Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

0.172.031.36Bilateral International TreatyAug 16, 1907

Abgeschlossen am 14. Februar 1907
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 19071
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Juli 1907
In Kraft getreten am 16. August 1907

(Stand am 18. Dezember 2019)

Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen,
im Namen des Deutschen Reiches,

von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1

Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluss der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).

Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber2unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.

Art. 2

Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauche in dem Gebiete des andern Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).

Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Verwaltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.

Art. 3

Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung.

Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes dieses Teiles haben, gebraucht werden.

Art. 4

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.

Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.Alfred de Claparède von Tschirschky

Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden der Schweiz und Deutschlands, deren Beurkundungen zum Gebrauche im Gebiet des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen

Die Schweiz

A. Behörde der Eidgenossenschaft:

Die Bundeskanzlei

B. Kantonale Behörden:
KantonBehörde(n)
AargauDie Staatskanzlei
Das Pass- und Patentamt
Appenzell AusserrhodenDie Kantonskanzlei
Appenzell InnerrhodenDie Ratskanzlei
Basel-LandschaftDie Landeskanzlei
Basel-StadtDie Staatskanzlei
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste u. Migration
BernDie Staatskanzlei; La Chancellerie d’État
FreiburgLa Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei
GenfLa Chancellerie d’État
L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations
GlarusDie Staatskanzlei
GraubündenDie Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato
JuraLa Chancellerie d’État
Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)
LuzernDie Staatskanzlei
NeuenburgLa Chancellerie d’État
NidwaldenDie Staatskanzlei
ObwaldenDie Staatskanzlei
SchaffhausenDie Staatskanzlei
SolothurnDie Staatskanzlei
St. GallenDie Staatskanzlei
SchwyzDie Staatskanzlei
TessinLa Cancelleria dello Stato
ThurgauDie Staatskanzlei
Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)
UriDie Standeskanzlei
WaadtLa Chancellerie d’État
La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)
WallisLa Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei
ZugDie Staatskanzlei
ZürichDie Staatskanzlei

Bundesrepublik Deutschland

A. Bundesbehörden:

Alle Bundesministerien

Das Deutsche Patentamt

Das Bundesverwaltungsamt

B. Länderbehörden:
Länderbehörden
Land
Baden-WürttembergAlle Landesministerien
Die Regierungspräsidien
BayernAlle Landesministerien
Die Regierungen
BerlinAlle Senatsverwaltungen
Das Landesamt für Bürger-und
Ordnungsangelegenheiten
BrandenburgAlle Landesministerien
BremenAlle Senatoren
HamburgAlle Senatsfachbehörden und Senatsämter
HessenAlle Landesministerien
Die Regierungspräsidien
Mecklenburg-VorpommernAlle Landesministerien
NiedersachsenAlle Landesministerien (incl. des Staatskanzlei)
Die Polizeidirektionen
Das Landesinstitut
für schulische Qualitätsentwicklung
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
Nordrheim-WestfalenDer Ministerpräsident
Alle Landesministerien
Die Bezirksregierungen
Rheinland-PfalzAlle Landesministerien
Die Aufsichs- und Dienstleistungsdirektion
SaarlandAlle Landesministerien
Das Landesverwaltungsamt
SachsenAlle Landesministerien
Die Landesdirektion
Sachsen-AnhaltAlle Landesministerien
Das Landesverwaltungsamt
Schleswig-HolsteinAlle Landesministerien
ThüringenAlle Landesministerien
Das Landesverwaltungsamt

Footnotes

  1. AS 23 397, BS 12 401; BBl 1907 III 912 AS 23 395

  2. Nach Art. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli 1927 ist in Gesetzen und Verordnungen des Reiches vom 1. Jan. 1928 an die Bezeichnung «Gerichtsschreiber» durch «Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» ersetzt.

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