Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

0.232.121.3Multilateral International TreatyApr 27, 1971

Abgeschlossen in Locarno am 8. Oktober 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19701
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Januar 1971
In Kraft getreten für die Schweiz am 27. April 1971

(Stand am 31. August 2022)

Art. 1 Errichtung eines besonderen Verbandes; Annahme einer Internationalen Klassifikation

1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

2)  Sie nehmen für die gewerblichen Muster und Modelle dieselbe Klassifikation an (im folgenden als «die Internationale Klassifikation» bezeichnet).

3)  Die Internationale Klassifikation umfasst: i) eine Einteilung der Klassen und Unterklassen; ii) eine alphabetische Liste der Waren, die Gegenstand von Mustern und Modellen sein können, mit Angabe der Klassen und Unterklassen, in die sie eingeordnet sind; iii) erläuternde Anmerkungen.

4)  Die Einteilung der Klassen und Unterklassen ist die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung, vorbehaltlich der Änderungen und Ergänzungen, die von dem gemäss Artikel 3 gebildeten Sachverständigenausschuss (im folgenden als «der Sachverständigenausschuss» bezeichnet) daran vorgenommen werden können.

5)  Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen werden von dem Sachverständigenausschuss in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren angenommen.

6)  Die Internationale Klassifikation kann von dem Sachverständigenausschuss in dem durch Artikel 3 festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

    1. Die Internationale Klassifikation ist in englischer und französischer Sprache abgefasst.
    2. Amtliche Texte der Internationalen Klassifikation werden nach Konsultierung der beteiligten Regierungen von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum2(im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) in anderen Sprachen hergestellt, die die in Artikel 5 bezeichnete Versammlung bestimmen kann.
Art. 2 Anwendung und rechtliche Bedeutung der Internationalen Klassifikation

1)  Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation nur verwaltungsmässige Bedeutung. Jedoch kann ihr jedes Land die ihm geeignet erscheinende rechtliche Bedeutung beilegen. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes nicht hinsichtlich der Art und des Umfangs des Schutzes des Musters oder Modells in diesen Ländern.

2)  Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Internationale Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

3)  Die Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den amtlichen Urkunden über die Hinterlegung oder Eintragung der Muster oder Modelle und, sofern sie amtlich veröffentlicht werden, in diesen Veröffentlichungen die Nummern der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren eingeordnet sind, die Gegenstand der Muster oder Modelle sind.

4)  Bei der Auswahl der in die alphabetische Warenliste aufzunehmenden Benennungen wird der Sachverständigenausschuss, soweit möglich, die Verwendung von Benennungen vermeiden, an denen Ausschliesslichkeitsrechte bestehen können. Jedoch darf die Aufnahme einer Bezeichnung in die alphabetische Liste nicht als Meinungsäusserung des Sachverständigenausschusses darüber ausgelegt werden, ob an dieser Bezeichnung Ausschliesslichkeitsrechte bestehen oder nicht.

Art. 3 Sachverständigenausschuss

1)  Beim internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der mit den im Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 bezeichneten Aufgaben betraut ist. Jedes Land des besonderen Verbandes ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der einfachen Mehrheit der vertretenen Länder bedarf.

2)  Der Sachverständigenausschuss nimmt mit einfacher Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen an.

3)  Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Internationalen Klassifikation können von der Behörde eines jeden Landes des besonderen Verbandes oder vom Internationalen Büro gemacht werden. Jeder von einer Behörde ausgehende Vorschlag wird von dieser dem Internationalen Büro mitgeteilt. Die Vorschläge der Behörden und des Internationalen Büros werden von diesem den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, übermittelt.

4)  Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation bedürfen der einfachen Mehrheit der Länder des besonderen Verbandes. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, ist Einstimmigkeit erforderlich.

5)  Die Sachverständigen können schriftlich abstimmen.

6)  Macht ein Land keinen Vertreter für eine bestimmte Sitzung des Sachverständigenausschusses namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Stimme nicht während der Sitzung oder innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist ab, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.

Art. 4 Notifizierung und Veröffentlichung der Klassifikation und ihrer Änderungen und Ergänzungen

1)  Die alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen, die vom Sachverständigenausschuss angenommen wurden, sowie jede von ihm beschlossene Änderung und Ergänzung der Internationalen Klassifikation werden vom Internationalen Büro den Behörden der Länder des besonderen Verbandes notifiziert. Die Beschlüsse des Sachverständigenausschusses treten mit dem Eingang der Notifikation in Kraft. Haben sie jedoch die Bildung einer neuen Klasse oder die Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere zur Folge, treten sie sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.

2)  Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Internationalen Klassifikation nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den von der Versammlung zu bezeichnenden Zeitschriften veröffentlicht.

Art. 5 Versammlung des besonderen Verbandes
    1. Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbandes zusammensetzt.
    2. Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbandes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
    3. Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
  1. a) Die Versammlung, vorbehaltlich des Artikels 3, i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens; ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen, iv) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan3des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse; v) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes; vi) beschliesst über die Herstellung amtlicher Texte der Internationalen Klassifikation in anderen Sprachen als Englisch und Französisch; vii) bildet, zusätzlich zu dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuss, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält; viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; ix) beschliesst Änderungen der Artikel 5 bis 8; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des
    besonderen Verbandes geeignet ist; xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
    1. Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
    2. Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
    3. Ungeachtet des Buchstabens b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
    4. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    5. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
    6. Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
    1. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre4einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
    2. Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
    3. Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 6 Internationales Büro
    1. Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
    2. Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann, vor, und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
    3. Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

    1. Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8 vor.
    2. Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
    3. Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Art. 7 Finanzen
    1. Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
    2. Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
    3. Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. 4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinn des Absatzes 3 Ziffer i in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten. b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder. c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig. d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.

5)  Die Höhe der Gebühren und Beiträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

    1. Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
    2. Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag dieses Landes für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
    3. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
    1. Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
    2. Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 8 Änderung der Artikel 5 bis 8

1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbandes oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbandes mitgeteilt.

2)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

3)  Jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbandes waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbandes sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.

Art. 9 Ratifikation und Beitritt; Inkrafttreten

1)  Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums5kann dieses Abkommen ratifizieren, wenn es dieses unterzeichnet hat, oder ihm beitreten, wenn es dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat.

2)  Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

    1. Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
    2. Für jedes andere Land tritt dieses Abkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt dieses Abkommen für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

4)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieses Abkommens.

Art. 10 Geltung und Dauer des Abkommens

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums6.

Art. 11 Revision der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15

1)  Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.

2)  Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.

Art. 12 Kündigung

1)  Jedes Land kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.

2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

3)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

Art. 13 Hoheitsgebiete

Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums7ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

Art. 14 Unterzeichnung, Sprachen, Notifikationen
  1. a) Dieses Abkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Die Urschrift wird bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

b) Dieses Abkommen liegt bis zum 30. Juni 1969 in Bern zur Unterzeichnung auf.

2)  Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schweizerischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieses Abkommens den Regierungen der Länder, die es unterzeichnet haben, und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

4)  Der Generaldirektor lässt dieses Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, die Annahmen der Änderungen dieses Abkommens und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen und die Notifikationen von Kündigungen.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Internationale Büro der Organisation oder der Generaldirektor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) oder ihren Direktor.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Locarno am 8. Oktober 1968.(Es folgen die Unterschriften)

Einteilung der Klassen und Unterklassen der Internationalen Klassifikation

Entschliessung

Angenommen von der Konferenz von Locarno am 7. Oktober 1968

1)  Beim Internationalen Büro wird ein vorläufiger Sachverständigenausschuss gebildet. Diesem Ausschuss gehört ein Vertreter jedes der Länder an, die das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle unterzeichnet haben.

2)  Der vorläufige Ausschuss wird beauftragt, dem Internationalen Büro Vorschläge für die in Artikel 1 Absatz 5) dieses Abkommens genannte alphabetische Warenliste und die erläuternden Anmerkungen zu unterbreiten. Er wird auch die diesem Abkommen als Anhang angefügte Einteilung der Klassen und Unterklassen überprüfen und gegebenenfalls dem Internationalen Büro Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu der Einteilung der Klassen und Unterklassen vorlegen.

3)  Das Internationale Büro wird eingeladen, die Arbeiten des vorläufigen Ausschusses vorzubereiten und diesen in kürzester Frist einzuberufen.

4)  Nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird der in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene Sachverständigenausschuss über die in Absatz 2) dieser Entschliessung vorgesehenen Vorschläge Beschluss fassen.

5)  Die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des vorläufigen Ausschusses gehen zu Lasten der von ihnen vertretenen Länder.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien16. Oktober2018 B16. Januar2019
Argentinien9. Februar2009 B9. Mai2009
Armenien13. April2007 B13. Juli2007
Aserbaidschan14. Juli2003 B14. Oktober2003
Belarus24. April1998 B24. Juli1998
Belgien23. März200423. Juni2004
Bosnien und Herzegowina2. Juni1993 N1. März1992
Bulgarien27. November2000 B27. Februar2001
China17. Juni1996 B19. September1996
Dänemarka27. Januar197127. April1971
Deutschland25. Juli199025. Oktober1990
Estland31. Juli1996 B31. Oktober1996
Finnland15. Februar197216. Mai1972
Frankreich11. Juni197513. September1975
Französisch Guyana11. Juni197513. September1975
Französisch Polynesien11. Juni197513. September1975
Französische Süd- und
Antarktisgebiete
11. Juni197513. September1975
Guadeloupe11. Juni197513. September1975
Martinique11. Juni197513. September1975
Neukaledonien11. Juni197513. September1975
Réunion11. Juni197513. September1975
St. Pierre und Miquelon11. Juni197513. September1975
Wallis und Futuna11. Juni197513. September1975
Griechenland4. Juni1999 B4. September1999
Guinea5. August1996 B5. November1996
Indien7. Juni2019 B7. September2019
Iran12. April201812. Juli2018
Irland9. Juli1970 B27. April1971
Island23. Dezember1994 B9. April1995
Italien2. Mai197512. August1975
Japan24. Juni2014 B24. September2014
Kasachstan7. August2002 B7. November2002
Kirgisistan10. September1998 B10. Dezember1998
Korea (Nord-)6. März1997 B6. Juni1997
Korea (Süd-)17. Januar2011 B17. April2011
Kroatien28. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba9. Juli1998 B9. Oktober1998
Lettland14. Januar2005 B14. April2005
Malawi24. Juli1995 B24. Oktober1995
Marokko22. April202222. Juli2022
Mexiko26. Oktober2000 B26. Januar2001
Moldau1. September1997 B1. Dezember1997
Mongolei16. März2001 B16. Juni2001
Montenegro4. Dezember2006 N3. Juni2006
Niederlande23. Dezember197630. März1977
Aruba8. November19868. November1986
Nordmazedonien23. Juli1993 N8. September1991
Norwegen27. Januar197127. April1971
Österreich22. Juni199026. September1990
Paraguay31. Mai2021 B31. August2021
Peru*18. Juli2022 B18. Oktober2022
Polen22. Oktober2013 B22. Januar2014
Rumänien31. März1998 B30. Juni1998
Russland*8. September197215. Dezember1972
Saudi-Arabien3. September2020 B3. Dezember2020
Schweden7. Juli197027. April1971
Schweiz27. Januar197127. April1971
Serbien14. Juni2001 N27. April1992
Singapur19. Dezember2019 B19. März2020
Slowakei30. Dezember1992 N1. Januar1993
Slowenien12. Juni1992 N25. Juni1991
Spanien10. August197317. November1973
Tadschikistan*14. Februar1994 N21. Dezember1991
Trinidad und Tobago20. Dezember1995 B20. März1996
Tschechische Republik18. Dezember1992 N1. Januar1993
Türkei31. August1998 B30. November1998
Turkmenistan7. März2006 B7. Juni2006
Ukraine7. April2009 B7. Juli2009
Ungarn28. September19731. Januar1974
Uruguay19. Oktober1999 B19. Januar2000
Usbekistan19. April2006 B19. Juli2006
Vereinigtes Königreich21. Juli2003 B21. Oktober2003
Insel Man23. Dezember202023. März2021
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges
Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Sources d’information > Traités administrés par l’OMPI > Classification eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Abkommen gilt nicht für die Färöer.

Footnotes

  1. AS 1971 377

  2. SR 0.230

  3. Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 23. Nov. 1981 (AS 1983 1092).

  4. Fassung dieser Worte gemäss Änderung vom 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 23. Nov. 1981 (AS 1983 1092).

  5. SR. 0.232.01/04

  6. SR. 0.232.01/04

  7. SR 0.232.04 und 0.232.01 /.03 Art. 16bis

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