Stockholmer Zusatzvereinbarung vom 14. Juli 1967

0.232.111.131Multilateral International TreatyApr 26, 1970

zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 19692
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1970

(Stand am 15. Juli 2024)

Art. 1 [Übertragung der Aufgaben der Verwahrstelle hinsichtlich des Madrider Abkommens]

Die Beitrittsurkunden zum Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 18913(im folgenden als «das Madrider Abkommen» bezeichnet), revidiert in Washington am 2. Juni 19114, in Den Haag am 6. November 19255, in London am 2. Juni 19346und in Lissabon am 31. Oktober 19587(im folgenden als «die Lissaboner Fassung» bezeichnet), werden beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) hinterlegt, der diese Hinterlegungen den Vertragsländern des Abkommens notifiziert.

Art. 2 [Anpassung der Bezugnahmen im Madrider Abkommen auf einzelne Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft]

Die Bezugnahmen in den Artikeln 5 und 6 Absatz (2) der Lissaboner Fassung auf die Artikel 16, 16bisund 17bisder Hauptübereinkunft8gelten als Bezugnahmen auf die diesen Artikeln entsprechenden Bestimmungen der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums9.

Art. 3 [Unterzeichnung und Ratifikation der Zusatzvereinbarung und Beitritt zu dieser Zusatzvereinbarung]

1)  Jedes Vertragsland des Madrider Abkommens kann diese Zusatzvereinbarung unterzeichnen, und jedes Land, das die Lissaboner Fassung ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, kann diese Zusatzvereinbarung ratifizieren oder ihr beitreten.

2)  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Art. 4 [Automatische Annahme der Artikel 1 und 2 durch die der Lissaboner Fassung beitretenden Länder]

Jedes Land, das die Lissaboner Fassung weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, wird von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Beitritt zur Lissaboner Fassung wirksam wird, gleichzeitig durch die Artikel 1 und 2 dieser Zusatzvereinbarung gebunden; jedoch wird dieses Land, wenn zu diesem Zeitpunkt diese Zusatzvereinbarung noch nicht gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft getreten ist, durch die Artikel 1 und 2 dieser Zusatzvereinbarung erst von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Kraft tritt.

Art. 5 [Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung]

1)  Diese Zusatzvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Stockholmer Übereinkommen vom 14. Juli 196710zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft tritt; jedoch tritt diese Zusatzvereinbarung, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind, erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Ratifikationsurkunden oder zwei Beitrittsurkunden zu dieser Zusatzvereinbarung hinterlegt worden sind.

2)  Für jedes Land, das seine Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Zusatzvereinbarung gemäss Absatz (1) in Kraft tritt, hinterlegt, tritt diese Zusatzvereinbarung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft.

Art. 6 [Unterzeichnung usw. der Zusatzvereinbarung]

1)  Diese Zusatzvereinbarung wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

2)  Diese Zusatzvereinbarung liegt bis zu ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 5 Absatz (1) in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Zusatzvereinbarung den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

4)  Der Generaldirektor lässt diese Zusatzvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Vertragsländer des Madrider Abkommens die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten und alle anderen erforderlichen Mitteilungen.

Art. 7 [Übergangsbestimmung]

Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Zusatzvereinbarung auf den Generaldirektor als Bezugnahmen auf den Direktor der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des geistigen Eigentums.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterschrieben.Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten3. Dezember1974 B6. März1975
Algerien24. März1972 B5. Juli1972
Bosnien und Herzegowina22. März2013 B22. Juni2013
Bulgarien29. April1975 B12. August1975
Deutschland19. Juni197019. September1970
Frankreich2. Mai197512. August1975
Europäische Departemente, Überseeische Departemente und Überseeische Gebiete2. Mai197512. August1975
Iran18. März2004 B18. Juni2004
Irland27. März196826. April1970
Israel30. Juli196926. April1970
Italien20. Januar197724. April1977
Japan20. Januar197524. April1975
Kuba4. Juli19807. Oktober1980
Liechtenstein21. Februar197225. Mai1972
Moldau5. Januar2001 B5. April2001
Monaco27. Juni19754. Oktober1975
Montenegro4. Dezember2006 N3. Juni2006
San Marino26. März1991 B26. Juni1991
Schweden12. August196926. April1970
Schweiz26. Januar197026. April1970
Serbien18. Februar2000 B18. Mai2000
Slowakei30. Dezember1992 N1. Januar1993
Spanien8. Mai197314. August1973
Tschechische Republik18. Dezember1992 N1. Januar1993
Ungarn18. Dezember196926. April1970
Vereinigtes Königreich26. Februar196926. April1970

Footnotes

  1. Die Artikel der vorliegenden Zusatzvereinb. wurden mit Überschriften versehen, um die Lektüre des Text zu erleichtern.

  2. Art. 1 Ziff. 4 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600)

  3. [AS 12 1008]

  4. [BS 11 965]

  5. SR 0.232.111.11

  6. SR 0.232.111.12

  7. SR 0.232.111.13

  8. SR 0.232.03

  9. SR 0.232.04

  10. SR 0.230

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