Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

0.451.46Multilateral International TreatyJul 1, 1995

Abgeschlossen in Bonn am 23. Juni 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19941
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 7. April 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1995

(Stand am 19. Oktober 2023)

Die Vertragsparteien –

in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss;

in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet, ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird;

eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

in Sorge insbesondere um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen;

in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wildlebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren;

in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wildlebender Tiere gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Begriffsbestimmungen

(1). Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet «wandernde Art» die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
  2. bedeutet «Erhaltungssituation einer wandernden Art» die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können;
  3. gilt die «Erhaltungssituation» als «günstig», wenn 1. Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet,

2. das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;

3. sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und

4. die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management2vereinbar ist;

d) gilt die «Erhaltungssituation» als «ungünstig», wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;

e) bedeutet «gefährdet» in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;

f) bedeutet «Verbreitungsgebiet» (Areal) das gesamte Land‑ oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;

g) bedeutet «Habitat» jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;

h) bedeutet «Arealstaat» hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k. genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;

i) bedeutet «der Natur entnehmen» entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;

j) bedeutet «Abkommen» eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und

k) bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist.

(2). In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.

(3). Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die «Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja‑Stimme oder Nein‑Stimme abgeben». Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» gezählt.

Art. II Wesentliche Grundsätze

(1). Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen. (2). Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird. (3). Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien

  1. Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen;
  2. sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang 1 aufgeführten wandernden Arten bemühen und
  3. sich bemühen, Abkommen über die Erhaltung und das Management von in Anhang 11 aufgeführten wandernden Arten zu schliessen.
Art. III Gefährdete wandernde Arten: Anhang I

(1). Anhang 1 enthält wandernde Arten, die gefährdet sind. (2). Eine wandernde Art kann in Anhang 1 aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist. (3). Eine wandernde Art kann aus Anhang 1 gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass

  1. zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und
  2. die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang 1 entfällt.

(4). Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich,

  1. diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;
  2. die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmass zu beschränken;
  3. Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten.

(5). Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn

  1. die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,
  2. die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,
  3. die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder
  4. ausserordentliche Umstände es erfordern,

vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken. (6). Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen. (7). Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Absatz 5.

Art. IV Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II

(1). Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre. (2). Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang 1 als auch in Anhang 11 aufgeführt werden. (3). Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang 11 aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohl dieser Arten zu schliessen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen. (4). Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen3über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Angehörige einer solchen Population periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren. (5). Das Sekretariat erhält eine Abschrift jedes nach diesem Artikel geschlossenen Abkommens.

Art. V Leitlinien für Abkommen

(1). Jedes Abkommen hat zum Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen soll alle Gesichtspunkte der Erhaltung und des Managements der betreffenden wandernden Art behandeln, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen. (2). Jedes Abkommen soll das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Art umfassen und allen Arealstaaten dieser Art zum Beitritt offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht. (3). Ein Abkommen soll nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art behandeln. (4). Jedes Abkommen soll

  1. die wandernde Art benennen, die es betrifft,
  2. das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;
  3. vorsehen, dass jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständige einzelstaatliche Behörde benennt;
  4. falls erforderlich, geeignete Mechanismen schaffen, die bei der Verwirklichung der Ziele des Abkommens Unterstützung leisten, seine Wirksamkeit überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien erarbeiten;
  5. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen und
  6. für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere mehrseitige Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und vorsehen, dass Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können.

(5). Jedes Abkommen soll, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen:

a) eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einflüsse;

b) koordinierte Erhaltungs‑ und Managementpläne;

c) Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;

d) den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;

e) die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Habitate, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Habitate vor Störungen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder der Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten;

f) die Beibehaltung eines Netzes geeigneter Habitate, die im Verhältnis zu den Wanderwegen angemessen verteilt sind;

g) soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Habitate für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Habitaten;

h) die möglichst weitgehende Ausschaltung von Tätigkeiten und Hindernissen, welche die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Tätigkeiten und Hindernisse;

i) die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Habitaten,

j) auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Massnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;

k) Verfahren zur Koordinierung der Massnahmen zur Bekämpfung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;

l) Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Art;

m) Dringlichkeitsverfahren, durch welche die Erhaltungsmassnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist, und

n) Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.

Art. VI Arealstaaten

(1). Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen 1 und 11 aufgeführt sind, auf dem neuesten Stand; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen. (2). Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat laufend darüber, für welche der in den Anhängen 1 und 11 aufgeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und, wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme. (3). Die Vertragsparteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen 1 und 11 aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens in bezug auf diese Arten unterrichten.

Art. VII Die Konferenz der Vertragsparteien

(1). Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens. (2). Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein. (3). In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien ein. (4). Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Tagungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien den Haushalt für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Haushalt gemäss einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, zu denen die Bestimmungen über den Haushalt und den Beitragsschlüssel sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. (5). Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens; sie kann insbesondere

  1. die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;
  2. die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen 1 und 11 aufgeführten, überprüfen;
  3. soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;
  4. vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines Abkommens geschaffenen ständigen Gremium vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;
  5. den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von Abkommen gemacht wurden;
  6. in Fällen, in denen kein Abkommen geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder einer Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Massnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;
  7. den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und
  8. jede weitere Massnahme beschliessen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.

(6). Auf jeder Tagung soll die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.

(7). Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.

(8). Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie‑Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und für jedes Abkommen das Gremium, das von den Vertragsparteien dieses Abkommens bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen.

(9). Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung und das Management wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:

a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie

b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.

Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme‑, aber nicht stimmberechtigt.

Art. VIII Der Wissenschaftliche Rat

(1). Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein. (2). Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden; die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung. (3). Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt. (4). Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien eine Geschäftsordnung. (5). Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates; dazu können gehören

  1. wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das im Rahmen dieses Übereinkommens oder eines Abkommens eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;
  2. Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Massnahmen zu ihrer Verbesserung;
  3. Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge 1 und 11 aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;
  4. Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs‑ und Managementmassnahmen in Abkommen über wandernde Arten aufzunehmen sind, und
  5. Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in bezug auf die Habitate der wandemden Arten.
Art. IX Das Sekretariat

(1). Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet. (2). Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmass und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche4internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden. (3). Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen. (4). Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) Es organisiert und betreut Tagungen i) der Konferenz der Vertragsparteien und ii) des Wissenschaftlichen Rates; b) es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind; c) es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung dieses Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen; d) es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen; e) es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus; f) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen 1 und 11 aufgeführt sind; g) es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von Abkommen; h) es führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Abkommen; i) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden; j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele, und k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.

Art. X Änderung des Übereinkommens

(1). Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. (2). Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3). Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien. (4). Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5). Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in bezug auf diese Vertragspartei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Art. XI Änderung der Anhänge

(1). Die Anhänge 1 und 11 können auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Fagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden. (2). Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden. (3). Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzüglich den Vertragsparteien. (4). Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (5). Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt nach Absatz 6 anbringen. (6). Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt anbringen. Ein Vorbehalt zu einer Änderung kann durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Art. XII Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften

(1). Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten‑ und Flaggenstaaten. (2). Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartel aufgrund eines derzeit geltenden Vertrags, Übereinkommens oder Abkommens. (3). Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II aufgeführten wandernden Arten oder innerstaatliche Massnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und 11 aufgeführten Arten zu ergreifen.

Art. XIII Beilegung von Streitigkeiten

(1). Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt. (2). Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeiten dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

Art. XIV Vorbehalte

(1). Allgemeine Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und Artikel XI gemacht werden. (2). Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde bezüglich der Aufführung einer wandernden Art in Anhang 1 oder Anhang 11 oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt machen und wird sodann in bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehalts nicht vor Ablauf von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer den Vertragsparteien die Notifikation über die Rücknahme des Vorbehalts übermittelt hat, als Vertragspartei angesehen.

Art. XV Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 22. Juni 1980 in Bonn zur Unterzeichnung auf.

Art. XVI Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.

Art. XVII Beitritt

Dieses Übereinkommen steht nach dem 22. Juni 1980 allen Nichtunterzeichnerstaaten und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Art. XVIII Inkrafttreten

(1). Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (2). Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Art. XIX Kündigung

Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. XX Verwahrer

(1). Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Dieser übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen. (2). Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Fassungen des Wortlauts dieses Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache herstellen. (3). Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten, sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und Kündigungsnotifikationen. (4). Sogleich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1979.(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Gefährdete wandernde Arten

Erläuterungen 1.  Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:

  1. mit dem Namen der Art oder Unterart; oder
  2. als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.2.  Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.3.  Wenn nichts anderes gesagt ist, entsprechen die in diesem Anhang aufgeführten Taxa denjenigen in der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten massgebenden Taxonomie- und Nomenklaturreferenz gemäss Anhang zur Resolution 12.27. Weicht der verwendete taxonomische Name von der genehmigten massgebenden Referenz ab, ist dies in einer Fussnote vermerkt.4.  Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschliesst, in Anhang II aufgenommen ist.

Mammalia

Proboscidae
ElephantidaeElephas maximus indicus
Sirenia
TrichechidaeTrichechus manatus* (Populationen zwischen Honduras und Panama)
Trichechus senegalensis *
Primates
HominidaeGorilla beringei 6
Gorilla gorilla
Pan troglodytes *
Chiroptera
MolossidaeTadarida brasiliensis
Carnivora
FelidaeAcinonyx jubatus (ausgenommen die botswanischen,
namibischen und simbabwischen Populationen)
Panthera onca*
Uncia uncia 7
UrsidaeUrsus arctos isabellinus (mongolische und chinesische
Populationen)
PhocidaeMonachus monachus *
Pusa caspica *
MustelidaeLontra felina 8
Lontra provocax 9
Perissodactyla
EquidaeEquus africanus 10
Equus ferus przewalskii 11
Equus grevyi
Artiodactyla
CamelidaeCamelus bactrianus
Vicugna vicugna * (ausgenommen die peruanische Population)
CervidaeHippocamelus bisulcus
Cervus elaphus barbarus
Cervus elaphus yarkandensis 12 * (kasachische, kirgisische, tadschikische, turkmenische, usbekische und afghanische Populationen)
BovidaeEudorcas rufifrons
Gazella cuvieri
Gazella dorcas (nur die nordwestafrikanische Population)
Gazella leptoceros
Nanger dama 13
Bos grunniens
Bos sauveli
Addax nasomaculatus
Oryx dammah *
Cetacea
BalaenidaeBalaena mysticetus
Eubalaena glacialis 14 (Nordatlantik)
Eubalaena japonica 15 (Nordpazifik)
Eubalaena australis 16
BalaenopteridaeBalaenoptera borealis *
Balaenoptera physalus *
Balaenoptera musculus
Megaptera novaeangliae
DelphinidaeDelphinus delphis * (nur die Population des Mittelmeers)
Tursiops truncatus ponticus *
Orcaella brevirostris *
Sousa teuszii *
PhyseteridaePhyseter macrocephalus *
PlatanistidaePlatanista gangetica gangetica *
PontoporiidaePontoporia blainvillei *
ZiphiidaeZiphius cavirostris (nur die Subpopulation des Mittelmeers)

Aves

Anseriformes
AnatidaeOxyura leucocephala *
Branta ruficollis *
Anser cygnoid 17 *
Anser erythropus *
Polysticta stelleri *
Chloephaga rubidiceps *
Marmaronetta angustirostris *
Aythya baeri *
Aythya nyroca *
Sibirionetta formosa 18 *
Phoenicopteriformes
PhoenicopteridaePhoenicoparrus andinus 19 *
Phoenicoparrus jamesi 20 *
Gruiformes
RallidaeSarothrura ayresi *
GruidaeLeucogeranus leucogeranus 21 *
Antigone vipio 22 *
Grus japonensis *
Grus monacha *
Grus nigricollis *
Otidiformes
OtididaeTetrax tetrax*
Otis tarda*
Chlamydotis undulata (nur die nordwestafrikanische
Population)
Ardeotis nigriceps
Houbaropsis bengalensis bengalensis
Sphenisciformes
SpheniscidaeSpheniscus humboldti
Procellariiformes
DiomedeidaeDiomedea antipodensis*
Diomedea amsterdamensis
Phoebastria albatrus 23
ProcellariidaePterodroma atrata
Pterodroma sandwichensis 24
Pterodroma phaeopygia
Pterodroma cahow
Ardenna creatopus 25
Puffinus mauretanicus
Pelecanoides garnotii
Ciconiiformes
CiconiidaeCiconia boyciana
Pelecaniformes
ThreskiornithidaePlatalea minor
Geronticus eremita *
ArdeidaeGorsachius goisagi
Ardeola idae *
Egretta eulophotes
PelecanidaePelecanus crispus *
Pelecanus onocrotalus * (nur die paläarktische Population)
Suliformes
FregatidaeFregata andrewsi
Charadriiformes
CharadriidaeVanellus gregarius 26*
ScolopacidaeNumenius tahitiensis *
Numenius borealis *
Numenius tenuirostris *
Numenius madagascariensis *
Calidris tenuirostris *
Calidris canutus rufa *
Calidris pygmaea 27 *
Calidris subruficollis 28 *
Calidris pusilla *
Tringa guttifer *
LaridaeSaundersilarus saundersi 29
Larus relictus
Larus leucophthalmus *
Larus audouinii *
Larus atlanticus
Sternula lorata 30
Thalasseus bernsteini 31
AlcidaeSynthliboramphus wumizusume
Accipitriformes
AccipitridaeNeophron percnopterus *
Sarcogyps calvus *
Trigonoceps occipitalis *
Necrosyrtes monachus *
Gyps bengalensis *
Gyps africanus *
Gyps indicus *
Gyps tenuirostris *
Gyps coprotheres *
Gyps rueppelli *
Torgos tracheliotos *
Clanga clanga 32 *
Aquila nipalensis *
Aquila adalberti 33 *
Aquila heliaca *
Haliaeetus leucoryphus *
Haliaeetus albicilla *
Haliaeetus pelagicus *
Coraciiformes
CoraciidaeCoracias garrulus *
Falconiformes
FalconidaeFalco naumanni *
Falco vespertinus *
Falco cherrug * (ausgenommen die mongolische Population)
Psittaciformes
PsittacidaeBrotogeris pyrrhoptera 34
Passeriformes
TyrannidaeAlectrurus tricolor *
Alectrurus risora *
AcrocephalideaAcrocephalus sorghophilus *
Acrocephalus paludicola *
Acrocephalus griseldis *
HirundinidaeHirundo atrocaerulea *
TurdidaeGeokichla guttata 35
FringillidaeSerinus syriacus
EmberizidaeEmberiza aureola
IcteridaeXanthopsar flavus 36*
ParulidaeSetophaga kirtlandii 37
Setophaga cerulea 38
ThraupidaeSporophila hypochroma *
Sporophila cinnamomea *
Sporophila palustris 39 *

Reptilia

Testudinata
CheloniidaeChelonia mydas *
Caretta caretta *
Eretmochelys imbricata *
Lepidochelys kempii *
Lepidochelys olivacea *
DermochelyidaeDermochelys coriacea *
PelomedusidaePodocnemis expansa * (nur die Populationen im oberen
Amazonasgebiet)
Crocodylia
GavialidaeGavialis gangeticus

Pisces

Elasmobranchii
Orectolobiformes
RhinocodontidaeRhincodon typus *
Lamniformes
Lamnidae
Cetorhinidae
Carcharodon carcharias *
Cetorhinus maximus *
CarcharhiniformesCetorhinus maximus *
CarcharhinidaeCarcharhinus longimanus
Squatiniformes
SquatinidaeSquatina squatina *
Rhinopristiformes
RhinobatidaeRhinobatos rhinobatos * (Population des Mittelmeers)
PristidaeAnoxypristis cuspidata *
Pristis clavata *
Pristis pectinata *
Pristis zijsron *
Pristis pristis 40 *
Myliobatiformes
MobulidaeManta alfredi *
Manta birostris *
Mobula mobular 41 *
Mobula japanica 42 *
Mobula thurstoni *
Mobula tarapacana *
Mobula eregoodootenkee *
Mobula kuhlii *
Mobula hypostoma *
Mobula rochebrunei *
Mobula munkiana *
Actinopterygii
Acipenseriformes
AcipenseridaeAcipenser sturio *
Siluriformes
SchilbeidaePangasianodon gigas
Anhang II

Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind

Erläuterungen 1.  Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet:

  1. mit dem Namen der Art oder Unterart; oder
  2. als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxon oder eines bestimmten Teils dieses Taxon.Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, dass der Abschluss von Abkommen allen wandernden Arten zu erheblichem Vorteil gereichen könnte.2.  Die Abkürzung «spp.» nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet.3.  Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.4.  Wenn nichts anderes gesagt ist, entsprechen die in diesem Anhang aufgeführten Taxa denjenigen in der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten massgebenden Taxonomie- und Nomenklaturreferenz gemäss Anhang zur Resolution 12.27. Weicht der verwendete taxonomische Name von der genehmigten massgebenden Referenz ab, ist dies in einer Fussnote vermerkt.5.  Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben einem höheren Taxon bedeutet, dass die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang I aufgenommen sind.

Mammalia

Proboscidea
ElephantidaeLoxodonta africana
Loxodonta cyclotis 43
Sirenia
DugongidaeDugong dugon
TrichechidaeTrichechus inunguis
Trichechus manatus * (Populationen zwischen Honduras und Panama)
Trichechus senegalensis *
Primates
HominidaePan troglodytes *
Chiroptera
PteropodidaeEidolon helvum (nur die afrikanischen Populationen)
RhinolophidaeR. spp. (nur die europäischen Populationen)
MolossidaeOtomops madagascariensis 44
Otomops martiensseni (nur die afrikanischen Populationen)
Tadarida insignis 45
Tadarida latouchei 46
Tadarida teniotis
VespertilionidaeV. spp. (nur die europäischen Populationen)
Lasiurus blossevillii
Lasiurus borealis
Lasiurus cinereus
Lasiurus ega
Miniopterus majori 47
Miniopterus natalensis 48 (nur die afrikanischen Populationen) Miniopterus schreibersii (nur die afrikanischen und europäischen Populationen)
Carnivora
FelidaePanthera leo
Panthera onca*
Panthera pardus
CanidaeLycaon pictus
UrsidaeUrsus maritimus
OtariidaeArctocephalus australis
Otaria flavescens
PhocidaeHalichoerus grypus (nur die Ostsee-Populationen)
Monachus monachus *
Phoca vitulina (nur die Populationen der Ostsee und des Wattenmeeres)
Pusa caspica *
Perissodactyla
EquidaeEquus hemionus 49
Equus kiang 50
Artiodactyla
CamelidaeVicugna vicugna *
CervidaeCervus elaphus yarkandensis 51* (kasachische, kirgisische, tadschikische, turkmenische, usbekische und afghanische Populationen)
GiraffidaeGiraffa camelopardalis
BovidaeGazella erlangeri 52
Gazella gazella (nur die asiatischen Populationen)
Gazella subgutturosa
Procapra gutturosa
Saiga borealis 53
Saiga tatarica 54
Ammotragus lervia
Ovis ammon
Ovis vignei 55
Oryx dammah *
Kobus kob leucotis
Cetacea
BalaenopteridaeBalaenoptera bonaerensis
Balaenoptera edeni
Balaenoptera borealis *
Balaenoptera omurai 56
Balaenoptera physalus *
NeobalaenidaeCaperea marginata
DelphinidaeSousa chinensis
Sousa teuszii *
Sotalia fluviatilis
Sotalia guianensis 57
Lagenorhynchus albirostris (nur Populationen der Nord-
und Ostsee)
Lagenorhynchus acutus (nur Populationen der Nord-
und Ostsee)
Lagenorhynchus obscurus
Lagenorhynchus australis
Grampus griseus (nur Populationen der Nord- und Ostsee sowie des Mittelmeers)
Tursiops aduncus (Populationen der Arafurasee /
der Timorsee)
Tursiops truncatus * (Populationen der Nord- und Ostsee,
des Mittelmeers und des Schwarzen Meers)
Stenella attenuata (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und Südostasiens)
Stenella longirostris (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und Südostasiens)
Stenella coeruleoalba (Populationen des östlichen tropischen Pazifiks und des Mittelmeers)
Stenella clymene (westafrikanische Population)
Delphinus delphis * (Populationen der Nord- und Ostsee, des Mittelmeers, des Schwarzen Meers und des östlichen tropischen Pazifiks)
Lagenodelphis hosei (südostasiatische Population)
Orcaella brevirostris *
Orcaella heinsohni 58
Cephalorhynchus commersonii (südamerikanische Population)
Cephalorhynchus eutropia
Cephalorhynchus heavisidii
Orcinus orca
Globicephala melas (nur Populationen der Nord- und
Ostsee) 59
MonodontidaeDelphinapterus leucas
Monodon monoceros
PhocoenidaePhocoena phocoena (Populationen der Nord- und Ostsee, des westlichen Nordatlantiks, des Schwarzen Meers und des westlichen Nordafrikas)
Phocoena spinipinnis
Phocoena dioptrica
Neophocaena phocaenoides
Neophocaena asiaeorientalis 60
Phocoenoides dalli
PhyseteridaePhyseter macrocephalus *
PlatanistidaePlatanista gangetica gangetica 61*
IniidaeInia geoffrensis
PontoporiidaePontoporia blainvillei *
ZiphiidaeBerardius bairdii
Hyperoodon ampullatus

Aves

Galliformes
PhasianidaeCoturnix coturnix coturnix
Anseriformes
AnseranatidaeA. spp.62
AnatidaeA. spp.*
Podicipediformes
PodicipedidaePodiceps grisegena grisegena
Podiceps auritus (Population der westlichen Paläarktis)
Phoenicopteriformes
PhoenicopteridaePh. spp.*
Columbiformes
ColumbidaeStreptopelia turtur turtur
Gruiformes
RallidaeSarothrura boehmi
Sarothrura ayresi *
Crex crex
Porzana porzana (Populationen, die sich in der westlichen Paläarktis fortpflanzen)
Zapornia parva 63 (eurasische/westafrikanische Population)
Zapornia pusilla intermedia 64
Amauronis marginalis 65
Fulica atra atra (Populationen des Mittelmeers und des Schwarzen Meers)
GruidaeLeucogeranus leucogeranus 66 *
Antigone spp. 67
Bugeranus carunculatus 68
Anthropoides spp. 69
Grus spp.
Otifidormes
OtididaeTetrax tetrax*
Otis tarda *
Chlamydotis macqueenii 70
Gaviiformes
GavidaeGavia stellata (Populationen der westlichen Paläarktis)
Gavia arctica arctica 71
Gavia immer 72 (nordwesteuropäische Population)
Gavia adamsii (Population der westlichen Paläarktis)
Sphenisciformes
SpheniscidaeSpheniscus demersus
Procellariiformes
DiomedeidaeDiomedea sanfordi 73
Diomedea epomophora
Diomedea exulans
Diomedea antipodensis 74
Diomedea dabbenena 75
Phoebetria fusca
Phoebetria palpebrata
Phoebastria irrorata 76
Phoebastria nigripes 77
Phoebastria immutabilis 78
Thalassarche chlororhynchos 79
Thalassarche carteri 80
Thalassarche chrysostoma 81
Thalassarche melanophris 82
Thalassarche impavida 83
Thalassarche bulleri 84
Thalassarche cauta 85
Thalassarche steadi 86
Thalassarche eremita 87
Thalassarche salvini 88
ProcellariidaeMacronectes halli
Macronectes giganteus
Procellaria cinerea
Procellaria aequinoctialis
Procellaria conspicillata 89
Procellaria westlandica
Procellaria parkinsoni
Ciconiiformes
CiconiidaeMycteria ibis
Ciconia nigra
Ciconia microscelis 90
Ciconia ciconia
Pelecaniformes
ThreskiornithidaePlatalea alba (ausgenommen die madagassische Population)
Platalea leucorodia
Threskiornis aethiopicus 91 (afrikanische Populationen südlich der Sahara sowie südwestasiatische Populationen [Iran/Irak])
Geronticus eremita *
Plegadis falcinellus
ArdeidaeBotaurus stellaris stellaris (Population der westlichen
Paläarktis)
Ixobrychus minutus minutus (Population der westlichen
Paläarktis)
Ixobrychus sturmii
Ardeola idae *
Ardeola rufiventris
Ardea purpurea purpurea (Populationen, die sich in der
westlichen Paläarktis fortpflanzen)
Ardea alba alba 92 (Population der westlichen Paläarktis)
Egretta vinaceigula
PelecanidaePelecanus crispus *
Pelecanus onocrotalus * (Population der westlichen Paläarktis)
Suliformes
PhalacrocoracidaeMicrocarbo pygmaeus 93
Phalacrocorax nigrogularis
Charadriiformes
BurhinidaeBurhinus oedicnemus
HaematopodidaeH. spp.94
IbidorshynchidaeI. spp.95
RecurvirostridaeR. spp.
CharadriidaeC. spp.*
ScolopacidaeS. spp.96*
PluvianellidaeP. spp*.* 97
DromadidaeDromas ardeola
GlareolidaeGlareola pratincola
Glareola nordmanni
Glareola nuchalis
LaridaeAnous minutus worcesteri
Rynchops flavirostris
Larus genei
Larus ichthyaetus (westeurasische und afrikanische
Populationen)
Larus melanocephalus
Larus hemprichii
Larus leucophthalmus *
Larus audouinii *
Larus armenicus
Sternula albifrons 98
Sternula saundersi 99
Sternula balaenarum 100
Gelochelidon nilotica nilotica 101 (westeurasische und
afrikanische Populationen)
Hydroprogne caspia 102 (westeurasische und afrikanische Populationen)
Chlidonias leucopterus (westeurasische und afrikanische Populationen)
Chlidonias niger niger
Sterna dougallii (Population des Atlantiks)
Sterna hirundo hirundo (Populationen, die sich in der
westlichen Paläarktis fortpflanzen)
Sterna repressa
Sterna paradisaea (Population des Atlantiks)
Thalasseus bengalensis 103 (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Thalasseus sandvicensis sandvicensis 104
Thalasseus maximus albididorsalis 105
Thalasseus bergii 106 (afrikanische und südwestasiatische Populationen)
Cathartiformes
CathartidaeC. spp.
Accipitriformes
PandionidaePandion haliaetus
AccipitridaeA. spp.*
Coraciiformes
MeropidaeMerops apiaster
CoraciidaeCoracias garrulus *
Falconiformes
FalconidaeF. spp.*
Psittaciformes
PsittacidaeAmazona tucumana
Passeriformes
TyrannidaePolystictus pectoralis pectoralis
Pseudocolopteryx dinelliana
Alectrurus tricolor *
Alectrurus risora *
MaluridaeM. spp.107
DasyornithidaeD. spp.109
MeliphagidaeM. spp.109
AcanthizidaeA. spp.109
OrthonychidaeO. spp.109
PomatostomidaeP. spp.109
MohouidaeM. spp.109
EulacestomidaeE. spp.109
OriolidaeO. spp.109
OreoicidaeO. spp.109
CinclosomatidaeC. spp.109
FalcunculidaeF. spp.109
PachycephalidaeP. spp.109
PsophodidaeP. spp.109
VireonidaeV. spp.109
RhagologidaeR. spp.109
ArtamidaeA. spp.109
MachaerirhynchidaeM. spp.109
VangidaeV. spp.109
PlatysteiridaeP. spp.109
RhipiduridaeR. spp.109
IfritidaeI. spp.109
MonarchidaeM. spp.109
LaniidaeLanius minor (europäische Population)
Lanius excubitor excubitor
MelampittidaeM. spp.109
PicatharitidaeP. spp.109
EupetidaeE. spp.109
ChaetopidaeC. spp.109
PetroicidaeP. spp.109
HyliotidaeH. spp.109
StenostiridaeS. spp.109
PanuridaeP. spp.109
MacrosphenidaeM. spp.109
CisticolidaeC. spp.109
AcrocephalidaeA. spp.109
PnoepygidaeP. spp.109
LocustellidaeL. spp.109
HirundinidaeHirundo atrocaerulea *
BernieridaeB. spp.109
PhylloscopidaeP. spp.109
ScotoceridaeS. spp.109
AegithalidaeD. spp.109
SylviidaeS. spp.109
ZosteropidaeZ. spp.109
TimaliidaeT. spp.109
PellorneidaeP. spp.109
LeiotrichidaeL. spp.109
PolioptilidaeP. spp.109
TurdidaeT. spp.109
MuscicapidaeM. spp.109
RegulidaeR. spp.109
HylocitreidaeH. spp.109
MotacillidaeM. spp.109
EmberizidaeEmberiza sulphurata
IcteridaeXanthopsar flavus 108 *
Dolichonyx oryzivorus
ParulidaeCardellina canadensis
ThraupidaeSporohila ruficollis
Sporophila hypochroma *
Sporophila cinnamomea *
Sporophila palustris 109 *

Reptilia

Testudinata
CheloniidaeC. spp.*
DermochelyidaeD. spp.*
PelomedusidaePodocnemis expansa *
Crocodylia
CrocodylidaeCrocodylus porosus

Pisces

Elasmobranchii
Orectolobiformes
RhinocodontidaeRhincodon typus *
Lamniformes
LamnidaeCarcharodon carcharias *
Isurus oxyrinchus
Isurus paucus
Lamna nasus
CetorhinidaeCetorhinus maximus *
AlopiidaeAlopias pelagicus
Alopias superciliosus
Alopias vulpinus
Carcharhiniformes
TriakidaeGaleorhinus galeus
CarcharhinidaeCarcharhinus falciformis
Carcharhinus oscurus
Prionace glauca
SphyrnidaeSphyrna lewini
Sphyrna mokarran
Sphyrna zygaena
Squaliformes
SqualidaeSqualus acanthias (Populationen der nördlichen Hemisphäre)
Squatiniformes
SquatinidaeSquatina squatina *
Rhinopristiformes
RhinobatidaeRhinobatos rhinobatos *
RhinidaeRhynochobatus australiae
PristidaeAnoxypristis cuspidata *
Pristis clavata *
Pristis pectinata *
Pristis zijsron *
Pristis pristis 110 *
Myliobatiformes
MobulidaeManta alfredi *
Manta birostris *
Mobula mobular 111 *
Mobula japanica 112 *
Mobula thurstoni *
Mobula tarapacana *
Mobula eregoodootenkee *
Mobula kuhlii *
Mobula hypostoma *
Mobula rochebrunei *
Mobula munkiana *
Actinopterygii
Acipenseriformes
AcipenseridaeHuso huso
Huso dauricus
Acipenser baerii baicalensis
Acipenser fulvescens
Acipenser gueldenstaedtii
Acipenser medirostris
Acipenser mikadoi
Acipenser naccarii
Acipenser nudiventris
Acipenser persicus
Acipenser ruthenus (Donau-Population)
Acipenser schrenckii
Acipenser sinensis
Acipenser stellatus
Acipenser sturio *
Pseudoscaphirhynchus kaufmanni
Pseudoscaphirhynchus hermanni
Pseudoscaphirhynchus fedtschenkoi
Psephurus gladius
Anguilliformes
AnguillidaeAnguilla anguilla

Insecta

Lepidoptera
DanaidaeDanaus plexippus
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan19. Mai2015 B1. August2015
Ägypten11. Februar19821. November1983
Albanien21. Juni2001 B1. September2001
Algerien14. September2005 B1. Dezember2005
Angola20. September2006 B1. Dezember2006
Antigua und Barbuda4. Juli2007 B1. Oktober2007
Äquatorialguinea19. Mai20101. August2010
Argentinien*10. Oktober1991 B1. Januar1992
Armenien29. Dezember2010 B1. März2011
Äthiopien23. Oktober2009 B1. Januar2010
Australien*26. Juni1991 B1. September1991
Bahrain6. Dezember2021 B1. März2022
Bangladesch29. September2005 B1. Dezember2005
Belarus3. Juni20031. September2003
Belgien11. Juli1990 B1. Oktober1990
Benin14. Januar1986 B1. April1986
Bolivien*16. Dezember2002 B1. März2003
Bosnien und Herzegowina8. September2017 B1. Dezember2017
Brasilien2. Juli2015 B1. Oktober2015
Bulgarien30. August1999 B1. November1999
Burkina Faso9. Oktober1989 B1. Januar1990
Burundi18. April2011 B1. Juli2011
Chile15. September1981 B1. November1983
China
Hongkong1. April19971. Juli1997
Costa Rica25. Mai2007 B1. August2007
Côte d’Ivoire23. April20031. Juli2003
Deutschland31. Juli19841. Oktober1984
Dominikanische Republik23. August2017 B1. November2017
Dschibuti1. August2004 B1. November2004
Dänemark*a5. August19821. November1983
Färöer7. April19897. April1989
Ecuador21. November2003 B1. Februar2004
Eritrea24. November2004 B1. Februar2005
Estland9. Juli2008 B1. Oktober2008
Eswatini22. Oktober2012 B1. Januar2013
Europäische Union (EU)*1. August1983 N1. November1983
Fidschi23. Januar2013 B1. April2013
Finnland3. Oktober1988 B1. Januar1989
Frankreich*23. April19901. Juli1990
Gabun23. Mai2008 B1. August2008
Gambia25. Januar2001 B1. August2001
Georgien6. März2000 B1. Juni2000
Ghana19. Januar1988 B1. April1988
Griechenland29. Juli19991. Oktober1999
Guinea21. Mai1993 B1. August1993
Guinea-Bissau19. Juni1995 B1. September1995
Honduras9. Januar2007 B1. April2007
Indien4. Mai19821. November1983
Irak11. Mai2016 B1. August2016
Iran13. November2007 B1. Februar2008
Irland5. August19831. November1983
Israel17. Mai1983 B1. November1983
Italien26. August19831. November1983
Jemen30. September2006 B1. Dezember2006
Jordanien21. Dezember2000 B1. März2001
Kamerun7. September19811. November1983
Kap Verde18. Januar206 B1. April2006
Kasachstan1. Februar2006 B1. Mai2006
Kenia26. Februar1999 B1. Mai1999
Kirgisistan20. Februar2014 B1. Mai2014
Kongo (Brazzaville)1. Oktober1999 B1. Januar2000
Kongo (Kinshasa)22. Juni1990 B1. September1990
Kroatien3. Juli2000 B1. Oktober2000
Kuba6. November2007 B1. Februar2008
Lettland26. April1999 B1. Juli1999
Libanon11. März2019 B1. Juni2019
Liberia28. September2004 B1. Dezember2004
Libyen25. Juni2002 B1. September2002
Liechtenstein18. August1997 B1. November1997
Litauen20. November2001 B1. Februar2002
Luxemburg30. November19821. November1983
Madagaskar13. Oktober20061. Januar2007
Malawi24. Juni2019 B1. September2019
Malediven7. August2019 B1. November2019
Mali20. Juli1987 B1. Oktober1987
Malta1. März2001 B1. Juni2001
Marokko*12. August19931. November1993
Mauretanien7. April19981. Juli1998
Mauritius*22. März2004 B1. Juni2004
Moldau8. Januar2001 B1. April2001
Monaco1. März1993 B1. Juni1993
Mongolei24. August1999 B1. November1999
Montenegro9. Dezember2008 B1. März2009
Mosambik18. Mai2009 B1. August2009
Neuseeland7. Juli2000 B1. Oktober2000
Cook-Inseln8. Mai2006 B1. August2006
Niederlande*5. Juni19811. November1983
Aruba5. Juni19811. Januar1986
Curaçao10. Oktober201010. Oktober2010
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Sint Maarten10. Oktober201010. Oktober2010
Niger3. Juli19801. November1983
Nigeria15. Oktober1986 B1. Januar1987
Nordmazedonien26. August1999 B1. November1999
Norwegen*30. Mai19851. August1985
Österreich21. April2005 B1. Juli2005
Pakistan22. September1987 B1. Dezember1987
Palau20. November2007 B1. Februar2008
Panama20. Februar1989 B1. Mai1989
Paraguay23. Oktober19981. Januar1999
Peru20. März1997 B1. Juni1997
Philippinen15. November19931. Februar1994
Polen1. Februar1996 B1. Mai1996
Portugal21. Januar19811. November1983
Ruanda7. März2005 B1. Juni2005
Rumänien14. April1998 B1. Juli1998
Samoa31. August2005 B1. November2005
Saudi-Arabien17. Dezember1990 B1. März1991
Schweden9. Juni19831. November1983
Schweiz7. April1995 B1. Juli1995
Senegal18. März1988 B1. Juni1988
Serbien11. Dezember2007 B1. März2008
Seychellen26. Mai2005 B1. August2005
Simbabwe1. März2012 B1. Juni2012
Slowakei14. Dezember1994 B1. März1995
Slowenien20. November1998 B1. Februar1999
Somalia11. November19851. Februar1986
Spanien12. Februar19851. Mai1985
Sri Lanka6. Juni19901. September1990
Syrien*31. März20031. Juni2003
São Tomé und Príncipe24. September2001 B1. Dezember2001
Südafrika27. September1991 B1. Dezember1991
Tadschikistan20. November200 B1. Februar2001
Tansania23. April1999 B1. Juli1999
Togo9. November19951. Februar1996
Trinidad und Tobago28. September2018 B1. Dezember2018
Tschad18. Juni19971. September1997
Tschechische Republik8. Februar1994 B1. Mai1994
Tunesien27. Mai1987 B1. August1987
Turkmenistan20. Oktober2020 B1. Januar2021
Uganda16. Mai20001. August2000
Ukraine2. August1999 B1. November1999
Ungarn12. Juli1983 B1. November1983
Uruguay1. Februar1990 B1. Mai1990
Usbekistan12. Juni1998 B1. September1998
Vereinigte Arabische Emirate1. Februar2016 B1. Mai2016
Vereinigtes Königreich*23. Juli19851. Oktober1985
Akrotiri und Dhekelia23. Juli19851. Oktober1985
Bermudas23. Juli19851. Oktober1985
Britische Jungferninseln23. Juli19851. Oktober1985
Britisches Territorium
im Indischen Ozean
23. Juli19851. Oktober1985
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
23. Juli19851. Oktober1985
Gibraltar23. Juli19851. Oktober1985
Guernsey23. Juli19851. Oktober1985
Insel Man20. August19921. November1992
Jersey23. Juli19851. Oktober1985
Kaimaninseln23. Juli19851. Oktober1985
Montserrat23. Juli19851. Oktober1985
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
23. Juli19851. Oktober1985
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da Cunha)
23. Juli19851. Oktober1985
Turks- und Caicosinseln23. Juli19851. Oktober1985
Zentralafrikanische Republik14. September20181. Dezember2018
Zypern2. August2001 B1. November2001
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die deutschen und englischen Texte können auf der Internetseite des Depositars (Regierung der Bundesrepublik Deutschland):www.auswaertiges-amt.de/de/> Aussen- und Europapolitik > Regelbasierte internationale Ordnung > Völkerrecht / Internationales Recht eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland.

Footnotes

  1. AS 1996 2353

  2. AS 2004 1039

  3. AS 2004 1039

  4. AS 2004 1039

  5. SR 0.120

  6. Bisher unterGorilla gorilla erfasst

  7. Frühere Benennung:Panthera uncia

  8. Frühere Benennung:Lutra felina

  9. Frühere Benennung:Lutra provocax

  10. Frühere Benennung:Equus asinus (nur Wildpopulationen)

  11. Frühere Benennung:Equus caballus przewalskii

  12. Frühere Benennung:Cervus elaphus bactrianus

  13. Frühere Benennung:Gazella dama

  14. Bisher unterBalaena glacialis glacialis erfasst

  15. Bisher unterBalaena glacialis glacialis erfasst

  16. Frühere Benennung:Balaena glacialis australis

  17. Frühere Benennung:Anser cygnoides

  18. Frühere Benennung:Anas formosa

  19. Frühere Benennung:Phoenicopterus andinus

  20. Frühere Benennung:Phoenicopterus jamesi

  21. Frühere Benennung:Grus leucogeranus

  22. Frühere Benennung:Grus vipio

  23. Frühere Benennung:Diomedea albatrus

  24. Bisher unterPterodroma phaeopygia (s. l.) erfasst

  25. Frühere Benennung:Puffinus creatopus

  26. Frühere Benennung:Chettusia gregaria

  27. Frühere Benennung:Eurynorhynchus pygmeus

  28. Frühere Benennung:Tryngites subruficollis

  29. Frühere Benennung:Larus saundersi

  30. Frühere Benennung:Sterna lorata

  31. Frühere Benennung:Sterna bernsteini

  32. Frühere Benennung:Aquila clanga

  33. Bisher unterAquila heliaca (s. l.) erfasst

  34. Frühere Benennung:Brotogeris pyrrhopterus

  35. Frühere Benennung:Zoothera guttata

  36. Frühere Benennung:Agelaius flavus

  37. Frühere Benennung:Denrdoica kirtlandii

  38. Frühere Benennung:Dendroica cerulea

  39. SchliesstSporophila zelichi mit ein

  40. SchliesstPristis microdon mit ein

  41. SchliesstMobula diabolus mit ein

  42. SchliesstMobula rancureli mit ein

  43. Bisher unterLoxodonta africana erfasst

  44. Bisher unterOtomops martiensseni erfasst

  45. Bisher unterTadarida teniotis erfasst

  46. Bisher unterTadarida teniotis erfasst

  47. Bisher unterMiniopterus schreibersii erfasst

  48. Bisher unterMiniopterus schreibersii erfasst

  49. SchliesstEquus onager mit ein

  50. Bisher unterEquus hemionus (s. l.) erfasst

  51. Frühere Benennung:Cervus elaphus bactrianus

  52. Bisher unterGazella gazella erfasst

  53. Bisher unterSaiga tatarica, sensu Wilson & Reeder 1993, erfasst

  54. Bisher unterSaiga tatarica, sensu Wilson & Reeder 1993, erfasst

  55. EntsprichtOvis aries , sensu Wilson & Reeder 2005 und gilt nur für Wildpopulationen in Afghanistan, Indien, Iran, Kasachstan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, ausgenommen Hybridpopulationen

  56. Bisher unterBalaenoptera edeni erfasst

  57. Bisher unterSotalia fluviatilis erfasst

  58. Bisher unterOrcaella brevirostris erfasst

  59. Frühere Benennung:Globicephala melaena

  60. Bisher unterNeophocaena phocaenoides erfasst

  61. Frühere Benennung:Platanista gangetica

  62. Bisher unter Anatidae erfasst

  63. Frühere Benennung:Porzana parva parva

  64. Frühere Benennung:Porzana pusilla intermedia

  65. Frühere Benennung:Aenigmatolimnas marginalis

  66. Bisher unterGrus spp. erfasst

  67. Bisher unterGrus spp. erfasst

  68. Bisher unterGrus spp. erfasst

  69. Bisher unterGrus spp. erfasst

  70. Bisher unterChlamydotis undulata erfasst

  71. SchliesstGavia arctica suschkini mit ein

  72. Frühere Benennung:Gavia immer immer

  73. Bisher unterDiomedea epomophora erfasst

  74. Bisher unterDiomedea exulans erfasst

  75. Bisher unterDiomedea exulans erfasst

  76. Frühere Benennung:Diomedea irrorata

  77. Frühere Benennung:Diomedea nigripes

  78. Frühere Benennung:Diomeda immutabilis

  79. Frühere Benennung:Diomedea chlororhynchos

  80. Bisher unterDiomedea chlororhynchos erfasst

  81. Frühere Benennung:Diomedea chrysostoma

  82. Frühere Benennung:Diomedea melanophris

  83. Bisher unterDiomedea melanophris erfasst

  84. Frühere Benennung:Diomedea bulleri

  85. Frühere Benennung:Diomedea cauta

  86. Bisher unterDiomedea cauta erfasst

  87. Bisher unterDiomedea cauta erfasst

  88. Bisher unterDiomedea cauta erfasst

  89. Bisher unterProcellaria aequinoctialis erfasst

  90. Frühere Benennung:Ciconia episcopus microscelis

  91. Frühere Benennung:Threskiornis aethiopicus aethiopicus

  92. Frühere Benennung:Casmerodius albus albus (Population der westlichen Paläarktis)

  93. Frühere Benennung:Phalacrocorax pygmaeus

  94. Bisher unter Recurvirostridae erfasst

  95. Bisher unter Recurvirostridae erfasst

  96. Schliesst die Unterfamilie der Phalaropodinae mit ein, die bisher in der Liste als Familie der Phalaropodidae aufgeführt wurde

  97. Bisher unter Scolopacidae erfasst

  98. Frühere Benennung:Sterna albifrons

  99. Frühere Benennung:Sterna saundersi

  100. Frühere Benennung:Sterna balaenarum

  101. Frühere Benennung:Sterna nilotica nilotica

  102. Frühere Benennung:Sterna caspia

  103. Frühere Benennung:Sterna bengalensis

  104. Frühere Benennung:Sterna sandvicensis sandvicensis

  105. Frühere Benennung:Sterna maxima albididorsalis

  106. Frühere Benennung:Sterna bergii

  107. Bisher unter Muscicapidae erfasst

  108. Frühere Benennung:Xanthopsar flavus *

  109. SchliesstSporophila zelichi mit ein

  110. SchliesstPristis microdon mit ein

  111. SchliesstMobula diabolus mit ein

  112. SchliesstMobula rancureli mit ein

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