Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

0.274.131Multilateral International TreatyJan 1, 1995

Abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Juni 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. November 1994
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Januar 1995

(Stand am 12. Juni 2023)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

in dem Wunsch, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen,

in der Absicht, dafür die gegenseitige Rechtshilfe zu verbessern, indem das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist.

Das Übereinkommen gilt nicht, wenn die Adresse des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Kapitel I: Gerichtliche Schriftstücke

Art. 2

Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die nach den Artikeln 3 bis 6 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat.

Jeder Staat richtet die zentrale Behörde nach Massgabe seines Rechts ein.

Art. 3

Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen.

Dem Ersuchen ist das gerichtliche Schriftstück oder eine Abschrift davon beizufügen. Ersuchen und Schriftstück sind in zwei Exemplaren zu übermitteln.

Art. 4

Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an.

Art. 5

Die Zustellung des Schriftstücks wird von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar:

  1. entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
  2. in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.

Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist.

Der Teil des Ersuchens, der entsprechend dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt, ist dem Empfänger auszuhändigen.

Art. 6

Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht.

Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

Die ersuchende Stelle kann verlangen, dass ein nicht durch die zentrale Behörde oder durch eine gerichtliche Behörde ausgestelltes Zeugnis mit einem Sichtvermerk einer dieser Behörden versehen wird.

Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.

Art. 7

Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein. Sie können ausserdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ursprungsstaats abgefasst sein.

Die Eintragungen können in der Sprache des ersuchten Staates oder in englischer oder französischer Sprache gemacht werden.

Art. 8

Jedem Vertragsstaat steht es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

Jeder Staat kann erklären, dass er einer solchen Zustellung in seinem Hoheitsgebiet widerspricht, ausser wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Ursprungsstaats zuzustellen ist.

Art. 9

Jedem Vertragsstaat steht es ferner frei, den konsularischen Weg zu benutzen, um gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung den Behörden eines anderen Vertragsstaats, die dieser hierfür bestimmt hat, zu übermitteln.

Wenn aussergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann jeder Vertragsstaat zu demselben Zweck den diplomatischen Weg benutzen.

Art. 10

Dieses Übereinkommen schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus:

  1. dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,
  2. dass Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Ursprungsstaats Zustellungen unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen dürfen,
  3. dass jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Personen des Bestimmungsstaats bewirken lassen darf.
Art. 11

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, zum Zweck der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke andere als die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Übermittlungswege zuzulassen, insbesondere den unmittelbaren Verkehr zwischen ihren Behörden.

Art. 12

Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.

Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen:

  1. dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaats zuständige Person mitwirkt,
  2. dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.
Art. 13

Die Erledigung eines Zustellungsersuchens nach diesem Übereinkommen kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

Die Erledigung darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass der ersuchte Staat nach seinem Recht die ausschliessliche Zuständigkeit seiner Gerichte für die Sache in Anspruch nimmt oder ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für das das Ersuchen gestellt wird.

Über die Ablehnung unterrichtet die zentrale Behörde unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.

Art. 14

Schwierigkeiten, die aus Anlass der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung entstehen, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 15

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist:

  1. dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder
  2. dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können.

Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass seine Richter ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die Übergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt:

  1. dass das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übermittelt worden ist,
  2. dass seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der Richter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die mindestens sechs Monate betragen muss, und
  3. dass trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.

Dieser Artikel hindert nicht, dass der Richter in dringenden Fällen vorläufige Massnahmen, einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, anordnet.

Art. 16

War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Vorladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen den Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm der Richter in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, vorausgesetzt:

  1. dass der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er sie hätte anfechten können, und
  2. dass die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zulässig, wenn der Beklagte ihn innerhalb einer angemessenen Frist stellt, nachdem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Jedem Vertragsstaat steht es frei zu erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in der Erklärung festgelegten Frist unzulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht weniger als ein Jahr beträgt, vom Erlass der Entscheidung an gerechnet.

Dieser Artikel ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die den Personenstand betreffen.

Kapitel II: Aussergerichtliche Schriftstücke

Art. 17

Aussergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt werden.

Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Jeder Vertragsstaat kann ausser der zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.

Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die zentrale Behörde zu wenden.

Bundesstaaten steht es frei, mehrere zentrale Behörden zu bestimmen.

Art. 19

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats ausser den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen auch andere Verfahren zulässt, nach denen Schriftstücke aus dem Ausland zum Zweck der Zustellung in seinem Hoheitsgebiet übermittelt werden können.

Art. 20

Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:

  1. Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Exemplaren zu übermitteln,
  2. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen,
  3. Artikel 5 Absatz 4,
  4. Artikel 12 Absatz 2.
Art. 21

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt:

  1. die Bezeichnung der Behörden nach den Artikeln 2 und 18,
  2. die Bezeichnung der Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zustellungszeugnis ausstellt,
  3. die Bezeichnung der Behörde, die Schriftstücke entgegennimmt, die nach Artikel 9 auf konsularischem Weg übermittelt werden.

Er notifiziert gegebenenfalls auf gleiche Weise:

  1. seinen Widerspruch gegen die Benutzung der in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungswege,
  2. die in den Artikeln 15 Absatz 2 und 16 Absatz 3 vorgesehenen Erklärungen,
  3. jede Änderung der vorstehend erwähnten Behördenbezeichnungen, Widersprüche und Erklärungen.
Art. 22

Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, an die Stelle der Artikel 1–7 der am 17. Juli 19052und am 1. März 19543in Den Haag unterzeichneten Übereinkünfte betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien jener Übereinkünfte sind.

Art. 23

Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung des Artikels 23 der am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht noch die Anwendung des Artikels 24 der am 1. März 1954 in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht.

Diese Artikel sind jedoch nur anwendbar, wenn die in diesen Übereinkünften vorgesehenen Übermittlungswege benutzt werden.

Art. 24

Zusatzvereinbarungen zu den Übereinkünften von 1905 und 1954, die Vertragsstaaten geschlossen haben, sind auch auf das vorliegende Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, dass die beteiligten Staaten etwas anderes vereinbaren.

Art. 25

Unbeschadet der Artikel 22 und 24 berührt dieses Übereinkommen nicht die Übereinkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über Rechtsgebiete enthalten, die durch dieses Übereinkommen geregelt sind.

Art. 26

Dieses Übereinkommen liegt für die auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Art. 27

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der gemäss Artikel 26 Absatz 2 vorgenommenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Art. 28

Jeder auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Artikel 27 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, wenn keiner der Staaten, die es vor dieser Hinterlegung ratifiziert haben, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande binnen sechs Monaten, nachdem ihm das genannte Ministerium diesen Beitritt notifiziert hat, einen Einspruch notifiziert.

Erfolgt kein Einspruch, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf der letzten in Absatz 2 erwähnten Frist folgt.

Art. 29

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat in Kraft tritt, der sie abgegeben hat.

Jede spätere Erstreckung dieser Art wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.

Das Übereinkommen tritt für Hoheitsgebiete, auf die es erstreckt wird, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 erwähnten Notifikation in Kraft.

Art. 30

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Artikel 27 Absatz 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre.

Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert.

Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 31

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 26 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die nach Artikel 28 beigetreten sind:

  1. jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 26;
  2. den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 27 Absatz 1 in Kraft tritt;
  3. jeden Beitritt nach Artikel 28 und den Tag, an dem er wirksam wird;
  4. jede Erstreckung nach Artikel 29 und den Tag, an dem sie wirksam wird;
  5. jede Behördenbezeichnung, jeden Widerspruch und jede Erklärung nach Artikel 21;
  6. jede Kündigung nach Artikel 30 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen in Den Haag am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.(Es folgen die Unterschriften)

Muster für das Ersuchen und das Zustellungszeugnis Annexe à la conventionFormules de demande et d’attestation

Ersuchen um Zustellung eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schriftstücks im Ausland Demande aux fins de signification ou de notification à l’étranger d’un acte judiciaire ou extrajudiciaire

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet in Den Haag am 15. November 1965
Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965

Bezeichnung und Adresse
der ersuchenden Stelle
Adresse der Bestimmungsbehörde
Identité et adresse du requérantAdresse de l’autorité destinataire

Die ersuchende Stelle beehrt sich, der Bestimmungsbehörde – in zwei Exemplaren –die unten angegebenen Schriftstücke mit der Bitte zu übersenden, davon nach Artikel 5 des Übereinkommens ein Exemplar unverzüglich dem Empfänger zustellen zu lassen, nämlich

Le requérant soussigné a l’honneur de faire parvenir – en double exemplaire – à l’autorité destinataire les documents ci-dessous énumérés, en la priant, conformément à l’art. 5 de la Convention précitée, d’en faire remettre sans retard un exemplaire au destinataire, à savoir:

(Name und Adresse)

(identité et adresse)

a) in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)1.

selon les formes légales (art. 5, alinéa premier, let. a)1.

b) in der folgenden besonderen Form (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)1:

selon la forme particulière suivante (art. 5, alinéa premier, let. b)1: c) gegebenenfalls durch einfache Übergabe (Art. 5 Abs. 2)1.

le cas échéant, par remise simple (art. 5, al. 2)1.

Die Behörde wird gebeten, der ersuchenden Stelle ein Exemplar des Schriftstücks –und seiner Beilagen1– mit dem Zustellungszeugnis (auf der Rückseite) zurückzusenden oder zurücksenden zu lassen.

Cette autorité est priée de renvoyer ou de faire renvoyer au requérant un exemplaire de l’acte – et de ses annexes1– avec l’attestation figurant au verso.

Verzeichnis der Schriftstücke

Enumération des pièces

Ausgefertigt in . , am .
Fait à . , le .
Unterschrift und/oder Stempel
Signature et/ou cachet
1Unzutreffendes streichen
Rayer les mentions inutiles

Rückseite des Ersuchens

Verso de la demande

Zustellungszeugnis
Attestation

Die unterzeichnete Behörde beehrt sich, nach Artikel 6 des Übereinkommens zu bescheinigen,

L’autorité soussignée a l’honneur d’attester conformément à l’art. 6 de ladite Convention,

  1. dass das Ersuchen erledigt worden ist1 que la demande a été exécutée 1 – am (Datum) – le (date) – in (Ort, Strasse, Nummer) – à (localité, rue, numéro) – in einer der folgenden Formen nach Artikel 5: – dans une des formes suivantes prévues à l’art. 5: a) in einer der gesetzlichen Formen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)1. selon lesformes légales (art. 5, alinéa premier, let. a) 1. b) in der folgenden besonderen Form1: selon la forme particulière suivante 1: c) durch einfache Übergabe1. par remisesimple 1.
1Unzutreffendes streichen
Rayer les mentions inutiles

Die in dem Ersuchen erwähnten Schriftstücke sind übergeben worden an: Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à: – (Name und Stellung der Person) (identité et qualité de la personne) – Verwandtschafts-, Arbeits- oder sonstiges Verhältnis zum Zustellungsempfänger: liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l’acte: 2. dass das Ersuchen aus folgenden Gründen nicht erledigt werden konnte1: que la demande n’a pas été exécutée, en raison des faits suivants 1:

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens wird die ersuchende Stelle gebeten, die Auslagen, die in der beiliegenden Aufstellung im einzelnen angegeben sind, zu zahlen oder zu erstatten1.

Conformément à l’art. 12, al. 2, de ladite Convention, le requérant est prié de payer ou de rembourser les frais dont le détail figure au mémoire ci-joint1.

Beilagen

Annexes

Zurückgesandte Schriftstücke:

Pièces renvoyées:

Gegebenenfalls Erledigungsstücke:

Le cas échéant, les documents justificatifs de l’exécution:

Ausgefertigt in . , am .
Fait à . , le .
Unterschrift und/oder Stempel
Signature et/ou cachet
1Unzutreffendes streichen
Rayer les mentions inutiles

Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Eléments essentiels de l’acte

Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, unterzeichnet
in Den Haag am 15. November 1965

(Art. 5 Abs. 4)
Convention relative à la signification et à la notification à l’étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, signée à La Haye, le 15 novembre 1965

(art. 5, al. 4)

Bezeichnung und Adresse der ersuchenden Stelle:

Nom et adresse de l’autorité requérante:

Bezeichnung der Parteien1:

Identité des parties 1:

Gerichtliches Schriftstück2
Acte judiciaire 2

Art und Gegenstand des Schriftstücks:

Nature et objet de l’acte:

Art und Gegenstand des Verfahrens, gegebenenfalls Betrag der geltend gemachten Forderung:

Nature et objet de l’instance, le cas échéant, le montant du litige:

Termin und Ort für die Einlassung auf das Verfahren2:

Date et lieu de la comparution 2:

1Gegebenenfalls Name und Adresse der an der Übersendung des Schriftstücks
interessierten Person.
S il y a lieu, identité et adresse de la personne intéressée à la transmission de l acte.
2Unzutreffendes streichen
Rayer les mentions inutiles

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat2:

Juridiction qui a rendu la décision 2:

Datum der Entscheidung2:

Date de la décision 2:

Im Schriftstück vermerkte Fristen2:

Indication des délais figurant dans l’acte 2:

Aussergerichtliches Schriftstück^2^^
^Acte extrajudiciaire 2

Art und Gegenstand des Schriftstücks:

Nature et objet de l’acte:

Im Schriftstück vermerkte Fristen2:

Indication des délais figurant dans l’acte 2:

2Unzutreffendes streichen
Rayer les mentions inutiles
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten*12. Dezember196810. Februar1969
Albanien1. November2006 B1. Juli2007
Andorra*26. April2017 B1. Dezember2017
Antigua und Barbuda17. Mai1985 N1. November1981
Argentinien*2. Februar2001 B1. Dezember2001
Armenien27. Juni2012 B1. Februar2013
Aserbaidschan*17. Februar2023 B1. September2023
Australien*15. März2010 B1. November2010
Ashmore- und Cartier-Inseln12. August20101. November2010
Australisches Antarktis-
Territorium
12. August20101. November2010
Kokos-Inseln12. August20101. November2010
Korallensee-Territorium12. August20101. November2010
Norfolk-Insel12. August20101. November2010
Territorium der Insel Heard
und der Mc Donald-Inseln
12. August20101. November2010
Weihnachts-Insel12. August20101. November2010
Bahamas17. Juni1997 B1. Februar1998
Barbados10. Februar1969 B1. Oktober1969
Belarus6. Juni1997 B1. Februar1998
Belgien*19. November197018. Januar1971
Belize8. September2009 B1. Mai2010
Bosnien und Herzegowina16. Juni2008 B1. Februar2009
Botsuana*10. Februar1969 B1. September1969
Brasilien*29. November2018 B1. Juni2019
Bulgarien*23. November1999 B1. August2000
China*6. Mai1991 B1. Januar1992
Hongkong*16. Juni19971. Juli1997
Macau*10. Dezember199920. Dezember1999
Costa Rica16. März2016 B1. Oktober2016
Deutschland*27. April197926. Juni1979
Dänemark*2. August19691. Oktober1969
Estland*2. Februar1996 B1. Oktober1996
Finnland*11. September196910. November1969
Frankreich*3. Juli19721. September1972
Alle Hoheitsgebiete
der Französischen Republik
3. Juli19721. September1972
Georgien*31. Mai2021 B1. Januar2022
Griechenland*20. Juli198318. September1983
Indien*23. November2006 B1. August2007
Irland*5. April19944. Juni1994
Island*10. November2008 B1. Juli2009
Israel*14. August197213. Oktober1972
Italien*25. November198124. Januar1982
Japan*28. Mai197027. Juli1970
Kanada*26. September1988 B1. Mai1989
Kasachstan*15. Oktober2015 B1. Juni2016
Kolumbien*10. April2013 B1. November2013
Korea (Süd-)*13. Januar2000 B1. August2000
Kroatien*28. Februar2006 B1. November2006
Kuwait*8. Mai2002 B1. Dezember2002
Lettland*28. März1995 B1. November1995
Litauen*2. August2000 B1. Juni2001
Luxemburg*9. Juli19757. September1975
Malawi24. April1972 B1. Dezember1972
Malta*24. Februar2011 B1. Oktober2011
Marokko24. März2011 B1. November2011
Marshallinseln*29. Juli2020 B1. Februar2021
Mexiko*2. November1999 B1. Juni2000
Moldau*4. Juli2012 B1. Februar2013
Monaco*1. März2007 B1. November2007
Montenegro*16. Januar2012 B1. September2012
Nicaragua*24. Juli2019 B1. Februar2020
Niederlande*3. November19752. Januar1976
Aruba3. November19752. Januar1976
Nordmazedonien*23. Dezember2008 B1. September2009
Norwegen*2. August19691. Oktober1969
Österreich*14. Juli202012. September2020
Pakistan*6. Juli1989 B1. August1989
Philippinen*4. März2020 B1. Oktober2020
Polen*13. Februar1996 B1. September1996
Portugal*27. Dezember197325. Februar1974
Rumänien*21. August2003 B1. April2004
Russland*1. Mai2001 B1. Dezember2001
San Marino*15. April2002 B1. November2002
Schweden*2. August19691. Oktober1969
Schweiz*2. November19941. Januar1995
Serbien*2. Juli2010 B1. Februar2011
Seychellen*18. November1980 B1. Juli1981
Slowakei*26. April1993 N1. Januar1993
Slowenien*18. September2000 B1. Juni2001
Spanien* **4. Juni19873. August1987
Sri Lanka*31. August2000 B1. Juni2001
St. Vincent und die Grenadinen*6. Januar2005 N27. Oktober1979
Tschechische Republik*28. Januar1993 N1. Januar1993
Tunesien*10. Juli2017 B1. Februar2018
Türkei*28. Februar197228. April1972
Ukraine*1. Februar2001 B1. Dezember2001
Ungarn*13. Juli2004 B1. April2005
Venezuela*29. Oktober1993 B1. Juli1994
Vereinigte Staaten*24. August196710. Februar1969
Amerikanische Jungferninseln24. August196710. Februar1969
Commonwealth der Nördlichen
Marianen
31. März199430. Mai1994
Guam24. August196710. Februar1969
Puerto Rico24. August196710. Februar1969
Vereinigtes Königreich*17. November196710. Februar1969
Anguilla30. Juli198228. September1982
Bermudas20. Mai197019. Juli1970
Britische Jungferninseln20. Mai197019. Juli1970
Falklandinseln20. Mai197019. Juli1970
Gibraltar20. Mai197019. Juli1970
Guernsey20. Mai197019. Juli1970
Insel Man20. Mai197019. Juli1970
Jersey20. Mai197019. Juli1970
Kaimaninseln20. Mai197019. Juli1970
Montserrat20. Mai197019. Juli1970
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
20. Mai197019. Juli1970
St. Helena20. Mai197019. Juli1970
Turks- und Caicosinseln20. Mai197019. Juli1970
Vietnam*16. März2016 B1. Oktober2016
Zypern*26. Oktober1982 B1. Juni1983
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Erklärungen der Vertragsstaaten über die zentralen Behörden, gemäss Artikel 2 und 18 des Übereinkommens, sind im vorliegenden Geltungsbereich nicht aufgeführt. ** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite des Aussenministeriums des Königreichs der Niederlande:www.overheid.nl > English > Treaty Database > 004235eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Schweiz

1. Zu Artikel 1

Bezugnehmend auf Artikel 1 erachtet die Schweiz das Übereinkommen unter den Vertragsstaaten als ausschliesslich anwendbar. Sie betrachtet insbesondere die durchgriffsweise Zustellung an eine inländische nicht bevollmächtigte Rechtspersönlichkeit, welche als Ersatz für die Zustellung an eine ausländische Rechtspersönlichkeit dienen soll, als Umgehung des Übereinkommens, die namentlich mit den Artikeln 1 und 15 Absatz 1 Buchstabe b unvereinbar wäre.

2. Zu den Artikeln 2 und 18

Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die Schweiz als Zentralbehörden im Sinne der Artikel 2 und 18 des Übereinkommens nachstehend genannten kantonalen Behörden. Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.

3. Zu Artikel 5 Absatz 3

Verweigert der Empfänger die freiwillige Annahme des Schriftstückes, kann es ihm gemäss Artikel 5 Absatz 1 nur formell zugestellt werden, wenn das Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde, d. h. in Deutsch, Französisch bzw. Italienisch abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen ist, je nachdem, in welchen Teil der Schweiz das Schriftstück zugestellt werden muss (s. nachstehend die Liste der schweizerischen Behörden).

4. Zu Artikel 6

Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnet die Schweiz als Behörde, die das in Artikel 6 vorgesehene Zeugnis ausstellt, das Gericht des zuständigen Kantons oder die kantonale Zentralbehörde.

5. Zu den Artikeln 8 und 10

Gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a erklärt die Schweiz, dass sie sich den in den Artikeln 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsverfahren widersetzt.

6. Zu Artikel 9

Gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die Schweiz als Behörden, die Schriftstücke entgegennehmen, welche nach Artikel 9 des Übereinkommens auf konsularischem Weg übermittelt werden, die kantonalen Zentralbehörden.

Liste der schweizerischen Behörden

a) kantonale Zentralbehörden

Eine aktualisierte Liste der kantonalen Zentralbehörden mit den vollständigen Adressen ist im Internet an folgender Adresse abrufbar:
www.rhf.admin.ch> Zivilrecht > Behörden > Liste der kantonalen Zentralbehörden

b) Bundesbehörden

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, EJPD, Bundesamt für Justiz,
3003 Bern

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 9. Juni 1994 (AS 1994 2807)

  2. [BS 12 277.AS 2009 7101]

  3. SR 0.274.12

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