Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

0.420.519.121Bilateral International TreatyJul 31, 1990

Abgeschlossen am 31. Juli 1990
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Juli 1990

(Stand am 31. Juli 1990)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachstehend «Schweiz» genannt,

und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

nachstehend «Gemeinschaft»1genannt,

zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt –

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 17. Juli 19872in Kraft getreten ist.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Rat» genannt) hat mit Beschluss vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) (nachstehend «Gemeinschaftsprogramm» genannt) festgelegt.

In der Schweiz werden umfassende Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird voraussichtlich wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozess einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Vertragsparteien arbeiten in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1991 bei den in Anhang A aufgeführten Forschungsschwerpunkten und ‑bereichen des Gemeinschaftsprogramms zusammen.

Die Zusammenarbeit besteht in der Koordinierung der Tätigkeiten, die Teil der Forschungsprogramme der Schweiz und der Gemeinschaft sind.

Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bleiben für die von ihren nationalen Einrichtungen oder Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten voll verantwortlich.

Art. 2

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) ist für die Durchführung der Koordinierungstätigkeiten verantwortlich.

Sie wird bei ihren Aufgaben vom Beratenden Verwaltungs‑ und Koordinierungsausschuss für Forschung auf den Gebieten Medizin und Gesundheit (nachstehend «BVKA» genannt) unterstützt, der durch den Beschluss 84/338/Euratom3, EGKS4, EWG des Rates eingesetzt worden ist. Dieser BVKA kann durch Ausschüsse für die konzertierte Aktion (COMAC) unterstützt werden, die sich aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benannten Sachverständigen zusammensetzen.

Der BVKA zusammen mit den COMACs, die für die in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte und ‑bereiche zuständig sind, wird durch zwei von der Schweiz ernannte Vertreter erweitert, die von einem schweizerischen Sachverständigen unterstützt oder vertreten werden können. Diese Vertreter und/oder Sachverständigen nehmen an den Sitzungen des BVKA und der COMACs im Zusammenhang mit den die Forschungsschwerpunkte und ‑bereiche betreffenden Punkten teil.

Art. 3

Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten wird entsprechend dem Betrag festgesetzt, der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung steht und zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen der Kommission im Zusammenhang mit Koordinierungskosten sowie Management‑ und Verwaltungsausgaben vorgesehen ist.

Der veranschlagte finanzielle Beitrag der Schweiz zu diesen Kosten und Ausgaben steht im Verhältnis zum Beitrag der Gemeinschaft. Der Proportionalitätsfaktor ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt der Schweiz zu Marktpreisen einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz zu Marktpreisen andererseits. Dieses Verhältnis wird auf der Grundlage der aktuellsten statistischen Daten der OECD5berechnet.

Die gesamten finanziellen Beiträge der Vertragsparteien für den in Artikel 1 genannten Zeitraum werden veranschlagt auf: – 65 000 000 ECU für die Gemeinschaft, – 2 258 415 ECU für die Schweiz.

Die ECU wird in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2626/84, definiert.

Die für den finanziellen Beitrag der Schweiz geltenden Vorschriften sind in Anhang B festgelegt.

Art. 4

Im Verlauf des dritten Jahres bewertet die Kommission das Programm unter Berücksichtigung der Ziele der in Artikel 1 genannten Forschungsschwerpunkte. Als Ergebnis dieser Bewertung kann die Kommission nach Anhörung des BVKA dem Rat einen Vorschlag für eine Revision einiger oder sämtlicher Forschungsschwerpunkte unterbreiten. Die Schweiz wird über die Ergebnisse dieser Bewertung sowie über eine mögliche Revision unterrichtet.

Art. 5

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Schweiz und die Kommission tauschen regelmässig alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Forschungsaktionen aus. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Schweiz übermitteln der Kommission alle für Koordinierungszwecke erforderlichen Informationen. Sie bemühen sich ferner, der Kommission Informationen über ähnliche Forschungsarbeiten zu übermitteln, die von Einrichtungen, die ihnen nicht unterstehen, geplant oder durchgeführt werden. Die Informationen werden auf Wunsch des Beteiligten, von dem sie stammen, vertraulich behandelt.

Nach Vollendung der unter dieses Abkommen fallenden Koordinierungstätigkeiten übermittelt die Kommission im Einvernehmen mit dem BVKA den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dem Europäischen Parlament und der Schweiz einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung und Ergebnisse der Forschungsarbeiten.

Art. 6

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

Art. 7

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Art. 8

(1). Dieses Abkommen gilt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum.

Wird das Gemeinschaftsprogramm von der Gemeinschaft überarbeitet, so kann das Abkommen erneut ausgehandelt oder gekündigt werden. Die Schweiz wird über den genauen Inhalt des überarbeiteten Programms innerhalb einer Woche nach dessen Annahme durch die Gemeinschaft unterrichtet. Jede Vertragspartei kann die Kündigung dieses Abkommens innerhalb von drei Monaten, nachdem der Beschluss der Gemeinschaft gefasst wurde, mitteilen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Eingang der Mitteilung wirksam. (2). Fasst die Gemeinschaft einen Beschluss über das Gemeinschaftsprogramm, so werden die Anhänge A und B in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Gemeinschaft geändert, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (3). Ungeachtet des Absatzes 1 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Art. 9

Die Anhänge A und B zu diesem Abkommen sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 10

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am einunddreissigsten Juli neunzehnhundertneunzig.

Für die Regierung
Schweizerische Eidgenossenschaft:
Benedikt von Tscharner
Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:
Federico di Roberto
Filipo Maria Pandolfi
Anhang A

Unter das Abkommen fallende Forschungsbereiche

Schwerpunkt I.1Krebs
Bereich I.1.1Ausbildungsplan Krebsforschung
Bereich I.1.2Forschung auf dem Gebiet der klinischen Behandlung
Bereich I.1.3Epidemiologische Forschung
Bereich I.1.4Früherkennung und Diagnose
Bereich I.1.5Arzneimittelentwicklung
Bereich I.1.6Experimentelle (Grundlagen-)Forschung
Schwerpunkt I.2AIDS
Bereich I.2.1Krankheitsüberwachung und ‑verhütung
Bereich I.2.2Viro‑immunologische Forschung
Bereich I.2.3Klinische Forschung
Schwerpunkt I.3Altersbedingte Gesundheitsprobleme
Bereich I.3.1Fortpflanzung
Bereich I.3.2Altern und Krankheiten
Bereich I.3.3Behinderungen
Schwerpunkt I.4Durch Umwelt und Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme
Bereich I.4.1Versagen der Anpassungsfähigkeit des Menschen
Bereich I.4.2Ernährung
Bereich I.4.3Drogenmissbrauch
Bereich I.4.4Infektionen
Schwerpunkt II.1Entwicklung medizinischer Technologie
Bereich II.1.1Diagnoseverfahren und Überwachung
Bereich II.1.2Behandlung und Rehabilitation
Bereich II.1.3Technische und klinische Evaluierung
Schwerpunkt II.2Strukturforschung im Gesundheitswesen6
Bereich II.2.1Forschung auf dem Gebiet der Vorbeugung
Bereich II.2.2Forschung über Versorgungssysteme im Gesundheitswesen
Bereich II.2.3Forschung über die Organisation des Gesundheitswesens
Bereich II.2.4Bewertung von Gesundheitstechnologien
Anhang B

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

Art. 1

Dieser Anhang legt die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung der Schweiz gemäss Artikel 3 des Abkommens fest.

Art. 2

Zu Beginn jedes Jahres oder wenn sich durch eine Überarbeitung des Gemeinschaftsprogramms gemäss Artikel 8 des Abkommens die für die Durchführung voraussichtlich erforderlichen Mittel erhöhen, ruft die Kommission bei der Schweiz die Mittel entsprechend ihrem Beitrag zu den jährlichen Kosten des Abkommens ab.

Dieser Beitrag wird sowohl in ECU als auch in der Währung der Schweiz ausgedrückt. Der Wert in schweizerischer Währung des Beitrags in ECU wird am Tag des Abrufs festgelegt.

Die Reisekosten, die den schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die Beteiligung an den Arbeiten des BVKA und der COMACs im Sinne von Artikel 2 des Abkommens entstehen, werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den für die Vertreter und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen und insbesondere mit dem Beschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates erstattet.

Die Schweiz überweist ihren Beitrag zu den jährlichen Kosten im Rahmen des Abkommens jeweils zu Beginn des Jahres, spätestens jedoch drei Monate nach dem Abruf. Bei verspäteter Beitragsleistung hat die Schweiz Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Diskontsatz ist. Der Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

Der erhöhte Zinssatz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Dieser Zinssatz ist jedoch nur zu entrichten, wenn der Beitrag mehr als drei Monate nach einem Mittelabruf der Kommission gezahlt wird.

Art. 3

Die Mittel aus den Beiträgen der Schweiz kommen den sechs Forschungsschwerpunkten zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften als Einnahmen im Sinne des entsprechenden Einnahmepostens verbucht.

Art. 4

Der vorläufige Fälligkeitsplan für die Kosten gemäss Artikel 3 des Abkommens ist in der Anlage festgelegt.

Art. 5

Die Verwaltung der Mittel erfolgt nach den geltenden Finanzvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Art. 6

Nach Ablauf jedes Jahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für die sechs Forschungsschwerpunkte erstellt und der Schweiz zur Unterrichtung übermittelt.

Vorläufiger Fälligkeitsplan für die Kosten im Zusammenhang mit den Forschungsschwerpunkten (in ECU)

Haushaltslinie 7311 «Forschung in Medizin und Gesundheitswesen» (Verpflichtungsermächtigungen)
19871988198919901991Total
I. Ursprünglicher Voranschlag für die Ausgaben
Schwerpunkt I.1 (Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 6)950 0003 725 0004 175 0004 200 0004 950 00018 000 000
Schwerpunkt I.2 (Bereiche 1, 2, 3)2 160 0003 500 0004 000 0003 340 0001 000 00014 000 000*
Schwerpunkt I.3 (Bereiche 1, 2, 3)580 0001 670 0002 200 0002 400 0002 150 0009 000 000
Schwerpunkt I.4 (Bereiche 1, 2, 3, 4)250 0001 350 0001 650 0001 400 000850 0005 500 000
Schwerpunkt II.1 (Bereiche 1, 2, 3)455 0003 555 0003 390 0002 850 0001 250 00011 500 000
Schwerpunkt II.2 (Bereiche 1, 2, 3, 4)225 0001 575 0002 550 0001 650 0001 000 0007 000 000
Insgesamt4 620 00015 375 00017 965 00015 840 00011 200 00065 000 000
II. Überarbeiteter Voranschlag für die Ausgaben unter Be‑
rücksichtigung des Kooperationsabkommens mit der Schweiz
Schwerpunkt I.1 (Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 6)950 0003 864 3154 331 1454 357 0805 135 13018 637 670
Schwerpunkt I.2 (Bereiche 1, 2, 3)2 160 0003 630 9004 149 6003 464 9161 037 40014 442 816
Schwerpunkt I.3 (Bereiche 1, 2, 3)580 0001 732 4582 282 2802 489 7602 230 4109 314 000
Schwerpunkt I.4 (Bereiche 1, 2, 3, 4)250 0001 400 4901 711 7101 452 360881 7905 696 350
Schwerpunkt II.1 (Bereiche 1, 2, 3)455 0003 687 9573 516 7862 956 5901 296 75011 913 083
Schwerpunkt II.2 (Bereiche 1, 2, 3, 4)225 0001 633 9522 645 4471 711 7601 037 4307 253 588
Insgesamt4 620 00015 950 07218 636 96816 432 46611 618 91067 258 415
III. Differenz zwischen I und II, die durch den Beitrag
der Schweiz abzudecken ist
0575 072671 968592 466418 9102 258 415
* Einschliesslich der Unterstützung «zentraler Einrichtungen» für Primaten.

Footnotes

  1. auch EWG

  2. SR 0.420.518

  3. Europäische Gemeinschaft für Atomenergie

  4. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

  5. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

  6. Die folgenden Aktionen werden durch Seminare, Studien und Personalaustausch zu Studienzwecken durchgeführt: -  Bewertung integrierter Verhütungs‑ und Überwachungsprogramme für nichtübertragbare Krankheiten (im Bereich II.2.1 vorgesehen), -  umfassende Pflege geistig Kranker in der Gemeinschaft (im Bereich II.2.2 vorgesehen), -  Bewertung üblicher klinischer Verfahren in Krankenhäusern (im Bereich II.2.3 vorgesehen).

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