Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

0.231.171Multilateral International TreatySep 24, 1993

Abgeschlossen in Rom am 26. Oktober 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19921
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 24. September 1993

(Stand am 22. Mai 2026)

Die vertragsschliessenden Staaten,

von dem Wunsche geleitet, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.

Art. 2
  1. Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragsschliessende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt:
    1. den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbietungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden;
    2. den Herstellern von Tonträgern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Tonträger, die in seinem Gebiet erstmals festgelegt oder erstmals veröffentlicht werden;
    3. den Sendeunternehmen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben, für die Funksendungen, die von Sendern ausgestrahlt werden, die in seinem Gebiet gelegen sind.
  2. Die Inländerbehandlung wird nach Massgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt.
Art. 3

Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter

  1. «ausübenden Künstlern» die Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und anderen Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten;
  2. «Tonträger» jede ausschliesslich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
  3. «Hersteller von Tonträgern» die natürliche oder juristische Person, die erstmals die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
  4. «Veröffentlichung» das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers an die Öffentlichkeit;
  5. «Vervielfältigung» die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrerer Vervielfältigungsstücke einer Festlegung;
  6. «Funksendung» die Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zwecke des Empfangs durch die Öffentlichkeit;
  7. «Weitersendung» die gleichzeitige Ausstrahlung der Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen.
Art. 4

Jeder vertragsschliessende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  1. die Darbietung findet in einem anderen vertragsschliessenden Staat statt;
  2. die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger festgelegt;
  3. die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.
Art. 5
  1. Jeder vertragsschliessende Staat gewährt den Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. der Hersteller von Tonträgern ist Angehöriger eines anderen vertragsschliessenden Staates (Merkmal der Staatsangehörigkeit);
    2. die erste Festlegung des Tons ist in einem anderen vertragsschliessenden Staat vorgenommen worden (Merkmal der Festlegung);
    3. der Tonträger ist erstmals in einem anderen vertragsschliessenden Staat veröffentlicht worden (Merkmal der Veröffentlichung).
  2. Wenn die erste Veröffentlichung in keinem vertragsschliessenden Staat stattgefunden hat, der Tonträger jedoch innerhalb von dreissig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch in einem vertragsschliessenden Staat veröffentlicht worden ist (gleichzeitige Veröffentlichung), gilt dieser Tonträger als erstmals in dem vertragsschliessenden Staat veröffentlicht.
  3. Jeder vertragsschliessende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er entweder das Merkmal der Veröffentlichung oder das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 6
  1. Jeder vertragsschliessende Staat gewährt den Sendeunternehmen Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. der Sitz des Sendeunternehmens liegt in einem anderen vertragsschliessenden Staat;
    2. die Sendung ist von einem im Gebiet eines anderen vertragsschliessenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden.
  2. Jeder vertragsschliessende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragsschliessenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragsschliessenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 7
  1. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss die Möglichkeit geben zu untersagen:
    1. die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung, es sei denn, dass für die Sendung oder für die öffentliche Wiedergabe eine bereits gesendete Darbietung oder die Festlegung einer Darbietung verwendet wird;
    2. die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung ohne ihre Zustimmung;
    3. die Vervielfältigung einer Festlegung ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung:
    (i) wenn die erste Festlegung selbst ohne ihre Zustimmung vorgenommen worden ist; (ii) wenn die Vervielfältigung zu anderen Zwecken als denjenigen vorgenommen wird, zu denen sie ihre Zustimmung gegeben haben; (iii) wenn die erste Festlegung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommen worden ist und zu anderen Zwecken vervielfältigt wird, als denjenigen, die in diesen Bestimmungen genannt sind.
  2. (1) Hat der ausübende Künstler der Sendung zugestimmt, so bestimmt sich der Schutz gegen die Weitersendung, gegen die Festlegung für Zwecke der Sendung und gegen die Vervielfältigung einer solchen Festlegung für Zwecke der Sendung nach der nationalen Gesetzgebung des vertragsschliessenden Staates, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. (2) Die Voraussetzungen, unter denen Sendeunternehmen für Zwecke von Sendungen vorgenommene Festlegungen benützen dürfen, werden von der nationalen Gesetzgebung des vertragsschliessenden Staates geregelt, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. (3) Die nationale Gesetzgebung darf jedoch in den Fällen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes nicht zur Folge haben, dass den ausübenden Künstlern die Befugnis entzogen wird, ihre Beziehungen zu den Sendeunternehmen vertraglich zu regeln.
Art. 8

Jeder vertragsschliessende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung bestimmen, wie die ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden, wenn mehrere von ihnen an der gleichen Darbietung mitwirken.

Art. 9

Jeder vertragsschliessende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz auf Künstler ausdehnen, die keine Werke der Literatur oder der Kunst darbieten.

Art. 10

Die Hersteller von Tonträgern geniessen das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 11

Wenn ein vertragsschliessender Staat in seiner nationalen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Schutz der Rechte der Hersteller von Tonträgern oder der ausübenden Künstler oder beider mit Bezug auf Tonträger die Erfüllung von Förmlichkeiten fordert, sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle im Handel befindlichen Vervielfältigungsstücke des veröffentlichten Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen  in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz vorbehalten wird. Wenn die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller des Tonträgers oder den Inhaber des vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechts nicht – mit Hilfe des Namens, der Marke oder jeder anderen geeigneten Bezeichnung – erkennen lassen, muss der Vermerk ausserdem auch den Namen des Inhabers der Rechte des Herstellers des Tonträgers enthalten. Wenn schliesslich die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen die Hauptpersonen unter den ausübenden Künstlern nicht erkennen lassen, muss der Vermerk auch den Namen der Person enthalten, die in dem Land, in dem die Festlegung stattgefunden hat, die Rechte dieser Künstler innehat.

Art. 12

Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt, so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht einigen, kann die nationale Gesetzgebung die Aufteilung dieser Vergütung regeln.

Art. 13

Die Sendeunternehmen geniessen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:

  1. die Weitersendung ihrer Sendungen;
  2. die Festlegung ihrer Sendungen;
  3. die Vervielfältigung (i) der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;

(ii) der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;

d) die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.

Art. 14

Die Dauer des nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes darf nicht kürzer als zwanzig Jahre sein, gerechnet:

  1. vom Ende des Jahres der Festlegung bei Tonträgern und bei Darbietungen, die auf Tonträgern festgelegt sind;
  2. vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattgefunden hat, bei Darbietungen, die nicht auf Tonträgern festgelegt sind;
  3. vom Ende des Jahres, in dem die Sendung stattgefunden hat, bei Funksendungen.
Art. 15
  1. Jeder vertragsschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung Ausnahmen von dem mit diesem Abkommen gewährleisteten Schutz in den folgenden Fällen vorsehen:
    1. für eine private Benützung,
    2. für eine Benützung kurzer Bruchstücke anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;
    3. für eine ephemere Festlegung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;
    4. für eine Benützung, die ausschliesslich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragsschliessende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.
Art. 16
  1. Ein Staat, der Mitglied dieses Abkommens wird, übernimmt damit alle Verpflichtungen und geniesst alle Vorteile, die darin vorgesehen sind. Jedoch kann ein Staat jederzeit durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären: a) hinsichtlich des Artikels 12: (i) dass er keine Bestimmung dieses Artikels anwenden wird; (ii) dass er die Bestimmungen dieses Artikels für bestimmte Benützungen nicht anwenden wird; (iii) dass er die Bestimmungen dieses Artikels für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragsschliessenden Staates ist; (iv) dass er für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragsschliessenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragsschliessende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragsschliessende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragsschliessende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes; b) hinsichtlich des Artikels 13, dass er die Bestimmungen des Buchstabens d) dieses Artikels nicht anwenden wird; gibt ein vertragsschliessender Staat eine solche Erklärung ab, so sind die anderen vertragsschliessenden Staaten nicht verpflichtet, den Sendeunternehmen, die ihren Sitz im Gebiet dieses Staates haben, das in Artikel 13 Buchstabe d) vorgesehene Recht zu gewähren.
  2. Wird die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, so wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 17

Jeder Staat, dessen nationale Gesetzgebung am 26. Oktober 1961 den Herstellern von Tonträgern einen Schutz gewährt, der ausschliesslich auf dem Merkmal der Festlegung beruht, kann durch eine gleichzeitig mit seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er hinsichtlich des Artikels 5 nur dieses Merkmal der Festlegung und hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) (iii) und (iv) das gleiche Merkmal der Festlegung an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.

Art. 18

Jeder Staat, der eine der in Artikel 5 Absatz 3, in Artikel 6 Absatz 2, in Artikel 16 Absatz 1 oder in Artikel 17 vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat, kann durch eine neue, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung ihre Tragweite einschränken oder sie zurückziehen.

Art. 19

Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild‑ und Tonträger eingefügt wird.

Art. 20
  1. Dieses Abkommen lässt die Rechte unberührt, die in einem der vertragsschliessenden Staaten erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
  2. Kein vertragsschliessender Staat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Darbietungen oder Funksendungen anzuwenden, die stattgefunden haben, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, oder auf Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt worden sind.
Art. 21

Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz lässt den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen geniessen.

Art. 22

Die vertragsschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden, oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.

Art. 23

Dieses Abkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Es steht bis zum 30. Juni 1962 den Staaten zur Unterzeichnung offen, die zur Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen eingeladen worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen2angehören oder Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.

Art. 24
  1. Dieses Abkommen soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
  2. Dieses Abkommen steht für die Staaten, die zu der in Artikel 23 bezeichneten Konferenz eingeladen worden sind, sowie für jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, vorausgesetzt, dass der beitretende Staat dem Welturheberrechtsabkommen3angehört oder Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.
  3. Die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.
Art. 25
  1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. In der Folge tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 26
  1. Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
  2. Im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde muss jeder Staat nach seiner nationalen Gesetzgebung in der Lage sein, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
Art. 27
  1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts oder in jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder einen Teil der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorausgesetzt, dass das Welturheberrechtsabkommen4oder die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst5auf die betreffenden Gebiete anwendbar ist. Diese Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Empfang wirksam.
  2. Die in Artikel 5 Absatz 3, in Artikel 6 Absatz 2, in Artikel 16 Absatz 1, in Artikel 17 oder in Artikel 18 genannten Erklärungen und Mitteilungen können auf alle oder einen Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete erstreckt werden.
Art. 28
  1. Jeder vertragsschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teiles der in Artikel 27 genannten Gebiete kündigen.
  2. Die Kündigung geschieht durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung und wird zwölf Monate nach dem Empfang der Mitteilung wirksam.
  3. Von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung kann ein vertragsschliessender Staat nicht vor Ablauf von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an Gebrauch machen, in dem das Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
  4. Jeder vertragsschliessende Staat hört in dem Zeitpunkt auf, Mitglied dieses Abkommens zu sein, in dem er nicht mehr dem Welturheberrechtsabkommen6angehört und nicht mehr Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.
  5. Dieses Abkommen hört in dem Zeitpunkt auf, auf eines der in Artikel 27 genannten Gebiete anwendbar zu sein, in dem auf dieses Gebiet weder das Welturheberrechtsabkommen noch die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst7weiterhin anwendbar ist.
Art. 29
  1. Nachdem dieses Abkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jeder vertragsschliessende Staat durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen vertragsschliessenden Staaten mit. Wenn innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen mindestens die Hälfte der vertragsschliessenden Staaten ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekannt gegeben hat, unterrichtet der Generalsekretär den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 vorgesehenen Ausschuss von Regierungsvertretern eine Revisionskonferenz einberufen.
  2. Jede Revision dieses Abkommens muss mit Zweidrittelmehrheit der bei der Revisionskonferenz anwesenden Staaten angenommen werden, vorausgesetzt, dass diese Mehrheit zwei Drittel der Staaten umfasst, die im Zeitpunkt der Revisionskonferenz Mitglieder dieses Abkommens sind.
  3. Falls ein neues Abkommen angenommen wird, das dieses Abkommen ganz oder teilweise ändert, und sofern das neue Abkommen nichts anderes bestimmt,
  1. steht dieses Abkommen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen, revidierten Abkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt offen,
  2. bleibt dieses Abkommen hinsichtlich der Beziehungen zwischen den vertragsschliessenden Staaten in Kraft, die nicht Mitglieder des neuen Abkommens werden.
Art. 30

Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragsschliessenden Staaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, soll auf Antrag einer der streitenden Parteien zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.

Art. 31

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 6 Absatz 2, des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.

Art. 32
  1. Es wird ein Ausschuss von Regierungsvertretern eingesetzt, der folgende Aufgaben hat:
    1. die Fragen zu prüfen, die sich auf die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens beziehen;
    2. die Vorschläge zu sammeln und die Unterlagen vorzubereiten, die sich auf etwaige Revisionen dieses Abkommens beziehen.
  2. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der vertragsschliessenden Staaten zusammen, die unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen Verteilung ausgewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs, wenn die Zahl der vertragsschliessenden Staaten zwölf oder weniger beträgt, neun, wenn die Zahl der vertragsschliessenden Staaten dreizehn bis achtzehn beträgt, und zwölf, wenn die Zahl der vertragsschliessenden Staaten achtzehn übersteigt.
  3. Der Ausschuss wird zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grund einer Abstimmung gebildet, die unter den vertragsschliessenden Staaten – von denen jeder über eine Stimme verfügt – von dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und dem Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst nach den Regeln durchgeführt wird, die vorher von der absoluten Mehrheit der vertragsschliessenden Staaten genehmigt worden sind.
  4. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und sein Büro. Er stellt seine Geschäftsordnung auf, die sich insbesondere auf seine künftige Arbeitsweise und die Art seiner Erneuerung bezieht; diese Geschäftsordnung muss namentlich einen Wechsel unter den verschiedenen vertragsschliessenden Staaten sicherstellen.
  5. Das Sekretariat des Ausschusses setzt sich zusammen aus Angehörigen des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die von den Generaldirektoren und dem Direktor der drei beteiligten Organisationen bestimmt werden.
  6. Die Sitzungen des Ausschusses, der einberufen wird, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder es für zweckmässig hält, werden abwechselnd am Sitz des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst abgehalten.
  7. Die Auslagen der Mitglieder des Ausschusses werden von ihren Regierungen getragen.
Art. 33
  1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst; diese drei Texte sind in gleicher Weise massgebend.
  2. Ausserdem werden offizielle Texte dieses Abkommens in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefasst.
Art. 34
  1. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet die Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst:
    1. über die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
    2. über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens;
    3. über die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungen, Erklärungen und sonstigen Anzeigen;
    4. über den Eintritt eines in Artikel 28 Absatz 4 oder Absatz 5 genannten Sachverhalts.
  2. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet ferner den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst über die Anträge, die nach Artikel 29 an ihn gerichtet werden, sowie über jede Mitteilung, die er hinsichtlich der Revision dieses Abkommens von den vertragsschliessenden Staaten erhält.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu in gehöriger Weise ermächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Rom am 26. Oktober 1961 in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache. Beglaubigte Abschriften übersendet der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen an alle Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und an Jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und an den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien1. Juni2000 B1. September2000
Algerien*22. Januar2007 B22. April2007
Andorra25. Februar2004 B25. Mai2004
Argentinien2. Dezember19912. März1992
Armenien31. Oktober2002 B31. Januar2003
Aserbaidschan*8. Juli2005 B8. Oktober2005
Australien*30. Juni1992 B30. September1992
Bahrain18. Oktober2005 B18. Januar2006
Barbados18. Juni1983 B18. September1983
Belarus*27. Februar2003 B27. Mai2003
Belgien*2. Juli19992. Oktober1999
Belize9. November2018 B9. Februar2019
Bolivien24. August1993 B24. November1993
Bosnien und Herzegowina19. Februar200919. Mai2009
Brasilien29. Juni196529. September1965
Bulgarien*31. Mai1995 B31. August1995
Burkina Faso14. Oktober1987 B14. Januar1988
Chile5. Juni19745. September1974
Costa Rica9. Juni1971 B9. September1971
Dänemark*23. Juni196523. September1965
Deutschland*21. Juli196621. Oktober1966
Dominica9. August1999 B9. November1999
Dominikanische Republik27. Oktober1986 B27. Januar1987
Ecuador19. Dezember196318. Mai1964
El Salvador29. März1979 B29. Juni1979
Estland*28. Januar2000 B28. April2000
Fidschi*11. Januar1972 B11. April1972
Finnland*21. Juli198321. Oktober1983
Frankreich*3. April19873. Juli1987
Georgien14. Mai2004 B14. August2004
Griechenland6. Oktober1992 B6. Januar1993
Guatemala14. Oktober1976 B14. Januar1977
Honduras16. November1989 B16. Februar1990
Irland*19. Juni197919. September1979
Island*15. März199415. Juni1994
Israel*30. September200230. Dezember2002
Italien*8. Januar19758. April1975
Jamaika27. Oktober1993 B27. Januar1994
Japan*26. Juli1989 B26. Oktober1989
Kanada*4. März1998 B4. Juni1998
Kap Verde3. April1997 B3. Juli1997
Kasachstan30. März2012 B30. Juni2012
Katar23. Juni2017 B23. September2017
Kirgisistan13. Mai2003 B13. August2003
Kolumbien17. Juni1976 B17. September1976
Kongo (Brazzaville)*29. Juni1962 B18. Mai1964
Korea (Süd-)*18. Dezember2008 B18. März2009
Kroatien*20. Januar2000 B20. April2000
Lesotho*26. Oktober1989 B26. Januar1990
Lettland*20. Mai1999 B20. August1999
Libanon12. Mai199712. August1997
Liberia16. September2005 B16. Dezember2005
Liechtenstein*12. Juli1999 B12. Oktober1999
Litauen*22. April1999 B22. Juli1999
Luxemburg*25. November1975 B25. Februar1976
Mexiko17. Februar196418. Mai1964
Moldau*5. September1995 B5. Dezember1995
Monaco*6. September19856. Dezember1985
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Nicaragua10. Mai2000 B10. August2000
Niederlande*7. Juli1993 B7. Oktober1993
Niger*5. April1963 B18. Mai1964
Nigeria*29. Juli1993 B29. Oktober1993
Nordmazedonien*2. Dezember1997 B2. März1998
Norwegen*10. April1978 B10. Juli1978
Österreich*9. März19739. Juni1973
Panama2. Juni1983 B2. September1983
Paraguay26. November196926. Februar1970
Peru7. Mai1985 B7. August1985
Philippinen25. Juni1984 B25. September1984
Polen*13. März1997 B13. Juni1997
Portugal17. April2002 B17. Juli2002
Rumänien*22. Juli1998 B22. Oktober1998
Russland*26. Februar2003 B26. Mai2003
Schweden*13. Juli196218. Mai1964
Schweiz*24. Juni1993 B24. September1993
Serbien10. März200310. Juni2003
Slowakei*28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien*9. Juli1996 B9. Oktober1996
Spanien*14. August199114. November1991
St. Kitts und Nevis6. November2025 B6. Februar2026
St. Lucia*17. Mai1996 B17. August1996
Syrien13. Februar2006 B13. Mai2006
Tadschikistan19. Februar2008 B19. Mai2008
Togo10. März2003 B10. Juni2003
Trinidad und Tobago9. Dezember2019 B9. März2020
Tschechische Republik*30. September1993 N1. Januar1993
Tunesien13. April2023 B13. Juli2023
Türkei8. Januar2004 B8. April2004
Turkmenistan31. August2020 B30. November2020
Ukraine12. März2002 B12. Juni2002
Ungarn10. November199410. Februar1995
Uruguay4. April1977 B4. Juli1977
Usbekistan*16. Juli2024 B16. Oktober2024
Venezuela30. Oktober1995 B30. Januar1996
Vereinigte Arabische Emirate14. Oktober2004 B14. Januar2005
Vereinigtes Königreich*30. Oktober196318. Mai1964
Bermudas*10. März197010. Juni1970
Gibraltar*20. Dezember196620. März1967
Guernsey30. September202030. Dezember2020
Insel Man*28. April199928. Juli1999
Jersey30. September202030. Dezember2020
Vietnam*1. Dezember2006 B1. März2007
Zypern17. März2009 B17. Juni2009
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO): https://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
SchweizZu Artikel 5Die Schweizerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 5 des Abkommens, dass das Merkmal der ersten Festlegung nicht als Voraussetzung für die Inländerbehandlung gilt. Sie wird somit das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden.Zu Artikel 12In Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Absatz 1 von Artikel 16 des Abkommens erklärt die Schweizerische Regierung, dass sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden wird für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragsschliessenden Staates ist.Ebenso erklärt die Schweizerische Regierung hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragsschliessenden Staates ist, dass sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens auf den Umfang und die Dauer beschränken wird, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem schweizerischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

Footnotes

  1. Art. 2 Abs. 1 des BB vom 4. Juni 1992 (AS 1993 2634).

  2. SR 0.231.0 /.01

  3. SR 0.231.0 /.01

  4. SR 0.231.0 /.01

  5. SR 0.231.12 /.15

  6. SR 0.231.0 /.01

  7. SR 0.231.12 /.15

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.