Sklavereiabkommen

0.311.37Multilateral International TreatyNov 1, 1930

Abgeschlossen in Genf am 25. September 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 19301
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 1. November 1930
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1930

(Stand am 31. März 2017)

Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, das Britische Reich, Kanada, der Australische Bund, die Südafrikanische Union, das Dominium von Neuseeland und Indien, Bulgarien, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Spanien, Estland, Abessinien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Liberia, Litauen, Norwegen, Panama, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Schweden, die Tschechoslowakei und Uruguay,

in der Erwägung, dass die Unterzeichner der Generalakte der Brüsseler Konferenz von 1889 bis 90 gleicherweise erklärt haben, von der festen Absicht beseelt zu sein, dem Sklavenhandel in Afrika ein Ende zu bereiten,

in der Erwägung, dass die Unterzeichner des Abkommens von St. Germain-en-Laye vom Jahre 1919, betreffend die Änderung der Berliner Generalakte von 1885 und der Generalakte der Brüsseler Erklärung von 1890, der Absicht Ausdruck verliehen haben, die vollständige Unterdrückung der Sklaverei in allen ihren Formen und des Sklavenhandels zu Lande und zur See zu verwirklichen,

in Berücksichtigung des Berichtes der vom Völkerbundsrate am 12. Juni 1924 ernannten zeitweiligen Sklavereikommission,

von dem Wunsche geleitet, die dank der Brüsseler Akte geleistete Arbeit zu vervollständigen und zu entwickeln und ein Mittel zu finden, um den von den Unterzeichnern des Abkommens von St. Germain-en-Laye hinsichtlich des Sklavenhandels und der Sklaverei ausgesprochenen Absichten in der ganzen Welt zur Verwirklichung zu verhelfen, und in der Erkenntnis der Notwendigkeit, zu diesem Zwecke eingehendere Abmachungen zu treffen als die in jenem Abkommen enthaltenen,

in der Erwägung schliesslich, dass es notwendig ist, zu verhindern, dass die Zwangsarbeit der Sklaverei ähnliche Zustände herbeiführe,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten bestellt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Vorweisung ihrer Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens besteht Einverständnis über folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Sklaverei ist der Zustand oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrechte verbundenen Befugnisse oder einzelne davon ausgeübt werden.
  2. Sklavenhandel umfasst jeden Akt der Festnahme, des Erwerbes und der Abtretung einer Person, in der Absicht, sie in den Zustand der Sklaverei zu versetzen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven, in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu vertauschen; jede Handlung zur Abtretung eines zum Verkauf oder Tausch erworbenen Sklaven durch Verkauf oder Tausch und überhaupt jede Handlung des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven.
Art. 2

Soweit die hohen vertragschliessenden Teile die erforderlichen Massnahmen nicht bereits getroffen haben, verpflichten sie sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete:

  1. den Sklavenhandel zu verhindern und zu unterdrücken;
  2. in zunehmendem Masse und sobald als möglich auf die vollständige Abschaffung der Sklaverei in allen ihren Formen hinzuarbeiten.
Art. 3

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, um die Ein- und Ausschiffung und die Beförderung von Sklaven in ihren Hoheitsgewässern sowie überhaupt auf allen Schiffen, die ihre Flagge führen, zu verhindern und zu unterdrücken.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, sobald als möglich über ein allgemeines Abkommen über den Sklavenhandel zu verhandeln, das ihnen Rechte verleiht und Pflichten auferlegt, die – vorbehältlich der erforderlichen Abänderungen – gleicher Art sind wie die in dem Abkommen vom 17. Juni 19252betreffend den internationalen Waffenhandel (Artikel 12, 20, 21, 22, 23, 24 und Paragraphen 3, 4 und 5 des Abschnittes II des Anhanges II), vorgesehenen. Es besteht Einverständnis darüber, dass dieses allgemeine Abkommen die Schiffe (selbst solche geringen Tonnengehaltes) keines der hohen vertragschliessenden Teile anders stellen wird als die Schiffe der anderen hohen vertragschliessenden Teile.

Ebenso besteht Einverständnis darüber, dass die hohen vertragschliessenden Teile vor oder nach dem Inkrafttreten dieses allgemeinen Abkommens vollkommen frei sind, jedoch ohne von den im vorstehenden Absatz festgelegten Grundsätzen abzuweichen, unter sich Sondervereinbarungen zu treffen, die ihnen nach der Besonderheit ihrer Lage geeignet erscheinen, das vollständige Verschwinden des Sklavenhandels sobald als möglich herbeizuführen.

Art. 4

Die hohen vertragschliessenden Teile werden einander bei der Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels unterstützen.3

Art. 5

Die hohen vertragschliessenden Teile erkennen an, dass die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht ernste Folgen haben kann, und verpflichten sich, jeder für die seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellten Gebiete, durch zweckmässige Massnahmen zu verhüten, dass die Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht der Sklaverei ähnliche Verhältnisse herbeiführt.

Es besteht Einverständnis darüber:

  1. dass vorbehaltlich der nachstehend in Ziffer 2 enthaltenen Übergangsbestimmungen Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht nur zu öffentlichen Zwecken verlangt werden kann,
  2. dass die hohen vertragschliessenden Teile in Gebieten, wo Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht zu anderen als zu öffentlichen Zwecken noch besteht, sich bemühen werden, dieser Übung in zunehmendem Masse und so rasch als möglich ein Ende zu machen, und dass diese Zwangsarbeit oder Arbeitspflicht, solange sie noch besteht, nur ausnahmsweise gegen eine angemessene Entschädigung und unter der Bedingung Anwendung finden wird, dass kein Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes verlangt werden darf,
  3. dass in jedem Falle die Zentralbehörden des betreffenden Gebietes die Verantwortung für die Anwendung der Zwangsarbeit oder der Arbeitspflicht tragen sollen.
Art. 6

Die hohen vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung zur Zeit nicht genügen sollte, um Übertretungen von Gesetzen und Vorschriften zu unterdrücken, die in der Absicht erlassen wurden, dem vorliegenden Abkommen Wirkung zu verleihen, verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit solche Übertretungen mit schweren Strafen belegt werden.

Art. 7

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen4die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erlassen werden.

Art. 8

Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, alle Streitigkeiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zwischen ihnen entstehen könnten und die durch unmittelbare Verhandlungen nicht beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof5zur Entscheidung vorzulegen. Sind die Staaten, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Statuts des Internationalen Gerichtshofes67, so ist der Streitfall, je nach dem Wunsch der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen, entweder dem Internationalen Gerichtshof8oder einem gemäss dem Abkommen vom 18. Oktober 19079zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgerichte zu unterbreiten.

Art. 9

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder bei seinem Beitritt erklären, dass seine Annahme des vorliegenden Abkommens die Gesamtheit oder einzelne seiner Staatshoheit, seiner Gerichtsbarkeit, seinem Schutze, seiner Oberherrlichkeit oder seiner Vormundschaft unterstellte Gebiete zur Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Abkommens nicht binde; er kann in der Folge namens eines jeden solchen Gebietes ganz oder teilweise besonders beitreten.

Art. 10

Sollte einer der hohen vertragschliessenden Teile das vorliegende Abkommen zu kündigen wünschen, so ist die Kündigung schriftlich dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen10zu notifizieren. Dieser stellt allen übrigen hohen vertragschliessenden Teilen sofort eine beglaubigte Abschrift dieser Notifizierung zu und setzt sie von dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis.

Die Kündigung wird nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat, und zwar nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen11.

Die Kündigung kann auch für jedes Gebiet, das der Staatshoheit, der Gerichtsbarkeit, dem Schutze, der Oberherrlichkeit oder der Vormundschaft des betreffenden Staates unterstellt ist, besonders erfolgen.

Art. 11

Das vorliegende Abkommen, das das heutige Datum trägt und dessen französischer und englischer Wortlaut gleich massgebend sind, wird für die Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, bis zum 1. April 1927 zur Unterzeichnung offen bleiben.

Das vorliegende Abkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen, einschliesslich derer, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, denen der Generalsekretär eine beglaubigte Abschrift des Abkommens zugestellt hat.12

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen, der alle Mitgliedstaaten des Abkommens und alle andern, im vorliegenden Artikel erwähnten Staaten darüber unterrichtet und ihnen das Datum zur Kenntnis bringt, an dem jede dieser Beitrittsurkunden hinterlegt worden ist.13

Art. 12

Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden im Büro des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen14hinterlegt werden, der die hohen vertragschliessenden Teile davon in Kenntnis setzt.

Das Abkommen wird für jeden Staat mit dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikation oder seiner Beitrittserklärung rechtswirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.Geschehen zu Genf, am fünfundzwanzigsten September eintausendneunhundertsechsundzwanzig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes15hinterlegt bleibt. Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Signatarstaat übermittelt werden.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan9. November1935 B9. November1935
Ägypten25. Januar1928 B25. Januar1928
Albanien2. Juli1957 B2. Juli1957
Algerien20. November1963 B20. November1963
Antigua und Barbuda25. Oktober1988 N1. November1981
Aserbaidschan16. August1996 B16. August1996
Äthiopien21. Januar196921. Januar1969
Australien18. Juni192718. Juni1927
Bahamas10. Juni1976 N10. Juli1973
Bahrain*27. März1990 B27. März1990
Bangladesch7. Januar1985 B7. Januar1985
Barbados22. Juli197630. November1966
Belarus13. September1956 B13. September1956
Belgien23. September192723. September1927
Benin4. April1962 N1. August1960
Bolivien6. Oktober1983 B6. Oktober1983
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Brasilien6. Januar1966 B6. Januar1966
Bulgarien9. März19279. März1927
Chile20. Juni1995 B20. Juni1995
China22. April193722. April1937
Hongkonga10. Juni19971. Juli1997
Macaub19. Oktober199920. Dezember1999
Côte d’Ivoire8. Dezember1961 N7. August1960
Dänemark17. Mai192717. Mai1927
Deutschland12. März192912. März1929
Dominica17. August1994 N3. November1978
Ecuador26. März1928 B26. März1928
Estland16. Mai192916. Mai1929
Fidschi12. Juni1972 N10. Oktober1970
Finnland29. September192729. September1927
Frankreich28. März193128. März1931
Ghana3. Mai1963 N5. März1957
Griechenland4. Juli19304. Juli1930
Guatemala11. November1983 B11. November1983
Guinea30. März1962 N2. Oktober1958
Haiti3. September1927 B3. September1927
Indien*18. Juni192718. Juni1927
Irak18. Januar1929 B18. Januar1929
Irland18. Juli1930 B18. Juli1930
Israel**6. Januar1955 B6. Januar1955
Italien25. August192825. August1928
Jamaika30. Juli1964 N6. August1962
Jemen9. Februar1987 B9. Februar1987
Jordanien5. Mai1959 B5. Mai1959
Kamerun7. März1962 N1. Januar1960
Kanada6. August19286. August1928
Kasachstan1. Mai2008 B1. Mai2008
Kirgisistan5. September1997 B5. September1997
Kongo (Brazzaville)15. Oktober1962 N15. August1960
Kroatien12. Oktober1992 N8. Oktober1991
Kuba6. Juli19316. Juli1931
Kuwait28. Mai1963 B28. Mai1963
Lesotho4. November1974 N4. Oktober1966
Libanon25. Juni1931 B25. Juni1931
Liberia17. Mai193017. Mai1930
Libyen14. Februar1957 B14. Februar1957
Madagaskar12. Februar1964 B12. Februar1964
Malawi2. August1965 B2. August1965
Mali2. Februar1973 N22. September1960
Malta3. Januar196621. September1964
Marokko11. Mai195911. Mai1959
Mauretanien6. Juni1986 B6. Juni1986
Mauritius18. Juli1969 N12. März1968
Mexiko8. September1934 B8. September1934
Monaco17. Januar1928 B17. Januar1928
Mongolei20. Dezember1968 B20. Dezember1968
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Myanmar*18. Juni192718. Juni1927
Nepal7. Januar1963 B7. Januar1963
Neuseeland18. Juni192718. Juni1927
Nicaragua3. Oktober1927 B3. Oktober1927
Niederlande7. Januar19287. Januar1928
Aruba7. Januar19287. Januar1928
Curaçao7. Januar19287. Januar1928
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
7. Januar19287. Januar1928
Sint Maarten7. Januar19287. Januar1928
Niger25. August1961 N3. August1960
Nigeria26. Juni1961 N1. Oktober1960
Nordmazedonien18. Januar1994 N17. November1991
Norwegen10. September192710. September1927
Österreich19. August192719. August1927
Pakistan30. September1955 B30. September1955
Papua-Neuguinea27. Januar1982 B27. Januar1982
Paraguay27. September2007 B27. September2007
Philippinen12. Juli1955 B12. Juli1955
Polen17. September193017. September1930
Portugal4. Oktober19274. Oktober1927
Rumänien22. Juni193122. Juni1931
Russland8. August1956 B8. August1956
Salomoninseln3. September1981 N7. Juli1978
Sambia26. März1973 N24. Oktober1964
St. Lucia14. Februar1990 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen9. November1981 B9. November1981
Saudi-Arabien5. Juli1973 B5. Juli1973
Schweden17. Dezember192717. Dezember1927
Schweiz1. November1930 B1. November1930
Senegal2. Mai1963 N20. Juni1960
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen5. Mai1992 B5. Mai1992
Sierra Leone13. März1962 N27. April1961
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Spanien12. September192712. September1927
Sri Lanka21. März1958 B21. März1958
Südafrika18. Juni192718. Juli1927
Sudan9. September1957 N1. Januar1956
Suriname12. Oktober1979 N25. November1975
Syrien25. Juni1931 B25. Juni1931
Tansania28. November1962 B28. November1962
Togo27. Februar1962 N27. April1960
Trinidad und Tobago11. April1966 N31. August1962
Tschechische Republik22. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien15. Juli1966 B15. Juli1966
Türkei24. Juli1933 B24. Juli1933
Turkmenistan1. Mai1997 B1. Mai1997
Uganda12. August1964 B12. August1964
Ukraine27. Januar1959 B27. Januar1959
Ungarn17. Februar1933 B17. Februar1933
Uruguay7. Juni2001 B7. Juni2001
Vereinigtes Königreich18. Juni192718. Juni1927
Vereinigte Staaten*21. März1929 B21. März1929
Vietnam14. August1956 B14. August1956
Zentralafrikanische Republik4. September1962 N13. August1960
Zypern21. April1986 N16. August1960
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):http://treaties.un.org> Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 10. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 1. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 46 695

  2. Dieses Abkommen ist nie in Kraft getreten.

  3. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika siehe Art. 36 des BG vom 3. Okt. 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.93 ).

  4. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  5. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  6. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  7. SR 0.193.501

  8. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  9. SR 0.193.212

  10. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  11. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  12. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  13. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  14. Fassung gemäss Abänderungsprot. vom 7. Dez. 1953, in Kraft seit 7. Dez. 1953 (AS 1954 315).

  15. Nach der Auflösung des Völkerbundes ist das Generalsekretariat der Vereinten Nationen mit den hier erwähnten Funktionen betraut (vgl. BBl 1946 II 1222 1227 ff.).