Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens

0.518.523Multilateral International TreatyJan 14, 2007

(Protokoll III)

Abgeschlossen in Genf am 8. Dezember 2005

Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 20061

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Juli 2006

In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Januar 2007

(Stand am 25. Oktober 2023)

Präambel

Die Hohen Vertragsparteien,

(PP1)in Bekräftigung der Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 19492(insbesondere der Artikel 26, 38, 42 und 44 des I. Genfer Abkommens3) und, soweit anwendbar, ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 19774(insbesondere der Artikel 18 und 38 des Zusatzprotokolls I5und des Artikels 12 des Zusatzprotokolls II6), welche die Verwendung der Schutzzeichen betreffen,

(PP2)in dem Wunsch , die genannten Bestimmungen zu ergänzen, um ihren schützenden Wert und ihren universellen Charakter zu stärken,

(PP3)in Anbetracht dessen , dass dieses Protokoll das anerkannte Recht der Hohen Vertragsparteien nicht berührt, die Zeichen weiter zu verwenden, die sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, aus deren Zusatzprotokollen bereits verwenden,

(PP4)eingedenk dessen , dass sich die Verpflichtung zur Achtung der durch die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle geschützten Personen und Objekte aus dem Schutz ergibt, den ihnen das Völkerrecht gewährt, und nicht von der Verwendung der Schutzzeichen, Kennzeichen oder Erkennungssignale abhängig ist,

(PP5)unter Betonung der Tatsache, dass den Schutzzeichen keine religiöse, ethnische, rassische, regionale oder politische Bedeutung zukommen soll,

(PP6)unter Hervorhebung der Notwendigkeit, die uneingeschränkte Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten, die mit den durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, ihre Zusatzprotokolle anerkannten Schutzzeichen verbunden sind,

(PP7)eingedenk dessen , dass Artikel 44 des I. Genfer Abkommens zwischen der Verwendung der Schutzzeichen zum Schutz und ihrer Verwendung zur Bezeichnung unterscheidet,

(PP8)ferner eingedenk dessen , dass die nationalen Gesellschaften, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates tätig werden, sicherstellen müssen, dass die Zeichen, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, in dem Land, in dem die Tätigkeit stattfindet, und in dem Transitstaat oder den Transitstaaten verwendet werden dürfen,

(PP9)im Bewusstsein der Schwierigkeiten, welche die Verwendung der bestehenden Schutzzeichen bestimmten Staaten und bestimmten nationalen Gesellschaften bereiten kann,

(PP10)in Anbetracht der Entschlossenheit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, ihre gegenwärtigen Namen und Zeichen beizubehalten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls
  1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.
  2. Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 («Genfer Abkommen») und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 («Zusatzprotokolle von 1977») über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermassen Anwendung.
Art. 2 Schutzzeichen
  1. Durch dieses Protokoll wird zusätzlich zu den Schutzzeichen der Genfer Abkommen und zu denselben Zwecken ein zusätzliches Schutzzeichen anerkannt. Die Schutzzeichen geniessen alle denselben Status.
  2. Dieses zusätzliche Schutzzeichen, das aus einem roten Rahmen in Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund besteht, entspricht der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll. In diesem Protokoll wird dieses Schutzzeichen als «Zeichen des III. Protokolls» bezeichnet.
  3. Die Bedingungen für die Verwendung und Achtung des Zeichens des III. Protokolls sind die gleichen wie die durch die Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, die Zusatzprotokolle von 1977 für die Schutzzeichen festgelegten Bedingungen.
  4. Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien können alle in Absatz 1 bezeichneten Schutzzeichen unbeschadet ihrer gegenwärtigen Zeichen vorübergehend verwenden, sofern dadurch ihr Schutz erhöht werden kann.
Art. 3 Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung
  1. Die nationalen Gesellschaften der Hohen Vertragsparteien, die sich für die Verwendung des Zeichens des III. Protokolls entscheiden, können bei der Verwendung dieses Zeichens in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Zweck der Bezeichnung Folgendes in das Zeichen einfügen:
    1. ein durch die Genfer Abkommen anerkanntes Schutzzeichen oder eine Kombination dieser Zeichen; oder
    2. ein anderes Zeichen, das eine Hohe Vertragspartei tatsächlich verwendet hat und das vor der Annahme dieses Protokolls Gegenstand einer über den Depositar an die anderen Hohen Vertragsparteien und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz gerichteten Mitteilung war.

Die Einfügung muss der Abbildung im Anhang zu diesem Protokoll entsprechen. 2. Eine nationale Gesellschaft, die sich entscheidet, nach Absatz 1 in das Zeichen des III. Protokolls ein anderes Zeichen einzufügen, kann in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung dieses Zeichens verwenden und dieses Zeichen führen. 3. Nationale Gesellschaften dürfen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen vorübergehend verwenden. 4. Dieser Artikel berührt weder die Rechtsstellung der in den Genfer Abkommen und in diesem Protokoll anerkannten Schutzzeichen noch diejenige der Zeichen, die zum Zweck der Bezeichnung in Übereinstimmung mit Absatz 1 eingefügt werden.

Art. 4 Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal können unter aussergewöhnlichen Umständen und zur Erleichterung ihrer Arbeit das in Artikel 2 dieses Protokolls genannte Schutzzeichen verwenden.

Art. 5 Missionen unter dem Dach der Vereinten Nationen

Die Sanitätsdienste und das Seelsorgepersonal, die an Einsätzen unter dem Dach der Vereinten Nationen beteiligt sind, können mit dem Einverständnis der teilnehmenden Staaten eines der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen verwenden.

Art. 6 Verhinderung und Ahndung von Missbrauch
  1. Die Bestimmungen der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977, welche die Verhinderung und Ahndung des Missbrauchs der Schutzzeichen regeln, finden gleichermassen auf das Zeichen des III. Protokolls Anwendung. Insbesondere treffen die Hohen Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen, um jeden Missbrauch der in den Artikeln 1 und 2 genannten Schutzzeichen und ihrer Bezeichnungen, einschliesslich ihrer heimtückischen Verwendung und der Verwendung aller Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Schutzzeichen darstellen, jederzeit zu verhindern und zu ahnden.
  2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten, dieses weiter zu verwenden, wobei diese Verwendung in Zeiten eines bewaffneten Konflikts nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen und, soweit anwendbar, der Zusatzprotokolle von 1977 gewährleistet werde, und sofern die Rechte zur Verwendung dieser Zeichen vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden.
Art. 7 Verbreitung

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere sein Studium in ihre militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkunft den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.

Art. 8 Unterzeichnung

Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Genfer Abkommen am Tag seiner Annahme zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf.

Art. 9 Ratifikation

Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle von 1977, hinterlegt.

Art. 10 Beitritt

Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 11 Inkrafttreten
  1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
  2. Für jede Vertragspartei der Genfer Abkommen, die dieses Protokoll zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 12 Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls
  1. Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.
  2. Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Art. 13 Änderung
  1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.
  2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.
Art. 14 Kündigung
  1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.
  2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.
  3. Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.
  4. Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.
Art. 15 Notifikationen

Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht:

  1. von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10;
  2. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten;
  3. von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen;
  4. von den Kündigungen nach Artikel 14.
Art. 16 Registrierung
  1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7übermittelt.
  2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält.
Art. 17 Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Zeichen des III. Protokolls

(Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 des Protokolls)

Art. 1 Schutzzeichen
Art. 2 Verwendung des Zeichens des III. Protokolls zum Zweck der Bezeichnung
Einfügung in Übereinstimmung mit Art. 3
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Albanien6. Februar2008 B6. August2008
Argentinien*16. März201116. September2011
Armenien12. August2011 B12. Februar2012
Australien15. Juli200915. Januar2010
Belarus31. März2011 B30. September2011
Belgien12. Mai201512. November2015
Belize3. April2007 B3. Oktober2007
Brasilien28. August200928. Februar2010
Bulgarien13. September200613. März2007
Burkina Faso7. Oktober20167. April2017
Chile6. Juli20096. Januar2010
Cook-Inseln7. September2011 B7. März2012
Costa Rica30. Juni200830. Dezember2008
Dänemark25. Mai200725. November2007
Deutschland17. Juni200917. Dezember2009
Dominikanische Republik1. April20091. Oktober2009
Ecuador6. Oktober20206. April2021
El Salvador12. September200712. März2008
Estland28. Februar200828. August2008
Fidschi30. Juli2008 B30. Januar2009
Finnland14. Januar200914. Juli2009
Frankreich17. Juli200917. Januar2010
Georgien19. März200719. September2007
Griechenland26. Oktober200926. April2010
Guatemala14. März200814. September2008
Guyana21. September2009 B21. März2010
Honduras8. Dezember20068. Juni2007
Island4. August20064. Februar2007
Israel*22. November200722. Mai2008
Italien29. Januar200929. Juli2009
Kamerun23. September2021 B23. März2022
Kanada*26. November200726. Mai2008
Kasachstan24. Juni2009 B24. Dezember2009
Kenia28. Oktober201328. April2014
Kirgisistan25. Januar2019 B25. Juli2019
Kroatien13. Juni200713. Dezember2007
Lesotho6. Januar2020 B6. Juli2020
Lettland2. April20072. Oktober2007
Liechtenstein24. August200624. Februar2007
Litauen28. November200728. Mai2008
Luxemburg27. Januar201527. Juli2015
Madagaskar10. Juli201810. Januar2019
Mexiko7. Juli20087. Januar2009
Moldau*19. August200819. Februar2009
Monaco12. März200712. September2007
Nauru4. Dezember20124. Juni2013
Neuseeland23. Oktober201323. April2014
Cook-Inseln7. September2011 B7. März2012
Nicaragua2. April20092. Oktober2009
Niederlandea13. Dezember200613. Juni2007
Aruba13. Dezember200613. Juni2007
Curaçao13. Dezember200613. Juni2007
Sint Maarten13. Dezember200613. Juni2007
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
13. Dezember200613. Juni2007
Aruba13. Dezember200613. Juni2007
Nordmazedonien14. Oktober200814. April2009
Norwegen13. Juni200614. Januar2007
Österreich3. Juni20093. Dezember2009
Palästina4. Januar2015 B4. Januar2015
Panama30. April201230. Oktober2012
Paraguay13. Oktober200813. April2009
Peru9. Oktober20189. April2019
Philippinen22. August200622. Februar2007
Polen26. Oktober200926. April2010
Portugal22. April201422. Oktober2014
Rumänien15. Mai201515. November2015
San Marino22. Juni200722. Dezember2007
Schweden21. August201421. Februar2015
Schweiz14. Juli200614. Januar2007
Serbien18. August201018. Februar2011
Singapur7. Juli20087. Januar2009
Slowakei30. Mai200730. November2007
Slowenien10. März200810. September2008
Spanien10. Dezember201010. Juni2011
Südsudan25. Januar2013 B25. Januar2013
Suriname25. Juni2013 B25. Dezember2013
Timor-Leste29. Juli201129. Januar2012
Tschechische Republik23. Mai200723. November2007
Uganda21. Mai2008 B21. November2008
Ukraine19. Januar201019. Juli2010
Ungarn15. November200615. Mai2007
Uruguay19. Oktober201219. April2013
Vereinigte Staaten*8. März20078. September2007
Vereinigtes Königreich
Akrotiri und Dhekelia15. Juni201115. Dezember2011
Anguilla15. Juni201115. Dezember2011
Bermudas15. Juni201115. Dezember2011
Britische Jungferninseln15. Juni201115. Dezember2011
Britisches Antarktis-Territorium15. Juni201115. Dezember2011
Britisches Territorium im
Indischen Ozean
15. Juni201115. Dezember2011
Falklandinseln15. Juni201115. Dezember2011
Guernsey15. Juni201115. Dezember2011
Insel Man15. Juni201115. Dezember2011
Jersey7. Januar20137. Juli2013
Kaimaninseln15. Juni201115. Dezember2011
Montserrat15. Juni201115. Dezember2011
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
15. Juni201115. Dezember2011
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da
Cunha)
15. Juni201115. Dezember2011
Südgeorgien und Südliche
Sandwichinseln
15. Juni201115. Dezember2011
Turks- und Caicosinseln15. Juni201115. Dezember2011
Zypern27. November200727. Mai2008
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen Texte können auf der Internetseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA):www.eda.admin.ch> Politique extérieure > Droit international public > Traités internationaux > Dépositaire > Protection des victimes de la guerre eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das königreich in Europa.

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. März 2006 (AS 2007 185).

  2. SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51

  3. SR 0.518.12

  4. SR 0.518.521 , 0.518.522

  5. SR 0.518.521

  6. SR 0.518.522

  7. SR 0.120

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