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0.631.252.945.461.1•Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang Chiasso‑Brogeda merci/Ponte Chiasso zur Regelung des Überganges der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum anderen
0.631.252.945.461.1Bilateral International TreatyJan 1, 1982
Abgeschlossen am 18. November 1981
in Kraft getreten am 1. Januar 1982
(Stand am 1. Januar 1982)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 19611in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt,
sind übereingekommen, zur Regelung des Überganges der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum anderen eine Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzkontrollen beim Strassenübergang abzuschliessen,
und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
Am Strassenübergang Chiasso‑Brogeda merci/Ponte Chiasso wird auf schweizerischem und italienischem Hoheitsgebiet eine Zone ausgeschieden, in der die Kontrollen vorgenommen werden, die für den Übergang der Fahrzeuge von einem Zollamtsplatz zum anderen bei der Ein‑ und Ausfahrt vorgeschrieben sind.
Die Zone nach Artikel 1 umfasst das Areal rund um die schweizerischen und italienischen Kontrollpavillons, mit Ausnahme des Innern der Pavillons. Die Begrenzung des Areals entspricht jener der schweizerischen und italienischen Überdachung, gemäss dem in den Pavillons beider Staaten angeschlagenen amtlichen Plan.
Zur Beschleunigung des Übergangs der Waren von einem Zollamtsplatz zum anderen wird, in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des im Ingress erwähnten Abkommens, für jedes Fahrzeug ein Kontrollschein verwendet, den die Bediensteten des Ausgangsstaates nach Beendigung der Kontrollen mit dem amtlichen Zollstempel versehen und den Bediensteten des Eingangsstaates übergeben.
Vor Beendigung der Kontrollen können die Bediensteten des Ausgangsstaates verlangen, dass das Fahrzeug unter Zollbegleit aus der Zone auf den eigenen Zollamtsplatz zurückgeführt wird, wobei auch Teile des Gebietes des Eingangsstaates durchfahren werden dürfen.
Geschehen zu Rom am 18. November 1981, in doppelter Originalausfertigung in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Affolter | Für die Regierung der Italienischen Republik: Cantiello |
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SR 0.631.252.945.460 ↩
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