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0.192.122.231•Vollzugsvereinbarung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Regelung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz
0.192.122.231Bilateral International TreatyApr 26, 1970
Abgeschlossen am 9. Dezember 1970
In Kraft getreten am 26. April 1970
(Stand am 26. April 1970)
Zur Erleichterung der Einreise der in den Artikeln 12, 13, 14 und 16 des Abkommens2aufgezählten Personen werden die Botschaften und Konsulate der Schweiz in allen Fällen die allgemeine vorherige Weisung erhalten, in denen ein Einreisevisum nötig ist, dieses gegen Vorweisung des Reisepasses oder eines andern, gleichwertigen Identitäts und Reiseausweises sowie eines die Eigenschaft des Gesuchstellers in bezug auf die Organisation hinreichend beweisenden Dokumentes zu erteilen.
Die Botschaften und Konsulate der Schweiz werden angewiesen, das Visum unverzüglich zu erteilen und zwar gebührenfrei und ohne eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers zu verlangen.
In Fällen, wo die Erhebung einer Steuer vom Wohnsitz des Steuerpflichtigen der Schweiz abhängt, werden die Zeitspannen, während denen die Vertreter der Mitglieder der Organisation bei deren Haupt‑ und Nebenorganen und an den von ihr einberufenen Konferenzen und Zusammenkünften sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schweiz befinden, nicht als Wohnsitznahme betrachtet.
Personen, welche, ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, von der Organisation als Berater berufen sind und ihre ganze Zeit dieser Tätigkeit widmen, sind während der Dauer dieser dienstlichen Tätigkeit den Beamten der Organisation gleichgestellt.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Sitzabkommen3in Kraft.
Geschehen und unterzeichnet in Bern, am 9. Dezember 1970, in doppelter Ausfertigung.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Thalmann | Für die Weltorganisation geistiges Eigentum: G. H. C. Bodenhausen |
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