Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

0.632.401.83Bilateral International TreatyMar 1, 1990

Abgeschlossen am 23. Juni 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19892
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 1990

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits,

gestützt auf das am 22. Juli 19723in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, und auf das am 14. Juli 19864in Brüssel unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,

in der Erwägung, dass eine vollständige Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten und unter das Abkommen fallenden Waren durch die Schweizerische Eidgenossenschaft den Handel zwischen den beiden Ländern fördern würde,

in der Erwägung, dass das Zusatzprotokoll zum Abkommen eine Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien eingeführten Waren durch die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht vorsieht,

in der Erwägung, dass im Handel zwischen der Schweiz und Portugal keine weiteren Massnahmen erforderlich sind, da die Zölle auf die unter das Abkommen fallenden Waren, die aus Portugal nach der Schweiz eingeführt werden, bereits vor dem Beitritt Portugals zur Gemeinschaft abgeschafft worden sind,

haben beschlossen, einvernehmlich die vollständige Aussetzung der Zollsätze auf die aus Spanien nach der Schweiz eingeführten und unter das Abkommen fallenden Waren festzulegen und dieses Protokoll zu schliessen:

Art. 1

Die Erhebung der Zollsätze, die in der Schweiz gemäss Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 3 des Zusatzprotokolls5zum Abkommen für die aus Spanien eingeführten Waren gelten, wird vollständig ausgesetzt.

Art. 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Art. 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Art. 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundachtzig.

(Es folgen die Unterschriften)

Footnotes

  1. AS 1990 367;BBl 1989 III 101

  2. AS 1990 366

  3. SR 0.632.401

  4. SR 0.632.401.81

  5. SR 0.632.401.81

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