Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

0.732.321.2Multilateral International TreatyJul 1, 1988

Abgeschlossen in Wien am 26. September 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 19881
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Mai 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1988

(Stand am 25. November 2022)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in dem Bewusstsein, dass in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

im Hinblick darauf, dass umfassende Massnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmass zu beschränken,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

überzeugt von der Notwendigkeit, einen internationalen Rahmen zu schaffen, der die umgehende Leistung von Hilfe bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen erleichtert, um so deren Folgen zu mildern,

im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfeleistung in diesem Bereich,

im Hinblick auf das Wirken der Internationalen Atomenergie‑Organisation bei der Ausarbeitung von Richtlinien über Vereinbarungen für dringliche gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

(1). Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit der Internationalen Atomenergie‑Organisation (im folgenden «Organisation» genannt) in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zusammen, um eine umgehende Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zu erleichtern, damit seine Folgen auf ein Mindestmass beschränkt und Leben, Sachwerte und Umwelt vor den Auswirkungen radioaktiver Freisetzungen geschützt werden. (2). Zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit können die Vertragsstaaten zweiseitige oder mehrseitige oder gegebenenfalls kombinierte Vereinbarungen treffen, um Personen‑ und Sachschäden, die bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall entstehen können, zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken. (3). Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation, im Rahmen ihrer Statuten nach besten Kräften in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die in dem Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu fördern, zu erleichtern und zu unterstützen.

Art. 2 Leistung von Hilfe

(1). Benötigt ein Vertragsstaat bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall Hilfe, unabhängig davon, ob dieser Unfall oder Notfall seinen Ursprung im Hoheitsgebiet, unter der Hoheitsgewalt oder unter der Kontrolle dieses Vertragsstaats hat, so kann er jeden anderen Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation sowie die Organisation oder gegebenenfalls andere internationale zwischenstaatliche Organisationen (im folgenden «internationale Organisationen» genannt) um die Leistung dieser Hilfe ersuchen. (2). Ein um Hilfe ersuchender Vertragsstaat macht genaue Angaben über Umfang und Art der erforderlichen Hilfe und übermittelt, soweit durchführbar, der hilfeleistenden Partei die Informationen, die diese benötigt, Um festzustellen, inwieweit sie dem Ersuchen entsprechen kann. Ist es dem ersuchenden Vertragsstaat nicht möglich, Umfang und Art der erforderlichen Hilfe genau anzugeben, so legen der ersuchende Vertragsstaat und die hilfeleistende Partei in Konsultationen Umfang und Art der erforderlichen Hilfe fest. (3). Jeder Vertragsstaat, an den ein solches Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob er in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten, und teilt dies sowie den Umfang und die Bedingungen der Hilfe, die geleistet werden könnte, dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Organisation mit. (4). Die Vertragsstaaten bestimmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die zur Hilfeleistung anderen Vertragsstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die, insbesondere finanziellen, Bedingungen, unter denen diese Hilfe geleistet werden könnte, und teilen dies der Organisation mit. (5). Jeder Vertragsstaat kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende Unterbringung von einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall betroffener Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats um Hilfe ersuchen. (6). Die Organisation entspricht in Übereinstimmung mit ihren Statuten und diesem Übereinkommen dem Hilfeersuchen eines Vertragsstaats oder Mitgliedstaats bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall, indem sie

  1. geeignete, für diesen Zweck bestimmte Mittel zur Verfügung stellt;
  2. das Ersuchen umgehend an andere Staaten und internationale Organisationen weiterleitet, die nach den der Organisation vorliegenden Informationen Über die erforderlichen Mittel verfügen könnten, und,
  3. wenn der ersuchende Staat es wünscht, die auf diese Weise verfügbare Hilfe auf internationaler Ebene koordiniert.
Art. 3 Leitung und Kontrolle der Hilfeleistung

Sofern nichts anderes vereinbart ist,

  1. obliegen dem ersuchenden Staat die Gesamtleitung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet. Die hilfeleistende Partei soll, wenn die Hilfeleistung mit Einsatz von Personal verbunden ist, in Konsultation mit dem ersuchenden Staat die Person bestimmen, der die Verantwortung für das von der hilfeleistenden Partei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen ist und der die unmittelbare Aufsicht über deren Einsatz obliegt. Die bestimmte Person soll diese Aufsicht in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden des ersuchenden Staates ausüben;
  2. stellt der ersuchende Staat im Rahmen seiner Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und Dienste für die zweckmässige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung. Er gewährleistet auch den Schutz von Personal, Ausrüstungen und Materialien, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden Partei oder für sie in sein Hoheitsgebiet gebracht wurden;
  3. bleiben die Eigentumsrechte an Ausrüstungen und Materialien, die während der Hilfeleistung von der einen oder anderen Partei zur Verfügung gestellt werden, unberührt und ist deren Rückführung gewährleistet;
  4. koordiniert ein Vertragsstaat, der auf ein Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 5 Hilfe leistet, diese Hilfeleistung in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 4 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1). Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Organisation seine zuständigen Behörden und die Kontaktstelle bekannt, die befugt ist, Hilfeersuchen zu stellen und entgegenzunehmen und Hilfeleistungsangebote anzunehmen. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar. (2). Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit. (3). Die Organisation übermittelt den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und in Betracht kommenden internationalen Organisationen regelmässig und rasch die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Informationen.

Art. 5 Aufgaben der Organisation

Die Vertragsstaaten ersuchen die Organisation in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 und unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens,

  1. Informationen über folgendes zu sammeln und an die Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten zu verteilen:
  2. Fachleute, Ausrüstungen und Materialien, die bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen zur Verfügung gestellt werden könnten;

ii) Methoden, Verfahren und verfügbare Forschungsergebnisse, die sich auf Massnahmen bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen beziehen;

b) einen Vertragsstaat oder Mitgliedstaat auf Ersuchen in den folgenden oder anderen entsprechenden Angelegenheiten zu unterstützen:

i) Ausarbeitung von Notfallplänen für nukleare Unfälle und strahlungsbedingte Notfälle sowie der entsprechenden Rechtsvorschriften;

ii) Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme für Personal, das bei nuklearen Unfällen und strahlungsbedingten Notfällen tätig wird;

iii) Weiterleitung von Ersuchen um Hilfe und sachdienliche Informationen bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall;

iv) Entwicklung geeigneter Programme, Verfahren und Normen der Strahlungsüberwachung;

v) Durchführung von Untersuchungen über die Möglichkeit der Einrichtung geeigneter Systeme zur Strahlungsüberwachung;

c) einem Vertragsstaat oder Mitgliedstaat, der bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall um Hilfe ersucht, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen, die für den Zweck einer Erstbeurteilung des Unfalls oder Notfalls bestimmt sind;

d) den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall ihre guten Dienste anzubieten;

e) mit in Betracht kommenden internationalen Organisationen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um sachdienliche Informationen und Daten einzuholen und auszutauschen und den Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten und vorgenannten Organisationen ein Verzeichnis dieser Organisationen zur Verfügung zu stellen.

Art. 6 Vertraulichkeit und öffentliche Erklärungen

(1). Der ersuchende Staat und die hilfeleistende Partei wahrer, die Vertraulichkeit jeder vertraulichen Information, die ihnen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung bei einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall zugänglich wird. Solche Informationen werden ausschliesslich für den Zweck der vereinbarten Hilfeleistung verwendet. (2). Die hilfeleistende Partei unternimmt alle Anstrengungen, um sich mit dem ersuchenden Staat abzustimmen, bevor Informationen über die im Zusammenhang mit einem nuklearen Unfall oder strahlungsbedingten Notfall geleistete Hilfe veröffentlicht werden.

Art. 7 Erstattung der Kosten

(1). Eine hilfeleistende Partei kann dem ersuchenden Staat kostenlose Hilfe anbieten. Bei der Erwägung, ob Hilfe auf dieser Grundlage angeboten werden soll, berücksichtigt die hilfeleistende Partei

  1. die Art des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
  2. den Ort des Ursprungs des nuklearen Unfalls oder strahlungsbedingten Notfalls;
  3. die Bedürfnisse von Entwicklungsländern;
  4. die besonderen Bedürfnisse von Ländern ohne Kernanlagen und
  5. andere in Betracht kommende Faktoren.

(2). Wird die Hilfe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Kostenerstattung geleistet, so erstattet der ersuchende Staat der hilfeleistenden Partei die angefallenen Kosten für Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen für sie erbracht werden, sowie alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Hilfeleistung, soweit diese Ausgaben vom ersuchenden Staat nicht unmittelbar getragen werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten umgehend erstattet, nachdem die hilfeleistende Partei den ersuchenden Staat zur Erstattung aufgefordert hat; die Erstattungsbeträge sind frei transferierbar, ausgenommen solche für örtlich entstandene Kosten.

(3). Ungeachtet Absatz 2 kann die hilfeleistende Partei jederzeit ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichten oder einem Zahlungsaufschub zustimmen. Bei Erwägung eines solchen Verzichts oder Zahlungsaufschubs nehmen hilfeleistende Parteien auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern gebührend Rücksicht.

Art. 8 Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen

(1). Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden Partei und dem für sie tätigen Personal die zur Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben erforderlichen Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen.

(2). Der ersuchende Staat gewährt dem Personal der hilfeleistenden. Partei oder dem für sie tätigen Personal, das dem ersuchenden Staat ordnungsgemäss gemeldet und von ihm zugelassen worden ist, folgende Privilegien und Immunitäten:

  1. Immunität von Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschliesslich Straf‑, Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im ersuchenden Staat in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und
  2. Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme derjenigen, die normalerweise im Preis von Waren enthalten sind oder für Dienstleistungen gezahlt werden, in bezug auf die Durchführung seiner Hilfeleistungsaufgaben.

(3). Der ersuchende Staat

  1. gewährt der hilfeleistenden Partei Befreiung von Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben für Ausrüstungen und sonstige Sachwerte, die von der hilfeleistenden Partei zum Zweck der Hilfeleistung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gebracht werden, und
  2. gewährt Immunität von Beschlagnahme, Pfändung oder Einziehung dieser Ausrüstungen und Sachwerte.

(4). Der ersuchende Staat gewährleistet die Rückführung dieser Ausrüstungen und Sachwerte. Vor der Rückführung trifft der ersuchende Staat auf Ersuchen der hilfeleistenden Partei im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorkehrungen für die erforderliche Dekontamination wiederverwendbarer Ausrüstungen, die zur Hilfeleistung bestimmt waren.

(5). Der ersuchende Staat erleichtert die Einreise und Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, den Aufenthalt und Verbleib in seinem Hoheitsgebiet und die Ausreise und Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet für das nach Absatz 2 gemeldete Personal sowie die für die Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte.

(6). Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, seinen Staatsangehörigen oder den Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat, die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

(7). Unbeschadet der Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die aufgrund dieses Artikels solche Privilegien und Immunitäten geniessen, verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten. Sie sind auch verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates einzumischen.

(8). Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die Rechte und Pflichten in bezug auf Privilegien und Immunitäten, die aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte oder der Regeln des Völkergewohnheitsrechts gewährt werden.

(9). Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch die Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet.

(10). Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 9 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 9 Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich auf Ersuchen des ersuchenden Staates oder der hilfeleistenden Partei, den Transit von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäss gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch sein Hoheitsgebiet zu und von dem ersuchenden Staat zu erleichtern.

Art. 10 Ansprüche und Schadenersatz

(1). Die Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher Verfahren und von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern. (2). Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird ein ersuchender Staat in bezug auf den Tod oder die Verletzung von Personen, die Beschädigung oder den Verlust von Sachwerten oder auf Umweltschäden, die in seinem Hoheitsgebiet oder einem anderen Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung verursacht worden sind,

  1. kein gerichtliches Verfahren gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger einleiten;
  2. die Verantwortung im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren und mit Ansprüchen übernehmen, die von Dritten gegen die hilfeleistende Partei oder gegen die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger geltend gemacht werden;
  3. die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger in bezug auf die unter Buchstabe b genannten gerichtlichen Verfahren und Ansprüche schadlos halten und
  4. die hilfeleistende Partei oder die für sie tätigen natürlichen Personen oder anderen Rechtsträger entschädigen für i) Tod oder Verletzung von Personal der hilfeleistenden Partei oder für sie tätigen Personen;

ii) Verlust oder Beschädigung unverbrauchbarer Ausrüstungen oder Materialien, die mit der Hilfeleistung im Zusammenhang stehen;

ausgenommen hiervon sind Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben.

(3). Dieser Artikel verhindert nicht Schadenersatzleistungen oder Entschädigungen aufgrund geltender internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts eines Staates.

(4). Dieser Artikel verpflichtet den ersuchenden Staat nicht, Absatz 2 ganz oder teilweise auf seine Staatsangehörigen oder die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat anzuwenden.

(5). Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,

  1. dass er sich durch Absatz 2 ganz oder teilweise nicht als gebunden betrachtet;
  2. dass er Absatz 2 ganz oder teilweise in Fällen grober Fahrlässigkeit der Personen, die den Tod, die Verletzung, den Verlust oder die Beschädigung verursacht haben, nicht anwenden wird.

(6). Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 5 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 11 Beendigung der Hilfeleistung

Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemässen Abschluss der Hilfeleistung zu treffen.

Art. 12 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.

Art. 13 Beilegung von Streitigkeiten

(1). Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen. (2). Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang. (3). Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden. (4). Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 14 Inkrafttreten

(1). Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie‑Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf. (2). Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. (3). Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. (4). Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, nach Massgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.

  1. Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
  2. Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositar eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt.
  3. Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Art. 15 Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.

Art. 16 Änderungen

(1). Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet. (2). Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositar um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens 30 Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt. (3). Das Protokoll tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

Art. 17 Kündigung

(1). Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2). Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositar wirksam.

Art. 18 Depositar

(1). Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositar dieses Übereinkommens. (2). Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

  1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
  3. jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 8, 10 und 13;
  4. jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;
  5. das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
  6. jede Kündigung nach Artikel 17.
Art. 19 Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie‑Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 14 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie‑Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten*17. Oktober198817. November1988
Albanien30. April2003 B31. Mai2003
Algerien*15. Januar200415. Februar2004
Argentinien*17. Januar1990 B17. Februar1990
Armenien24. August1993 B24. September1993
Australien*22. September198723. Oktober1987
Bangladesch7. Januar1988 B7. Februar1988
Belarus*26. Januar198726. Februar1987
Belgien4. Januar19994. Februar1999
Benin18. September2019 B18. Oktober2019
Bolivien*22. August2003 B21. September2003
Bosnien und Herzegowina30. Juni1998 N1. März1992
Botsuana11. November2011 B11. Dezember2011
Brasilien4. Dezember19904. Januar1991
Bulgarien24. Februar198826. März1988
Burkina Faso7. August2014 B6. September2014
Chile22. September200423. Oktober2004
China*10. September198711. Oktober1987
Costa Rica16. September199117. Oktober1991
Côte d’Ivoire21. September202021. Oktober2020
Dänemark*a26. September200826. Oktober2008
Deutschland*14. September198915. Oktober1989
Ecuador16. September2019 B16. Oktober2019
El Salvador*28. Juli2005 B27. August2005
Eritrea*13. März2020 B12. April2020
Estland9. Mai1994 B9. Juni1994
Europäische Atomgemeinschaft
(EURATOM)*
14. November2006 B14. Dezember2006
Finnland*27. November199028. Dezember1990
Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (FAO)*
19. Oktober1990 B19. November1990
Frankreich*6. März19896. April1989
Gabun19. Februar2008 B20. März2008
Georgien10. April2018 B10. April2018
Ghana5. Mai2016 B5. Oktober2016
Griechenland*6. Juni19917. Juli1991
Guatemala8. August19888. September1988
Indien*28. Januar198828. Februar1988
Indonesien*12. November199313. Dezember1993
Irak*21. Juli198821. August1988
Iran*9. Oktober20009. November2000
Irland*13. September199114. Oktober1991
Island27. Januar200626. Februar2006
Israel*25. Mai198925. Juni1989
Italien*25. Oktober199025. November1990
Japan*9. Juni198710. Juli1987
Jordanien11. Dezember198711. Januar1988
Kambodscha*26. September2022 B26. Oktober2022
Kamerun17. Januar200616. Februar2006
Kanada*12. August200212. September2002
Kasachstan10. März2010 B9. April2010
Katar4. November2005 B4. Dezember2005
Kolumbien*23. Juni2005 B23. Juli2005
Korea (Süd-)*8. Juni1990 B9. Juli1990
Kroatien29. September1992 N8. Oktober1991
Kuba*8. Januar19918. Februar1991
Kuwait13. Mai2003 B13. Juni2003
Laos10. Mai2013 B9. Juni2013
Lesotho17. September2013 B17. Oktober2013
Lettland28. Dezember1992 B28. Januar1993
Libanon17. April199718. Mai1997
Libyen27. Juni1990 B28. Juli1990
Liechtenstein19. April199420. Mai1994
Litauen21. September2000 B22. Oktober2000
Luxemburg26. September2000 B27. Oktober2000
Madagaskar3. März2017 B2. April2017
Malawi11. Februar2022 B13. März2022
Malaysia*1. September1987 U2. Oktober1987
Mali1. Oktober200731. Oktober2007
Marokko7. Oktober19937. November1993
Mauretanien19. September2011 B19. Oktober2011
Mauritius*17. August1992 B17. September1992
Mexiko10. Mai198810. Juni1988
Moldau7. Mai1998 B7. Juni1998
Monaco*19. Juli198919. August1989
Mongolei11. Juni198712. Juli1987
Montenegro21. März2007 N3. Juni2006
Mosambik30. Oktober2009 B29. November2009
Myanmar*4. Oktober2022 B3. November2022
Namibia*27. Juli2020 B26. August2020
Neuseeland*11. März1987 B11. April1987
Cook-Inseln11. März1987 B11. April1987
Niue11. März1987 B11. April1987
Nicaragua*11. November1993 B12. Dezember1993
Niederlande*23. September199124. Oktober1991
Aruba23. September199124. Oktober1991
Curaçao10. Oktober201010. Oktober2010
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Sint Maarten10. Oktober201010. Oktober2010
Niger5. Dezember20164. Januar2017
Nigeria10. August199010. September1990
Nordmazedonien20. September1996 N17. November1991
Norwegen*26. September1986 U26. Februar1987
Oman*9. Juli2009 B8. August2009
Österreich*21. November198922. Dezember1989
Pakistan*11. September1989 B12. Oktober1989
Panama1. April19992. Mai1999
Paraguay6. Februar20138. März2013
Peru*17. Juli1995 B17. August1995
Philippinen5. Mai1997 B5. Juni1997
Polen24. März198824. April1988
Portugal23. Oktober200323. November2003
Ruanda23. September2021 B23. Oktober2021
Rumänien*12. Juni1990 B13. Juli1990
Russland*23. Dezember198626. Februar1987
Saudi-Arabien*3. November1989 B4. Dezember1989
Schweden*24. Juni199225. Juli1992
Schweiz31. Mai19881. Juli1988
Senegal24. Dezember200823. Januar2009
Serbien5. Februar2002 N27. April1992
Simbabwe20. September202120. Oktober2021
Singapur15. Dezember1997 B15. Januar1998
Slowakei10. Februar1993 N1. Januar1993
Slowenien7. Juli1992 N28. Juni1991
Spanien*13. September198914. Oktober1989
Sri Lanka*11. Januar1991 B11. Februar1991
St. Vincent und die Grenadinen18. September2001 B19. Oktober2001
Südafrika*10. August198710. September1987
Syrien*17. September201817. Oktober2018
Tadschikistan23. September2011 B23. Oktober2011
Tansania27. Januar2005 B26. Februar2005
Thailand*21. März198921. April1989
Tschechische Republik24. März1993 N1. Januar1993
Tunesien24. Februar198927. März1989
Türkei*3. Januar19913. Februar1991
Ukraine*26. Januar198726. Februar1987
Ungarn10. März198710. April1987
Uruguay21. Dezember1989 B21. Januar1990
Vereinigte Arabische Emirate*2. Oktober1987 B2. November1987
Vereinigte Staaten*19. September198820. Oktober1988
Vereinigtes Königreich*9. Februar199012. März1990
Vietnam*29. September1987 B30. Oktober1987
Weltgesundheitsorganisation
(WHO)*
10. August1988 B10. September1988
Weltorganisation für
Meteorologie (WMO)*
17. April1990 B18. Mai1990
Zypern4. Januar1989 B4. Februar1989
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland.

Footnotes

  1. AS 1988 1370

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