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0.351.912.7•Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über Rechtshilfe in Strafsachen
0.351.912.7Bilateral International TreatyDec 16, 2007
Abgeschlossen am 3. Juni 2006
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Dezember 2007
(Stand am 16. Dezember 2007)
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
nachfolgend: die Parteien,
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, der Entwicklung einer gegenseitigen Zusammenarbeit eine besondere Bedeutung zuzumessen, um Kriminalität zu verhindern und zu bekämpfen,
unter Achtung der internationalen Übereinkommen, der beide Staaten angehören, und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
im Bestreben, die Festigung ihrer Beziehungen im Bereich der Bekämpfung sämtlicher Formen von Kriminalität zu fördern und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,
im gemeinsamen Willen, die Rechtshilfe in Strafsachen zu intensivieren,
haben Folgendes vereinbart:
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien leisten einander, auf der Grundlage von Gegenrecht und gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, weitestgehende Rechtshilfe in allen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
Die Parteien wenden dieses Abkommen so an, dass sie die Verpflichtungen in den internationalen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte, denen sie angehören, wahren, insbesondere jene im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19662über bürgerliche und politische Rechte.
Jede Änderung der Organisationsstruktur wird der anderen Partei mitgeteilt. 3. In dringenden Fällen kann das Rechtshilfeersuchen vorgängig über Interpol übermittelt werden.
Die amtlichen Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer Übersetzung in französischer Sprache begleitet.
Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte werden nach den vom ersuchten Staat festgesetzten Bedingungen verwendet.
Geschehen in Algier, am 3. Juni 2006, in zwei Urschriften, in französischer und in arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Micheline Calmy-Rey | Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien: Mohammed Bedjaoui |
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