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0.631.256.934.953.1•Notenwechsel vom 22./31. März 1950 zwischen der Schweiz und Frankreich über landwirtschaftliche Kontingente aus den Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex
0.631.256.934.953.1Bilateral International TreatyMar 31, 1950
(Stand am 31. März 1950)
Übersetzung1
Durch Notenwechsel vom 22. und 31. März 1950 zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Paris und dem französischen Aussenministerium sind der Bundesrat und die Französische Regierung übereingekommen:
In Zukunft darf der von einem in den Freizonen niedergelassenen Produzenten ausgebeutete Honig nur noch zweimal pro Woche, an verschiedenen Tagen, eingeführt werden. Erfolgt der Import nicht durch den Produzenten selbst, so dürfen die damit beauftragten Personen nicht mehr als eine Einfuhr im Tag und nicht mehr als zwei Einfuhren in der Woche für ein und denselben Produzenten vornehmen. Das Gewicht einer Einfuhr darf in keinem Fall fünfzig Kilogramm netto überschreiten.
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