Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

0.192.110.31Multilateral International TreatyNov 29, 1965

Abgeschlossen in Strassburg am 6. November 1952
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 19651
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965

(Stand am 16. März 2022)

Die Unterzeichnerregierungen des am 2. September 19492in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (nachstehend «Abkommen» genannt),

vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung seiner Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Generalsekretär notifiziert die Hinterlegung den Mitgliedern des Rates.

Art. 2
  1. Die Bestimmungen des Teils IV des Abkommens finden auf die Vertreter, die an den Sitzungen der Ministerstellvertreter teilnehmen, Anwendung.
  2. Die Bestimmungen des Teils IV des Abkommens finden Anwendung auf die Vertreter (mit Ausnahme der Vertreter in der Beratenden Versammlung), die an Sitzungen teilnehmen, die vom Europarat einberufen werden und ausserhalb der Tagungen des Ministerkomitees und der Ministerstellvertreter stattfinden; die Vertreter, die an diesen Sitzungen teilnehmen, können sich jedoch bei einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht auf diese Befreiung berufen, wenn sie auf frischer Tat ertappt werden.
Art. 3

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden ebenfalls – möge die Beratende Versammlung tagen oder nicht – auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung einer Kommission oder eines Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.

Art. 4

Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zu Tagungsorten und zurück die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges zustehen.

Art. 5

Diese Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit dem Europarat zu ermöglichen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 4 können nicht gegenüber den Behörden des Staates, dem der Vertreter angehört, oder gegenüber den Behörden des Mitglieds, das er vertritt oder vertreten hat, geltend gemacht werden.

Art. 7
  1. Dieses Protokoll steht den Mitgliedern, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen. Das Protokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen ratifiziert oder nach der Ratifizierung des letzteren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
  2. Dieses Protokoll tritt mit dem Tage in Kraft, an dem es von allen Unterzeichnerstaaten ratifiziert ist, die bis dahin das Abkommen ratifiziert haben, sofern die Zahl der Unterzeichnerstaaten, die das Abkommen und das Protokoll ratifiziert haben, nicht weniger als sieben beträgt.
  3. Für die Unterzeichnerstaaten, die das Protokoll nachträglich ratifizieren, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
  4. Für die Mitglieder, die dem Abkommen und dem Protokoll gemäss Artikel 1 beigetreten sind, treten das Abkommen und das Protokoll in Kraft (i) mit dem im vorstehenden Absatz b angegebenen Tage, wenn die Beitrittsurkunde vor diesem Zeitpunkt hinterlegt worden ist, oder

(ii) mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn die Hinterlegung zu einem späteren als dem im obigen Absatz b angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 6. November 1952 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates auf bewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, eine beglaubigte Ausfertigung.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Inkrafttreten
Albanien4. Juni1998 B4. Juni1998
Andorra24. November1998 B24. November1998
Armenien25. Juni2001 B25. Juni2001
Aserbaidschan16. Januar2002 B16. Januar2002
Belgien24. Juli195311. Juli1956
Bosnien und Herzegowina3. Oktober2003 B3. Oktober2003
Bulgarien7. Mai1992 B7. Mai1992
Dänemark2. September195311. Juli1956
Deutschland10. September1954 B11. Juli1956
Estland11. Januar1995 B11. Januar1995
Finnland16. November1989 B16. November1989
Frankreich10. März197810. März1978
Georgien25. Mai2000 B25. Mai2000
Griechenland17. November195311. Juli1956
Irland21. September196721. September1967
Island11. März1955 B11. Juli1956
Italien11. Juli195611. Juli1956
Kroatien11. Oktober1997 B11. Oktober1997
Lettland15. Januar1998 B15. Januar1998
Liechtenstein16. Mai1979 B16. Mai1979
Litauen22. Juli1998 B22. Juli1998
Luxemburg29. Juni195311. Juli1956
Malta22. Januar1969 B22. Januar1969
Moldau2. Oktober1997 B2. Oktober1997
Monaco30. November2005 B30. November2005
Niederlande19. Juni195311. Juli1956
Nordmazedonien10. April1997 B10. April1997
Norwegen24. April195311. Juli1956
Österreich9. Mai1957 B9. Mai1957
Polen16. März1993 B16. März1993
Portugal6. Juli1982 B6. Juli1982
Rumänien4. Oktober1994 B4. Oktober1994
San Marino22. März1989 B22. März1989
Schweden30. April195311. Juli1956
Schweiz29. November1965 B29. November1965
Serbien26. April2005 B26. April2005
Slowakei5. Dezember1996 B5. Dezember1996
Slowenien8. November1994 B8. November1994
Spanien23. Juni1982 B23. Juni1982
Tschechische Republik28. April1995 B28. April1995
Türkei7. Januar19607. Januar1960
Ukraine6. November1996 B6. November1996
Ungarn6. November1990 B6. November1990
Vereinigtes Königreich19. November195411. Juli1956
Zypern30. November1967 B30. November1967

Footnotes

  1. AS 1966 777

  2. SR 0.192.110.3

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