Erklärung zwischen der Schweiz und Estland über die gegenseitige Anwendung der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht

0.274.187.721Bilateral International TreatyMay 24, 1927

Abgegeben am 29. Oktober 1926
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. April 19272
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Mai 1927
In Kraft getreten am 24. Mai 1927

(Stand am 24. Mai 1927)

In der Absicht, den Rechtsverkehr zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Estland mit Bezug auf mehrere Fragen zu regeln, geben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, im gemeinsamen Einverständnis

folgende Erklärung ab:

Die Artikel 1–24 der am 17. Juli 19053in Den Haag zwischen mehreren Staaten abgeschlossenen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht sollen sowohl in Estland zugunsten der Schweiz und der schweizerischen Staatsangehörigen als in der Schweiz zugunsten Estlands und der estnischen Staatsangehörigen Anwendung finden. Vorbehalten bleiben folgende Bestimmungen betreffend die Artikel 1, 9 und 18:

  1. Die zuzustellenden Urkunden und die Ersuchsschreiben (Art. 1 und 9) werden von der Polizeiabteilung4des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern unmittelbar dem estnischen Justizministerium in Tallinn und vom estnischen Justizministerium in Tallinn unmittelbar der Polizeiabteilung5des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern übermittelt.
  2. Die Beteiligten sind befugt, selbst die Vollstreckung der im Artikel 18 erwähnten Entscheidungen zu beantragen.

Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden. Die Erklärung tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch sechs Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten, nämlich:(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet.Geschehen in Tallinn, in doppelter Ausfertigung, am 29. Oktober eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

Carl BosshardtFr. Akel

Footnotes

  1. Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 43 109

  3. SR 0.274.11 . Zwischen der Schweiz und Estland sind heute auch das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schrift-stücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.131 ), das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (SR 0.274.132 ) und das Haager Übereink. vom 25. Okt. 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133 ) anwendbar.

  4. Heute: vom Bundesamt für Justiz.

  5. Heute: dem Bundesamt für Justiz.