Tarifübereinkunft mit der Benelux

0.632.291.721Multilateral International TreatyJan 1, 1960

Abgeschlossen am 21. April 1959
Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1960

(Stand am 1. Januar 1960)

Der Schweizerische Bundesrat einerseits

und die Regierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseits,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die am 12. Februar 19492in Brüssel zwischen der Schweiz einerseits und der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und dem Königreich der Niederlande anderseits abgeschlossene Tarifübereinkunft mit den beigelegten Listen und den dazugehörigen Zusatzprotokollen fallen dahin.

Art. 2

Die in der beiliegenden Liste A3*) aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung im und Herkunft aus dem schweizerischen Zollgebiet unterliegen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.

Die in der beiliegenden Liste B*)aufgeführten Bodenerzeugnisse und Fabrikate mit Ursprung in der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion und im Königreich der Niederlande und herkommend aus diesen Gebieten unterliegen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet den in der erwähnten Liste festgesetzten Zollansätzen.

Art. 3

Diese Übereinkunft gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag4verbunden ist.

Art. 4

Solange die Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)5unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A und B6aufgeführten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, weiche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.

Wenn die Vertragsparteien, oder eine von ihnen, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B aufgeführten Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch‑Luxemburgischen Wirtschaftsunion, in das europäische Gebiet des Königreichs der Niederlande und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.

Art. 5

Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Sie wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten.

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft werden provisorisch von dem Tage an zur Anwendung gelangen, an dem die Erklärung über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen7auf die Vertragsparteien dieser Übereinkunft wirksam wird, falls dieses Datum vor demjenigen der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde liegt.

Art. 6

Vom Zeitpunkt an, an welchem eine der vertragschliessenden Parteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Abkommens8nicht mehr untersteht, wird die vorliegende Übereinkunft noch während sechs Monaten gültig bleiben.

Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so wird sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert; sie kann dann jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.

Wenn eine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht bekanntgibt, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückzuziehen, kann die vorliegende Übereinkunft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten auf den 3 1. Dezember 1961 gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bern, in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959.

Für die
Schweizerische
Eidgenossenschaft:
Für die Belgisch‑
Luxemburgische
Wirtschaftsunion:
Für das
Königreich
der Niederlande:
StopperSeynaeveSnouk Hurgronje

Abgeschlossen am 21. April 1959Provisorisch in Kraft getreten am 1. Januar 1960Der Schweizerische Bundesrat einerseitsund die Regierung des Königreichs Belgien, welche sowohl im eigenen Namen als auch, gestützt auf bestehende Verträge, im Namen der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg handelt, und die Regierung des Königreichs der Niederlande, anderseitshaben folgendes vereinbart:

Art. 1

Auf den Zeitpunkt, an welchem der neue Schweizerische Zolltarif9in Kraft tritt, wird die der Tarifübereinkunft vom 12. Februar 194910beigefügte Liste B durch die dem vorliegenden Zusatzprotokoll beigefügte Liste B ersetzt.

Art. 2

Das vorliegende Zusatzprotokoll soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern hinterlegt werden. Es wird am Tage der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde endgültig in Kraft treten. Jedoch werden die Bestimmungen dieses Zusatzprotokolls am Tage seiner Unterzeichnung provisorisch in Kraft treten.

Art. 3

Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit auf das Ende des dem Kündigungsquartal folgenden Quartals des Kalenderjahres gekündigt werden.

Ausgefertigt in Bern in drei Exemplaren, in französischer Sprache, am 21. April 1959

Für die
Schweizerische
Eidgenossenschaft:
Für die Belgisch‑
Luxemburgische
Wirtschaftsunion:
Für das
Königreich
der Niederlande:
StopperSeynaeveSnouk Hurgronje

Benelux Liste der Konzessionen, welche die Regierungen der Beneluxländer der schweizerischen Regierung gewähren

Einzig der französische Text dieser Liste ist massgebend

Liste A

TarifnummerWarenbezeichnungZollansatz
26Käse aller Art:
c) Hart‑ oder Halbhartkäse (x)15 %
59Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:
a) Äpfel:
1. vom 1. Februar bis und mit 31. Mai6 %
2. vom 1. Juni bis und mit 31. Januar12 %
b) Birnen:
1. vom 1. Februar bis und mit 31. Mai6 %
2. vom 1. Juni bis und mit 31. Januar12 %
60Steinobst, frisch:
a) Aprikosen und Pfirsiche:
1. Aprikosen15 %*
117Andere Fleischzubereitungen und Fleischkonserven:
b) Fleischsuppen, verpackt oder in Form
exc) von Tabletten25 %*
292Medikamente, zubereitet oder dosiert, und andere
pharmazeutische Präparate:
a) in Aufmachung für den Einzelverkauf:
1. mit Aethylalkohol12 %
des Kleinver-
kaufspreises,
mit Abzug
von 15 %111
2. ohne Aethylalkohol12 %
des Kleinver-
kaufspreises,
mit Abzug
von 15 %
b) andere:
1. mit Aethylalkohol12 %1
2. ohne Aethylalkohol12 %
314aBleistifte, Bleistiftminen, Farbstifte, Schreib‑ und Zeichenkreide:
a) Bleistifte12 %*
446Garne aus Seide, Florettseide oder Florettseidenabfällen, rein oder gemischt, in Aufmachung für den Einzelverkauf:
a) aus Seide.12 %
b) aus Florettseide oder Florettseidenabfällen12 %
450Andere Gewebe, nicht anderweitig genannt (A.I.)15 %+
+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 12 % nicht überschreiten.
458Stickereien (A. III):
a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe15 %
b) andere15 %
487Posamentierwaren (B.V.):
a) Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikanten bestimmt6 %
488Stickereien (B.V.):
a) Aetzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe15 %
b) andere15 %
523Baumwollzwirne:
a) per ½ kg, im einfachen Faden, mehr als 68 000 m messend4 %+
+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zoll von 4 % nicht erhoben.
b) andere4 %
526Baumwollgarne, in Aufmachung für den Einzelverkauf:
a) nicht glaciert, in Strangen oder Knäueln ohne Garnträger oder mit andern Garnträgern als Spulen, Kurzhülsen, Kötzer und dergleichen10 %
b) andere12 %
527Baumwollgewebe, ungemustert:
a) roh:
1. Voile12 %
b) gebleicht:
1. Voile15 %
c) gefärbt:
1. Voile, cremiert12 %
2. Voile, anders gefärbt.15 %
f) mercerisiert:
1. Volle15%
NB: Als Voile gelten die mit einfachen oder zweidrähtig gezwirnten Garnen hergestellten Gewebe mit Leinwandbindung, im Gewicht von 4 bis einschliesslich 6 kg per
100 m3, die in Kette und Schuss in einem Geviert von
5 mm Seitenlänge 20 bis 27 bzw. 40 bis 54 einfache Fäden aufweisen.
528Baumwollgewebe, gemustert:
a) broschiert:
1. Plattstichgewebe12 %
b) anders gemustert:
1. roh18 %+
+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz
14 % nicht überschreiten.
531Drehergewebe aus Baumwolle:
a) ungemustert:
1. roh:
A. Marquisette12 %
2. gebleicht:
A. Marquisette.12 %
3. gefärbt, bedruckt oder buntgewoben:
A. Marquisette12 %
b) broschiert oder anderswie gemustert:
1. Marquisette12 %
NB. Als Marquisette gelten die mit einfachen Garnen
oder zweidrähtigen Zwirnen, ganz aus Gazestichen
hergestellten Gewebe, im Gewicht von 4 bis inbegriffen
7 kg per 100 m2, in Schuss und Kette auf 5 mm im Geviert 20 bis 27 oder 36 bis 45 einfache Fäden enthaltend.
540Baumwollstickereien:
a) Ätzstickereien und Stickereien ohne sichtbare Grundgewebe12 %
b) auf Grundgeweben aus Tüll oder Spitzen12 %
c) auf nicht anderweitig genannten Grundgeweben12 %
588Posamentierwaren:
a) aus Flachs, Hanf oder Ramie:
1. Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der
Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt
8 %
b) aus andern unter das Kapitel 49 fallenden Spinnstoffen:
1. Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der
Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt
8 %
582Wirkwaren aus Wolle, rein oder gemischt:
a) aus reiner Wolle:
4. Unterwäsche:
A. Hemden und Hosen für Damen, in den Grössen 40
belgisch und 38 niederländisch und darüber,
im Gewicht von höchstens 1800 g per Dutzend
18 %
5. Nicht anderweitig genannte Artikel:
A. Röcke und vollständige Kostüme für Damen, in den Grössen 40 belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1200 g20 %
b) aus Wolle gemischt:
4. Unterwäsche:
A. Hemden und Hosen für Damen, in den Grössen 40
belgisch und 38 niederländisch und darüber, im Gewicht von höchstens 1800 g per Dutzend
18 %
590Taschentücher:
c) aus Flachs, Hanf oder Ramie:
1. bestickt, ausgenommen bloss mit Stickereistich gesäumte Taschentücher, aus reinem Flachs oder mit Baumwolle gemischt15 %
d) aus Baumwolle und andern Spinnstoffen:
1. bestickt, ausgenommen bloss mit Stickereistich gesäumte Taschentücher, aus Baumwolle15 %
591Shawls (Umschlagtücher), Halstücher, Fichus und Foulards:
a) aus Seide:
1. bedruckt, quadratförmig18 %
c) aus Wolle20 %
602Andere Schuhe aus Leder, mit Leder‑ oder Gummisohle:
b) Schuhe mit einer Sohlenlänge von 23 cm und mehr24 %
oder nach
Wahl des
Importeurs
pro Paar:
b. Fr. 76.– oder Fl. 5.78
609Hutstumpen, aus Geflechten, Bändern oder Textilfasern, Papier, Zellulosederivaten oder ähnlichen Stoffen15 %
Röhrenverbindungsstücke und Flanschen, nicht anderweitig genannt:
a) aus schmiedbarem Eisenguss (Temperguss)8 %
729Bolzen‑ und Schraubenartikel mit Gewinde, wie Schrauben, Schraubenbolzen, Ringschrauben, Schraubenhaken, Schwellenschrauben, Schraubenmuttern usw., aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguss:
exc) Schraubenbolzen, Schraubenmuttern, Metall‑ und andere Schrauben, gedreht oder decolletiert10 %
750Andere Schneidewerkzeuge zur Bearbeitung von Metall, Holz und anderen harten Stoffen, für Hand‑ und Maschinengebrauch (wie Beitel, Fräser, Spiral‑ und andere Bohrer, Hobeleisen, Gewindebohrer usw.)6 %
766Nägel, Stifte und Nieten, Schrauben, Schraubenbolzen, Unterlagscheiben, Schraubenmuttern, Ringschrauben, Spindelschrauben und dergleichen, aus Kupfer:
exb) Schrauben, Schraubenbolzen, Unterlagscheiben, Schraubenmuttern, Ringschrauben, Spindelschrauben und dergleichen, gedreht oder decolletiert8 %
733Nickelwaren, nicht anderweitig genannt:
a) einfach bearbeitet:
ex 1. Schraubenartikel, gedreht oder decolletiert8 %
822Dampfmaschinen, ohne zugehörige Kessel:
a) mit Kolbenantrieb6 %
b) ohne Kolbenantrieb (Dampfturbinen)6 %
823Explosions‑ und Verbrennungsmotoren:
b) andere:
3. andere6 %
824Wasserkraftmaschinen:
a) Wasserturbinen6 %
843Buchdruck‑ und graphische Maschinen und Apparate:
b) Druckpressen und ‑maschinen6 %
844Maschinen und Apparate zur Zurichtung von Spinnstoffen; Spinn‑ und Zwirnmaschinen; Spulmaschinen:
c) Spulmaschinen6 %*
845Webstühle, Tüllwebstühle, Maschinen und Apparate zur Herstellung von Spitzen, Wirk‑, Strick- und Posamentierwaren, sowie Hilfsmaschinen für die Weberei:
a) Webstühle6 %*
848Werkzeugmaschinen:
exb) andere:
Karusselldrehbänke, einschliesslich vertikaler Revolverdreh-bänke
– Lehrenbohrmaschinen
– Räummaschinen
– Zentriermaschinen
– Spezialbohrmaschinen, mehrspindlig, gewöhnliche Typen und Spezialtypen
– Tiefbohrmaschinen, horizontale und vertikale
– Zahnradfräsmaschinen
– Zahnradbearbeitungsmaschinen, durch Fräsen, Hobeln und nach dem Abwälzverfahren
– Zahnradschlichtmaschinen (einschliesslich Zahnradschleifmaschinen)
– Aussenrundschleifmaschinen:
gewöhnliche
universelle
für Rollen
für Kurbelwellen
andere
Innenrundschleifmaschinen:
gewöhnliche und mit Futter
andere
– Flächenschleifmaschinen (einschliesslich der leichten
Typen):
mit Drehtisch, horizontal und vertikal
mit hin‑ und hergehendem Tisch mit horizontaler oder
vertikaler Spindel
andere (einschliesslich Doppelständerschleifmaschinen)
– Gewindeschleifmaschinen
– Schleif‑ und Honmaschinen, ausgenommen diejenigen für die Zahnradbearbeitung
– Polier‑ und Druckpoliermaschinen (einschliesslich der leichten Typen)
– Revolverdrehbänke (ausgenommen« vertikale Revolverdrehbänke):
Tisch‑Revolverdrehbänke mit festem Schlitten und mit verschiebbarem Schlitten
Karusselldrehbänke
– Futterdrehautomaten:
einspindlig
mehrspindlig
– Spitzendrehautomaten:
einspindlig
mehrspindlig
– Gewindeschneideautomaten
– Langfräsmaschinen:
mit einem Fräser
mit mehreren Fräsern und Spezialtypen
– Hobel‑ und Fräsmaschinen
– Maschinen zum Profilieren, Kopieren und Dreidimensionalkopieren von Gesenken
– Kaltkreissägen
– Säge‑ und Feilmaschinen (einschliesslich solcher mit Bandsäge)
– Gewindebohrmaschinen
– Rohrgewindeschneidemaschinen
– Horizontal‑ und Radialbohrwerke
– Längen‑ und Kreisteilmaschinen6 %
852Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen und Registrierkassen sowie deren Einzelteile:
a) Rechenmaschinen8 %
b) Einzelteile zu Rechenmaschinen8 %+
+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 6 % nicht überschritten.
854Maschinen, Apparate und mechanische Vorrichtungen, nicht anderweitig genannt:
b) andere:
1. Materialprüfapparate, im Gewicht von 250 kg und darüber6 %
859Generatoren, Elektromotoren und Umformer; Transformatoren; Drosselspulen; Schweissapparate mit Generator, Umformer oder Transformer:
a) Dynamos, Elektromotoren und Drehumformer, im Stückgewicht von:
2. mehr als 10 kg8 %
b) Transformatoren und statische Umformer:
1. Transformatoren, im Stückgewicht von:
B. mehr als 10 kg8 %
2. Statische Umformer, im Stückgewicht von:
B. mehr als 10 kg8 %
c) Schweissapparate, im Stückgewicht von:
2. mehr als 10 kg8 %
863Elektrische Anlasser, Beleuchtungs‑ und Signalvorrichtungen, für Kraftfahrzeuge und Fahrräder:
b) Beleuchtungsvorrichtungen:
2. Beleuchtungsvorrichtungen, inbegriffen Dynamos, für Fahrräder18 %
872Apparate zum Messen und Registrieren der elektrischen
Spannung; Elektrizitätszählwerke:
b) Elektrizitätszähler10 %
926Physikalische, chemische oder Präzisionsinstrumente und ‑apparate, nicht anderweitig genannt:
a) Materialprüfapparate, im Gewicht von weniger als 250 kg10 %
928Taschen‑, Armband‑ und ähnliche Uhren:
a) mit Gold‑ oder Platingehäusen10 %
b) mit Silbergehäusen10 %
c) mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert, oder mit Gehäusen aus andern Stoffen10 %
929Andere Uhrmacherwaren mit Uhrwerken:
a) Schiffschronometer10 %
b) Kraftwagen‑, Schiffs‑ und Flugzeuguhren10 %+
+ Bis und mit dem 31. Dezember 1961 wird der Zollansatz 8 % nicht überschritten.
c) Tisch‑ und ähnliche Uhren10 %
930Gehäuse für Uhren und deren Bestandteile:
a) aus Gold oder Platin10 %
b) aus Silber10 %
c) aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber plattiert, oder aus anderen Stoffen10 %
933Gebäudeuhren und deren Werke:
a) elektrische12 %
b) andere12 %
934Andere Wand‑ und Standuhren, auch elektrische, einschliesslich der Weckeruhren:
a) Weckeruhren12 %
b) Kontrolluhren12 %
c) andere Wand‑ und Stehuhren12 %
935Uhrwerke und deren Einzelteile, nicht anderweitig genannt:
a) Uhrwerke12 %
b) andere6 %
Notiz:
(x)Die mit (x) bezeichneten Produkte sind von der niederländischen Monopolgebühr oder der entsprechenden
belgisch‑luxemburgischen Belastung befreit.
*Diese Konzessionen sind bis und mit 31. Dezember 1961 gültig.

Briefwechsel vom 14. November 1958

Der VorsitzendeGenf, den 14. November 1958
der Benelux‑Delegation

Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Briefes zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat: «Im Hinblick auf den Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, sahen sich die Regierungen Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande, Italiens, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland veranlasst, die von ihnen der Schweiz im Rahmen der Verhandlungen über ihren provisorischen Beitritt zum GATT gewährten Zollzugeständnisse auf den 31. Dezember 1961 zu befristen, soweit diese Konzessionen eine Verbesserung gegenüber der vor der Unterzeichnung der neuen Vereinbarungen im Rahmen des GATT bestehenden vertraglichen oder tatsächlichen Lage bedeuten. Wenn sich die Regierung eines der obgenannten Staaten zufolge der Inkraftsetzung des Gemeinsamen Aussenzolltarifs ausserstande sehen sollte, die der Schweiz gewährten Konzessionen über den 1. Januar 1962 hinaus aufrechtzuerhalten, behält sich der Schweizerische Bundesrat seinerseits das Recht vor, gegenüber den in Frage stehenden Ländern gleichwertige Konzessionen zurückzunehmen. Was die Liste der von der Schweiz den Benelux‑Ländern angebotenen Bindungen betrifft, beschränkt sich die Rücknahme der Konzessionen auf die in der beiliegenden Liste aufgeführten Positionen. Die Regierungen Belgiens, Luxemburgs und der Niederlande verzichten darauf, allfällige Ansprüche auf einen angemessenen Ausgleich der gegenüber Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Italien, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland zurückgezogenen schweizerischen Konzessionen gemäss den Bestimmungen des GATT geltend zu machen. Vorgängig einer Rücknahme von Zugeständnissen wird die Schweiz mit den Regierungen Belgiens, Luxemburgs, der Niederlande, Italiens, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufnehmen, um nach Möglichkeit die gewährten Zugeständnisse aufrechtzuerhalten oder aber zu einer neuen Regelung unter Wahrung der gegenseitigen Interessen zu gelangen. Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem zu bestätigen.»

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit den vorstehenden Ausführungen zu erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

Schell

Liste der Konzessionen, für welche sich die Schweiz den Beneluxländern gegenüber das Recht der Begrenzung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre vorbehält

Tarifnummer^121^WarenbezeichnungZollansatz
je 100 kg brutto
Fr.
0201.Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Nrn. 0101 bis 0104 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:
20– Rind‑, Stier‑, Kuh‑ und Ochsenfleisch: frisch35.—
0704.Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, entwässert oder verdampft, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:
– unvermischt, in Behältern von:
10– – über 5 kg:
Kartoffeln20.—
12– – – 5 kg oder weniger:
Kartoffeln40.—
ex 0909.01Anis‑, Sternanis‑, Fenchel, Koriander‑, Kümmel‑ und
Wacholderfrüchte:
– Carvifrüchte1.50
2827.Bleioxyde:
10– Bleioxyd (Bleiglätte) und Bleidioxyd:
– – Bleioxyd (Bleiglätte)3.—
ex 3505.01Dextrine; lösliche oder geröstete Stärken; Klebstoffe aus Stärke:
– Klebstoffe aus Stärke8.—
4801.Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschliesslich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:
– Papier, im Gewichte von über 30 g je m2:
– – Papier, anderweit nicht genannt:
60– – – mit wesentlichen Unreinheiten in der Stoffmasse,
auch in der Masse einfarbig gefärbt:
Strohpapier10.—
5505.Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
– roh oder gedämpft, auch gesengt:
– – ungezwirnt:
12– – – über Nr. 6 bis Nr. 26 englisch33.—
14– – – über Nr. 26 bis Nr. 49 englisch38.—
– – einmal gezwirnt:
33– – – über Nr. 6 bis Nr. 26 englisch45.—
35– – – über Nr. 26 bis Nr. 49 englisch50.—
5802.Andere Teppiche, auch konfektioniert; sogenannte Kelim, Karamanie, Sumak und ähnliche Teppiche, auch
konfektioniert:
– aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide,
synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Wolle oder
andern Tierhaaren sowie aus Baumwolle:
TarifnummerWarenbezeichnungZollansatz
je 100 kg brutto
Fr.
– – samtartig:
10– – – aufgeschnitten:
aus Baumwolle150.—
12– – – nicht aufgeschnitten:
aus Baumwolle150.—
6102.Oberkleider für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:
– weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:
– – aus Wolle oder andern Tierhaaren:
40– – – im Stückgewichte von über 1500 g, ohne Pelzbesatz750.—
6201.Decken:
– aus Wolle oder andern Tierhaaren:
40– – ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit:
aus Wolle270.—
42– – andere:
aus Wolle320.—
ex 7603.01Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:
Bänder, leicht gewölbt, zur Herstellung von Storenlamellen85.—
8307.Beleuchtungskörper, Lampen‑ und Leuchtermaterial sowie nicht elektrische Teile davon, aus unedlen Metallen:
– anderes Lampen- und Leuchtermaterial:
– – für elektrische Beleuchtung:
20– – – aus Eisen oder Stahl180.—
8706.Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nrn. 8701 bis 8703:
30– andere:
Auspufftöpfe40.—
ex 9008.01Kinematographische Apparate (Bildaufnahme‑ und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate, auch mit Tonwiedergabe):
– Vorführapparate, auch mit Tonwiedergabe250.—

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. [AS 1949 I 381, 1953 1328]

  3. *)Bei der Liste A handelt es sich um die Liste der Konzessionen, welche die Regierungen der Beneluxländer der schweizerischen Regierung gewähren (s. hiernach); die Liste B ist in der «Warenliste der Schweizerischen Eidgenossenschaft» (SR 0.632.211.2 ) enthalten.

  4. SR 0.631.112.514

  5. SR 0.632.21

  6. Siehe Fussnote in Art. 2.

  7. [AS 1959 1741]

  8. SR 0.632.21

  9. SR 632.10 Anhang

  10. [AS 1949 I 381, 1953 1328]

  11. 1Der Zoll darf nicht niedriger sein als derjenige, der zu entrichten wäre, wenn diese Ware unter der Nr. 159bisverzollt würde.

  12. 1SR 632.10 Anhang