbefehl und für die Liquidation der Kosten anzuwenden.

IV.

Für den polizeilichen Transport aller derjenigen Individuen, welche aus einem der beiden Staaten ausgewiesen worden sind, ist ein Transportbefehl nach dem beigefügten Formular B zu verwenden. Dem Transportbefehle ist auch eine authentische Ausfertigung des Ausweisungsdekretes beizufügen. Die im Besitze des Transportaten gefundenen oder von der Lokalbehörde beschafften Legitimationspapiere sind im Transportbefehle zu registrieren und demselben beizufügen. Mangeln solche Papiere, so ist im Transportbefehle anzugeben, auf welche Weise der in demselben bezeichnete Heimatsort ermittelt oder auf welche Beweise gestützt der Rücktransport verfügt worden ist.

V.

Wenn ein von der schweizerischen Behörde der italienischen oder von letzterer der schweizerischen Behörde zum Transporte abgeliefertes Individuum von den Beamten, an die es abgeliefert werden soll, aus irgendeinem Grunde nicht angenommen wird, so ist dasselbe an diejenige Grenzbehörde zurückzuführen, von welcher der Transportbefehl ausgegangen ist, und diese ist verpflichtet, das Individuum wieder anzunehmen und dem andern Staate alle Kosten für Hin‑ und Rücktransport zu vergüten. (Art. 7 der Übereink.6)

VI.

Die Gründe für die Verweigerung der Annahme eines Individuums sind in den Transportbefehl einzuschreiben.

VII.

Die Kosten dieser Transporte müssen in die dem Transportbefehle angehängte Liste eingetragen und nach Massgabe dieser Spezifikation zurückvergütet werden. Im Falle des Rücktransportes eines Individuums werden die Kosten von der Grenzpolizeibehörde desjenigen Staates, an welchen der Transport zurückgeht, sofort bei Ankunft des Rücktransportes vergütet. (Art. 7 der Übereink.7) Wenn der Transit eines einem dritten Staate angehörigen Individuums ausgeführt worden ist, so werden die Kosten auf Grundlage der auf diplomatischem Wege vorzulegenden Belege liquidiert. (Art. 5 der Übereink. und Ziff. IV dieser Erkl.)

VIII.

Das mit gegenwärtiger Erklärung festgestellte Verfahren soll auch analoge Anwendung finden, wenn auf andern Grenzpunkten als auf den internationalen Eisenbahnstationen Auslieferungen oder Ausweisungen von dem einen Staate an den andern vollzogen werden. Doch soll in diesem Falle einem höhern Chef der benachbarten Grenzpolizei von dem bevorstehenden Transporte Anzeige gemacht werden.

IX.

Diese Bestimmungen werden in Form von identischen Erklärungen der beidseitigen Regierungen festgestellt. Sie treten mit dem Tage des Austausches derselben in Vollziehung. Nach Ablauf eines jeden Jahres können Anträge auf Abänderungen gestellt werden. Diese ursprünglichen Bestimmungen bleiben jedoch in Kraft, bis eine Vereinbarung über solche Modifikationen erzielt oder die Übereinkunft vom 16. Februar 18818aufgehoben ist. Bern, den 11. November 1884 Rom, den 12. Januar 1885

Im Namen
des Schweizerischen Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Namens
der Regierung Seiner Majestät
des Königs von Italien:
WeltiMancini
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier

Transportbefehl

Schweizerische Eidgenossenschaft

________ (Bezeichnung der Behörde) ______ (Ort, Bezirk und Kanton ihres Amtssitzes)

verfügt:

Signalement:
Alter
Grösse
Statur
Gesichtsfarbe
Haare
Bart
Stirne
Augen
Nase
Mund
Besondere Kennzeichen:
Haut rein und frei von Ungeziefer.
Effekten des Arrestanten und andere Gegenstände, die mitausgeliefert werden:
Besondere Bemerkungen:
z.B. über spezielle Vorsichtsmassregeln bei dem Transporte.
______ (Vor- und Geschlechtsname, Geburts- und Hei mats ort der auszuliefernden Person)
welche _______ von d_______ (Bezeichnung und Amtssitz der italienischen Behörde, welche den Verhaftungsbefehl ausge stellt hat) wegen des Verbrechens
angeklagt oder verurteilt und dessen Auslieferung an Italien von dem schweizerischen Bundesrate bewilligt worden ist, soll der genannten
italienischen
Behörde in
_______________________ zugeführt werden.
Sämtliche Polizeibehörden werden ersucht, diesen Befehl genau zu vollziehen.
Beilage: Verhaftsbefehl ^__^
Abgang von
_____ den ____ ten ______ 18
_ Stunde
Unterschrift und Siegel:

Transportbefehl

Königreich Italien

________ (Bezeichnung der Behörde) ______ (Ort, Bezirk und Kanton ihres Amtssitzes)

verfügt:

Signalement:
Alter
Grösse
Statur
Gesichtsfarbe
Haare
Bart
Stirne
Augen
Nase
Mund
Besondere Kennzeichen:
Haut rein und frei von Ungeziefer.
Effekten des Arrestanten und andere Gegenstände, die mitausgeliefert werden:
Besondere Bemerkungen:
z.B. über spezielle Vorsichtsmassregeln bei dem Transporte.
______ (Vor- und Geschlechtsname, Geburts- und Heimatsort der auszuliefernden Person)
welche _______ von d_______ (Bezeichnung und Amtssitz der schweizerischen Behörde, welche den Ve r haftungsbefehl ausge stellt hat) wegen des Verbrechens
angeklagt oder verurteilt und dessen Auslieferung an die Schweiz von der königlich italienischen Regierung bewilligt worden ist, soll der genannten
schweizerischen Behörde in
^___^ zugeführt werden.
Sämtliche Polizeibehörden werden ersucht, diesen Befehl genau zu vollziehen.
Beilage: Verhaftsbefehl ^
^
Abgang von
den ____ ten ______ 18
Stunde
Unterschrift und Siegel:

Transportbefehl

Schweizerische Eidgenossenschaft

_______________(Bezeichnung der Behörde und des Ortes ihres Amtssitzes )

verfügt:

Signalement:
Alter
Grösse
Statur
Gesichtsfarbe
Haare
Bart
Stirne
Augen
Nase
Mund
Besondere Kennzeichen:
Haut rein und frei von Ungeziefer.
Effekten des Arrestanten:
Besondere Bemerkungen:
Dass _____ (Vor- und Geschlechtsname, Hei mats ort und Staat der Person)
in Vollziehung des Urteils oder der Verfügung
d
(Bezeichnung der Behörde, deren Amtssitz und Datum)
wegen
in seine Heimat transportiert und der Polizei-
behörde in
zugeführt werden soll.
Sämtliche Polizeibehörden werden hiermit eingeladen, diese Verfügung genau zu vollziehen.
Die Legitimation des
besteht in dem beiliegenden
*
Abgang von
_________ den ____ ten ______ 18___ Uhr
Unterschrift und Siegel:
*In Ermangelung von Legitimationspapieren ist anzugeben, auf welche Weise der Heimatsort ermittelt oder auf welche Beweise gestützt der Rücktransport verfügt worden ist (s. Ziff. IV der Erkl.).

Liquidation

der durch den Transport d

aus________________________________________erwachsenen Kosten und Auslagen

Gegenstand
der Kosten
und Auslagen
DatumKosten-
beträge
Empfangs-
bestätigung

Transportbefehl

Königreich Italien

_______________(Bezeichnung der Behörde und des Ortes ihres Amtssitzes )

verfügt:

Signalement:
Alter
Grösse
Statur
Gesichtsfarbe
Haare
Bart
Stirne
Augen
Nase
Mund
Besondere Kennzeichen:
Haut rein und frei von Ungeziefer.
Effekten des Arrestanten:
Besondere Bemerkungen:
Dass _____ (Vor- und Geschlechtsname, Hei mats ort und Staat der Person)
in Vollziehung des Urteils oder der Verfügung
d
(Bezeichnung der Behörde, deren Amtssitz und Datum)
wegen
in seine Heimat transportiert und der Polizei-
behörde in
zugeführt werden soll.
Sämtliche Polizeibehörden werden hiermit eingeladen, diese Verfügung genau zu vollziehen.
Die Legitimation des
besteht in dem beiliegenden
*
Abgang von
_________ den ____ ten ______ 18___ Uhr
Unterschrift und Siegel:
*In Ermangelung von Legitimationspapieren ist anzugeben, auf welche Weise der Heimatsort ermittelt oder auf welche Beweise gestützt der Rücktransport verfügt worden ist (s. Ziff. IV der Erkl.).

Liquidation

der durch den Transport d

aus________________________________________erwachsenen Kosten und Auslagen

Gegenstand
der Kosten
und Auslagen
DatumKosten-
beträge
Empfangs-
bestätigung

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. SR 0.742.140.13

  3. SR 0.742.140.13

  4. [BS 12 138 147.SR 0.353.1 Art. 28 Ziff. 1;AS 1967 1168Ziff. 2]. Heute: des Europäischen Auslieferungsübereink. vom 13. Dez. 1957 (SR 0.353.1 ).

  5. Siehe Fussn. zu Abs. 1 dieser Ziff.

  6. SR 0.742.140.13

  7. SR 0.742.140.13

  8. SR 0.742.140.13

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