Abkommen über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr

0.631.250.21Multilateral International TreatySep 11, 1957

Abgeschlossen in New York am 4. Juni 1954
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19561
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1956
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. September 1957
Geändert mit Wirkung am 6. Juni 1967

(Stand am 20. Februar 2013)

Die Vertragsstaaten,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu erleichtern,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:

  1. «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. «Reisender» jede Person, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache oder der Religion, die das Gebiet eines Vertragsstaates, in dem diese Person nicht ihren gewöhnlichen Wohnort hat, aufsucht und sich dort während eines Zeitraumes von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht weniger als vierundzwanzig Stunden und nicht länger als sechs Monate aufhält; dies gilt nur, wenn die Reise einem rechtmässigen Zwecke dient, wie Touristik, Erholung, Sport, Gesundheit, Familie, Studium, religiöse Wallfahrten oder Geschäfte, nicht aber Einwanderung;
  3. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, dass die bei unterlassener Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind.
Art. 2
  1. Vorbehältlich der andern Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat das von den Reisenden eingeführte persönliche Reisegut vorübergehend frei von Eingangsabgaben zulassen; Voraussetzung dafür ist, dass das Reisegut zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt ist, dass er es persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, dass kein Verdacht eines Missbrauches besteht, und dass dieses Reisegut vom Reisenden beim Verlassen des Landes wieder ausgeführt wird.
  2. Der Begriff «persönliches Reisegut» umfasst alle Bekleidungsstücke und anderen Gegenstände, neu oder gebraucht, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise und in angemessenem Umfang persönlich benötigt; alle zu Handelszwecken eingeführten Waren sind jedoch ausgeschlossen.
  3. Das persönliche Reisegut umfasst u. a. folgende Gegenstände, vorausgesetzt, dass sie als in Gebrauch stehend angesehen werden können:

persönlicher Schmuck;

ein Photoapparat mit zwölf Platten oder fünf Rollfilmen;

eine Kleinfilmkamera mit zwei Filmrollen;

ein Fernglas;

ein tragbares Musikinstrument;

ein tragbares Grammophon mit zehn Platten;

ein tragbares Tonaufnahmegerät;

ein tragbarer Radioempfangsapparat;

ein tragbarer Fernsehapparat2;

eine tragbare Schreibmaschine;

ein Kinderwagen;

ein Zelt und andere Campingausrüstung;

Sportausrüstung (eine Fischereiausrüstung, eine Sportfeuerwaffe mit fünfzig Patronen, ein Fahrrad ohne Motor, ein Kanu oder Kajak unter 5½ Meter Länge, ein Paar Skier, zwei Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände).

Art. 3

Vorbehältlich der andern Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat die nachstehenden Erzeugnisse frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen Verbrauch einführt und sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht:

  1. 200 Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm;
  2. eine Flasche Wein von normaler Grösse und ein Viertelliter Spirituosen;
  3. ein Viertelliter Toilettenwasser und eine geringe Menge Parfüm.
Art. 4

Vorbehältlich der andern Bedingungen dieses Abkommens und unter der Voraussetzung, dass kein Verdacht des Missbrauchs besteht, wird jeder Vertragsstaat dem Reisenden gestatten,

  1. Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA‑Dollars bei der Durchfuhr, ohne einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr mit sich zu führen, wenn der Reisende diese Reiseandenken persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind;
  2. Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA‑Dollars, ohne Anwendung der Formalitäten der Devisenkontrolle und frei von Ausgangsabgaben auszuführen, wenn der Reisende diese Reiseandenken im Land erworben hat, sie persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt, und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind.
Art. 5

Jeder Vertragsstaat kann verlangen, dass für Gegenstände des Artikels 2, die einen hohen Wert haben, ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ausgestellt wird.

Art. 6

Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

Art. 7

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragsstaaten bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und die Amtsstunden dieser Zollämter einander anzugleichen.

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen in keiner Weise die Anwendung der polizeilichen oder andern Vorschriften über die Einfuhr, den Besitz und das Tragen von Waffen und Munition.

Art. 9

Jeder Vertragsstaat anerkennt, dass die von ihm erlassenen Ein‑ oder Ausfuhrverbote auf Waren, auf die dieses Abkommen sich bezieht, nur angewendet werden dürfen, wenn diese Verbote nicht aus wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, sondern beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Hygiene, der Veterinärpolizei oder des Pflanzenschutzes.

Art. 10

Die Befreiungen und Erleichterungen dieses Abkommens gelten nicht für den kleinen Grenzverkehr.

Ferner sind diese Befreiungen und Erleichterungen nicht ohne weiteres zu gewähren,

  1. wenn die Gesamtmenge einer von einem Reisenden eingeführten Ware, die in diesem Abkommen festgelegte Grenze wesentlich überschreitet;
  2. für Reisende, die mehr als einmal im Monat in das Einfuhrland einreisen;
  3. für Reisende unter 17 Jahren.
Art. 11

Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Missbrauchs haben die Vertragsstaaten das Recht, die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung allenfalls zu entrichtender Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die Personen verwirkt haben, denen Befreiungen oder andere Erleichterungen gewährt worden sind.

Art. 12

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 13

Keine in diesem Abkommen festgelegte Bestimmung hindert Vertragsstaaten, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Bestimmungen für die Personen zu erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Staaten wohnen.

Art. 14
  1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1954 zur Unterzeichnung durch jeden Staat offen, der Mitglied der Vereinten Nationen ist und auch jeden andern Staat, der eingeladen wurde zur Teilnahme an der im Mai und Juni 1954 in New York abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über die Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Strassenfahrzeuge und im Reiseverkehr, im folgenden «die Konferenz» genannt.
  2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 15
  1. Vom 1. Januar 1955 an kann jeder der in Artikel 14 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts‑ und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen wurde, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 16
  1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.
  2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäss dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde das Abkommen ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 20 angenommenen Vorbehalt enthalten.
Art. 17
  1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 18

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsstaaten während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als acht beträgt.

Art. 19
  1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen auch auf einzelne oder alle Gebiete Anwendung findet, die er auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom neunzigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär an, wenn die Mitteilung keinen Vorbehalt enthält, oder vom neunzigsten Tage an, an dem die Mitteilung nach Artikel 20 wirksam geworden ist, oder vom Tage an, an dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt; dabei ist der späteste dieser Zeitpunkte massgebend.
  2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach dem vorstehenden Absatz auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das er auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels 17 kündigen.
Art. 20
  1. Vor der Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte zu diesem Abkommen sind zulässig, wenn sie von der Mehrheit der Konferenzmitglieder angenommen und in der Schlussakte festgehalten worden sind.
  2. Nach Unterzeichnung der Schlussakte gemachte Vorbehalte sind nicht mehr zulässig, wenn ein Drittel der Signatarstaaten oder der Vertragsstaaten unter den nachstehenden Bedingungen Einwendungen dagegen erhebt.
  3. Der Text jedes Vorbehaltes, der dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem Staat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder einer Mitteilung nach Artikel 19 vorgelegt worden ist, wird vom Generalsekretär allen Staaten übermittelt, die zu diesem Zeitpunkt das Abkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Wenn ein Drittel dieser Staaten innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Übermittlung an Einwendungen erhebt, so wird der Vorbehalt nicht angenommen. Der Generalsekretär wird allen in diesem Absatz erwähnten Staaten sowohl jede ihm zugegangene Einwendung als auch die Annahme oder die Zurückweisung des Vorbehaltes mitteilen.
  4. Jede Einwendung eines Staates, der das Abkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, wird unwirksam, wenn der einwendende Staat das Abkommen innerhalb von neun Monaten vom Tage der Erhebung der Einwendung an nicht ratifiziert. Wenn eine Einwendung unwirksam wird und somit der Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz als angenommen gilt, so wird der Generalsekretär die in diesem Absatz erwähnten Staaten davon unterrichten. Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes wird jedoch der Text eines Vorbehaltes einem Signatarstaat nicht mitgeteilt, wenn dieser Staat das Abkommen innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der durch ihn vorgenommenen Unterzeichnung nicht ratifiziert hat.
  5. Der Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn innerhalb von zwölf Monaten von dem Tage an zurückziehen, an dem der Generalsekretär nach Absatz 3 mitgeteilt hat, dass der Vorbehalt nach dem im genannten Absatz vorgesehenen Verfahren zurückgewiesen worden ist; in diesem Falle wird die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder die Mitteilung nach Artikel 19 gegenüber einem solchen Staat vom Tage der Zurückziehung an wirksam. Bis zur Zurückziehung bleibt die Urkunde oder die Mitteilung wirkungslos, wenn der Vorbehalt nicht nach den Bestimmungen von Absatz 4 nachträglich angenommen wird.
  6. Vorbehalte, die nach diesem Artikel angenommen worden sind, können jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär zurückgezogen werden.
  7. Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, einem Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, die Vergünstigungen dieses Abkommens zu gewähren, auf die sich der Vorbehalt bezieht. Jeder Staat, der dieses Recht für sich in Anspruch nimmt, wird dem Generalsekretär entsprechend Mitteilung machen. Der Generalsekretär wird diese Entscheidung allen Signatar‑ und Vertragsstaaten mitteilen.
Art. 21
  1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens soll soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen diesen Staaten beigelegt werden.
  2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn einer der am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten es verlangt, und wird einem oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Staaten zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Wenn innerhalb von drei Monaten vom Tage des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung an die am Streitfall beteiligten Staaten über die Wahl eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht einig werden, kann jeder dieser Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
  3. Die Entscheidung des oder der nach dem vorstehenden Absatz ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsstaaten bindend.
Art. 22
  1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden hat, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
  2. Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz eine provisorische Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge übermitteln.
  3. Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle andern Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.
Art. 23
  1. Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.
  2. Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
  3. Der Generalsekretär wird sobald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.
Art. 24

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über

  1. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach den Artikeln 14 und 15 erhalten hat;
  2. das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
  3. die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat;
  4. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18;
  5. die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat;
  6. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.
Art. 25

Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften davon allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und allen andern zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten übermitteln.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die dazu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in New York, am vierten Juni neunzehnhundertvierundfünfzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.Der Generalsekretär wird ersucht, eine beglaubigte Übersetzung dieses Abkommens in chinesischer und russischer Sprache anzufertigen und die chinesischen und russischen Texte den englischen, französischen und spanischen Texten beizufügen, wenn er die beglaubigten Abschriften den Staaten nach Artikel 25 dieses Abkommens übermittelt.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten*4. April195711. September1957
Albanien9. August2010 B7. November2010
Algerien*31. Oktober1963 B29. Januar1964
Argentinien19. Dezember198619. März1987
Australien6. Januar1967 B6. April1967
Barbados5. März1971 N30. November1966
Belgien21. Februar195511. September1957
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Bulgarien7. Oktober1959 B5. Januar1960
Chile15. August1974 B13. November1974
China
Hongkong6. Juni19971. Juli1997
Macau19. Oktober199920. Dezember1999
Costa Rica4. September19633. Dezember1963
Dänemark*13. Oktober1955 B11. September1957
Deutschland16. September195715. Dezember1957
Ecuador30. August196228. November1962
El Salvador18. Juni1958 B16. September1958
Fidschi31. Oktober1972 N10. Oktober1970
Finnland*21. Juni1962 B19. September1962
Frankreich24. April195923. Juli1959
Ghana*16. Juni1958 B14. September1958
Griechenland*15. Januar1974 B15. April1974
Haiti*12. Februar195813. Mai1958
Indien5. Mai19583. August1958
Iran3. April1968 B2. Juli1968
Irland14. August1967 B12. November1967
Israel1. August1957 B30. Oktober1957
Italien12. Februar195813. Mai1958
Jamaika11. November1963 N6. August1962
Japan7. September195511. September1957
Jordanien18. Dezember1957 B18. März1958
Kambodscha29. November195511. September1957
Kanada1. Juni1955 B11. September1957
Kroatien31. August1994 N8. Oktober1991
Kuba*23. Oktober196321. Januar1964
Libanon16. März1971 B14. Juni1971
Liberia16. September2005 B15. Dezember2005
Liechtenstein23. Mai195611. September1957
Litauen1. Dezember2005 B1. März2006
Luxemburg21. November195611. September1957
Malaysia7. Mai1958 N11. September1957
Mali1. August1973 B30. Oktober1973
Malta3. Januar1966 N21. September1964
Marokko25. September1957 B24. Dezember1957
Mauritius18. Juli1969 N12. März1968
Mexiko13. Juni195711. September1957
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Nepal21. September1960 B20. Dezember1960
Neuseeland17. August1962 B15. November1962
Niederlande7. März19585. Juni1958
Aruba7. März1958 B5. Juni1958
Curaçao7. März1958 B5. Juni1958
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
7. März1958 B5. Juni1958
Sint Maarten7. März1958 B5. Juni1958
Nigeria26. Juni1961 N1. Oktober1960
Norwegen10. Oktober1961 B8. Januar1962
Österreich30. März195611. September1957
Peru16. Januar1959 B16. April1959
Philippinen9. Februar19609. Mai1960
Polen*16. März1960 B14. Juni1960
Portugal*18. September195817. Dezember1958
Portugiesische
Überseegebiete
18. September1958 B17. Dezember1958
Ruanda1. Dezember1964 N1. Juli1962
Rumänien*26. Januar1961 B26. April1961
Russland*17. August1959 B15. November1959
Salomoninseln3. September1981 N7. Juli1978
Schweden*11. Juni195711. September1957
Schweiz23. Mai195611. September1957
Senegal*19. April1972 B18. Juli1972
Serbien12. März2001 N27. April1992
Sierra Leone13. März1962 N27. April1961
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien18. August195816. November1958
Sri Lanka28. November195511. September1957
Syrien*26. März1959 B24. Juni1959
Tansania*22. Juni1964 B20. September1964
Tonga11. November1977 N4. Juni1970
Trinidad und Tobago11. April1966 N31. August1962
Tunesien*20. Juni1974 B18. September1974
Türkei26. April1983 B25. Juli1983
Uganda*15. April1965 B14. Juli1965
Ungarn*29. Oktober1963 B27. Januar1964
Uruguay8. September19677. Dezember1967
Vereinigte Staaten25. Juli195611. September1957
Amerikanische
Jungferninseln
25. Juli1956 B11. September1957
Puerto Rico25. Juli1956 B11. September1957
Vereinigtes Königreich27. Februar195611. September1957
Anguilla9. Januar1961 B9. April1961
Bermudas14. Januar1958 B14. April1958
Britische Jungferninseln14. Januar1958 B14. April1958
Gibraltar14. Januar1958 B14. April1958
Montserrat14. Januar1958 B14. April1958
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da
Cunha)
14. Januar1958 B14. April1958
Vietnam31. Januar1956 B11. September1957
Zentralafrikanische Republik15. Oktober1962 B13. Januar1963
Zypern16. Mai1963 N16. August1960
* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Footnotes

  1. AS 1958 701

  2. Eingefügt mit Wirkung am 6. Juni 1967, in Kraft seit 15. Juni 1975 (AS 1975 1245).

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