Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung

0.631.244.55Multilateral International TreatyFeb 28, 1966

Abgeschlossen in Strassburg am 28. April 1960
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19653
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Februar 1966

(Stand am 14. Dezember 2004)

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,

in der Erwägung, dass ein Staat infolge aussergewöhnlicher Umstände plötzlich ohne ausreichenden Vorrat an medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial sein kann, um den dringendsten Bedürfnissen seiner Bevölkerung entsprechen zu können,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den Grenzübergang für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial zu erleichtern, das ein Mitgliedstaat einem anderen zur Verfügung stellen kann,

in der weiteren Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten zu erreichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch verschiedene Massnahmen, einschliesslich des Abschlusses von europäischen Abkommen zu fördern,

in der Erkenntnis, dass der Abschluss eines Übereinkommens über den ungehinderten Verkehr mit medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Ziels sein würde,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1
  1. Die Vertragsparteien werden medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial, an dem sie selbst einen ausreichenden Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse besitzen, einer anderen Vertragspartei, die infolge aussergewöhnlicher Umstände einen dringenden Bedarf daran hat, zur leihweisen Verwendung kostenlos zur Verfügung stellen; dieses Material wird auf Gesuch dem interessierten Partner übersandt und ist später zurückzuerstatten.
  2. Jede Vertragspartei, welche die Begünstigungen der Ziffer 1 in Anspruch nimmt, wird alle möglichen Erleichterungen für die vorübergehende Einfuhr des entliehenen Materials in ihr Gebiet gewähren.
Art. 2
  1. Die Dauer der vorübergehenden Einfuhr darf sechs Monate nicht übersteigen; diese Frist kann jedoch unter gleichen Bedingungen im Einvernehmen mit dem Ausfuhrland erneuert werden.
  2. Die vorstehenden Erleichterungen werden nur für medizinisches, chirurgisches und Laboratoriumsmaterial gewährt, das zur Verwendung in Krankenanstalten und in anderen medizinischen Instituten bestimmt ist. Sie erstrecken sich auf die Erteilung der für die vorübergehende Einfuhr gegebenenfalls erforderlichen Bewilligungen sowie auf die Befreiung von den Eingangsabgaben und Steuern, einschliesslich aller Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden. Die Behörden des Einfuhrlandes können jedoch die Vergütung der Kosten für erbrachte Dienstleistungen verlangen.
Art. 3

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 hindern die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes nicht, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, sei es um sicherzustellen, dass das vorübergehend eingeführte Material nach dem Dahinfallen der aussergewöhnlichen Umstände oder nach Ablauf der in Artikel 2 Ziffer 1 genannten Frist wiederausgeführt wird (wobei der jeweils frühere Zeitpunkt massgebend ist) sei es um die Entrichtung der Einfuhrabgaben und Einfuhrsteuern für den Fall der Nichtwiederausfuhr zu gewährleisten.

Art. 4

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr des in Artikel 1 genannten Materials, die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, welche zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.

Art. 5
  1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf‑, diese können Vertragsparteien werden durch:
    1. Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt oder
    2. Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt und nachträglicher Ratifikation.
  2. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 6
  1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 5 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben.
  2. Für jeden Mitgliedstaat des Rates, der das Abkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert, tritt es drei Monate nach der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 7

Das Ministerkomitee des Europarates kann Nichtmitgliedstaaten einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird drei Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

Art. 8

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den beitretenden Staaten

  1. den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;
  2. die Hinterlegung von Beitrittsurkunden nach Artikel 7.
Art. 9
  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
  2. Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates vom Übereinkommen zurücktreten.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Strassburg, am 28. April 1960 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird jeder unterzeichneten und beitretenden Regierung beglaubigte Abschriften übermitteln.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Unterzeichnung
ohne Ratifikations-vorbehalt (U)
Beitritt (B)
In-Kraft-Treten
Belgien8. Juni1960 U9. September1960
Dänemark14. März196215. Juni1962
Deutschland*11. Februar196612. Mai1966
Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG)30. März1987 U1. April1987
Frankreich28. April1960 U29. Juli1960
Griechenland24. Mai196525. August1965
Irland28. April1960 U29. Juli1960
Island16. Januar196717. April1967
Italien*14. Mai196315. August1963
Litauen18. September200219. Dezember2002
Luxemburg10. Mai196211. August1962
Malta22. September196723. Dezember1967
Niederlande*26. April196227. Juli1962
Arubaa3. Januar19863. Januar1986
Niederländische Antillen26. April196227. Juli1962
Norwegen28. April1960 U29. Juli1960
Österreich11. Oktober196112. Januar1962
Portugal7. März1983 U8. Juni1983
Schweden27. Juli196228. Oktober1962
Schweiz*29. November196528. Februar1966
Slowakei7. Mai20018. August2001
Slowenien4. Oktober20005. Januar2001
Spanien18. Juli1974 B19. Oktober1974
Türkei10. März196611. Juni1966
Vereinigtes Königreich*28. April1960 U29. Juli1960
Insel Man14. Mai199314. Mai1993
Zypern22. November197323. Februar1974
*Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int/treaty/FR/cadreprincipal htm eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
aAm 1. Jan. 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Das Übereinkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz4verbunden ist.

Footnotes

  1. AS 1966 842;BBl 1965 I 437

  2. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  3. AS 1966 777

  4. SieheSR 0.631.112.514

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