Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich‑Ungarn

0.351.941.8Bilateral International TreatyFeb 28, 1897

Abgeschlossen am 10. März 1896
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 18962
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. November 1896
In Kraft getreten am 28. Februar 1897

(Stand am 12. Juni 1995)

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen etc., etc.,
und Apostolischer König von Ungarn,

nachdem sie es für zweckmässig befunden, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschliessen,

haben zu diesem Behufe als ihre Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben:

Art. I–XXIII

Art. XXIV

Die in Anwendung des gegenwärtigen Vertrages den Behörden des anderen Staates vorgelegten oder mitgeteilten Urkunden müssen immer von einer amtlichen Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache begleitet sein, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sind.

Art. XXV–XXVI

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, den zehnten März eintausendachthundertsechsundneunzig (10. März 1896).

MüllerKuefstein

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 15 565

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