Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

0.192.110.34Multilateral International TreatyNov 29, 1965

Bestimmungen betreffend den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte

Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19651
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965

(Stand am 16. März 2022)

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,

in der Erwägung, dass nach Artikel 59 der in Rom am 4. November 19502unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) die Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im folgenden als «Gerichtshof» bezeichnet) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Vorrechte und Immunitäten geniessen, die in Artikel 40 des Statuts des Europarates3und in den auf Grund dieses Artikels abgeschlossenen Abkommen vorgesehen sind, in der Erwägung, dass es erforderlich ist, diese Vorrechte und Immunitäten in einem Zusatzprotokoll zu dem in Paris am 2. September 19494unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates zu bestimmen und näher zu umschreiben,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «Richter» sowohl die nach Artikel 39 der Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Artikel 43 von einem beteiligten Staat ernannten Ad‑hoc‑Richter.

Art. 2

Die Richter geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf Reisen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten:

  1. Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie für die in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Immunität von jeder Gerichtsbarkeit,
  2. Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Reisebeschränkungen bei der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben und bei der Wiedereinreise sowie bei der Einreise und bei der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, sowie Befreiung von den Formalitäten der Ausländerregistrierung in den Staaten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen.
Art. 3

Auf den in Wahrnehmung ihrer Aufgaben unternommenen Reisen werden den Richtern bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

  1. von ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen gewährt wie hohen Regierungsbeamten, die sich in dienstlichem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;
  2. von den Regierungen der anderen Mitglieder dieselben Erleichterungen gewährt wie Chefs diplomatischer Missionen.
Art. 4
  1. Papiere und Schriftstücke des Gerichtshofs, der Richter und des Sekretariats sind, soweit sie sich auf die Tätigkeit des Gerichtshofs beziehen, unverletzlich.
  2. Die amtliche Korrespondenz und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofs, seiner Mitglieder und des Sekretariats dürfen nicht zurückgehalten werden und unterliegen nicht der Zensur.
Art. 5

Um den Richtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie der von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen gewährt.

Art. 6

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Nur der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach Auffassung des Gerichtshofs diese Immunität den Ablauf eines Rechtsverfahrens behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks aufgehoben werden kann, für den sie gewährt wird.

Art. 7
  1. Die Artikel 2 bis 5 finden Anwendung auf den Sekretär des Gerichtshofs und auf den stellvertretenden Sekretär, wenn er als Sekretär amtiert, unbeschadet etwaiger Vorrechte und Immunitäten, die ihnen nach Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates zustehen.
  2. Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates findet Anwendung auf den stellvertretenden Sekretär des Gerichtshofs bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben und selbst wenn er nicht als Sekretär amtiert.
  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Sekretär und dem stellvertretenden Sekretär nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Nur der in Plenarsitzung tagende Gerichtshof ist befugt, die Immunität seines Sekretärs und seines stellvertretenden Sekretärs aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach seiner Auffassung verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks aufgehoben werden kann, für den sie gewährt wird.
Art. 8
  1. Jeder Staat kann, wenn er dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, oder es ratifiziert oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, dass das Protokoll auf alle oder einzelne Gebiete erstreckt wird, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Grund ihres Artikels 63 Anwendung findet.
  2. Das Protokoll wird mit dem dreissigsten Tage nach Eingang der genannten Notifikation beim Generalsekretär des Europarates auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete erstreckt.
Art. 9

Dieses Protokoll liegt für die Mitglieder des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen oder
  2. indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen und später ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.

Art. 10
  1. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald drei Mitglieder des Europarates es nach Art. 9 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
  2. Für jedes Mitglied, welches das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedern des Rates

  1. die Namen der Unterzeichner und die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde,
  2. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Zur Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Paris am 16. Dezember 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Albanien4. Juni1998 U4. Juni1998
Belgien4. Juni19644. Juni1964
Dänemark16. Dezember1961 U16. Dezember1961
Deutschland10. Dezember196310. Dezember1963
Finnland11. Dezember198911. Dezember1989
Frankreich10. März197810. März1978
Griechenland24. Mai196524. Mai1965
Irland21. September196721. September1967
Island29. Juni199529. Juni1995
Italien20. September196620. September1966
Kroatien11. Oktober199711. Oktober1997
Lettland15. Januar1998 U15. Januar1998
Liechtenstein11. Dezember197911. Dezember1979
Luxemburg5. November19635. November1963
Malta6. Mai19696. Mai1969
Niederlande16. Dezember1961 U16. Dezember1961
Norwegen16. Dezember1961 U16. Dezember1961
Österreich16. Dezember1961 U16. Dezember1961
Polen22. April199322. April1993
Portugal6. Juli19826. Juli1982
Rumänien4. Oktober1994 U4. Oktober1994
San Marino22. März198922. März1989
Schweden18. September196218. September1962
Schweiz29. November196529. November1965
Slowakei15. Juli199715. Juli1997
Slowenien8. November19948. November1994
Spanien23. Juni198923. Juni1989
Tschechische Republik30. Mai199530. Mai1995
Türkei1. Juni1962 U1. März1965
Ungarn12. Januar199612. Januar1996
Vereinigtes Königreich24. Februar197124. Februar1971
Guernsey19. November1971
Insel Man19. November1971
Jersey19. November1971
Zypern30. November196730. November1967

Footnotes

  1. AS 1966 777

  2. SR 0.101

  3. SR 0.192.030

  4. SR 0.192.110.3

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