Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

0.142.30FKMultilateral International TreatyApr 21, 1955

Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19542
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955

(Stand am 14. Juni 2012)

Präambel

In der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen3und die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Freiheitsrechte geniessen sollen,

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen wiederholt ihr grosses Interesse für die Flüchtlinge bekundet haben und dass sie sich bestrebt haben, diesen in möglichst weitem Umfang die Ausübung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu gewährleisten,

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die früheren internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zusammenzufassen sowie den Anwendungsbereich dieser Abkommen und den dadurch gewährten Schutz durch eine neue Vereinbarung zu erweitern,

in der Erwägung, dass sich aus der Asylgewährung für einzelne Länder eine ausserordentlich schwere Belastung ergeben kann und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen Tragweite und internationale Bedeutung die Organisation der Vereinten Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit nicht erreicht werden kann,

in der Hoffnung, dass alle Staaten mit Rücksicht auf den sozialen und humanitären Charakter des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Liegende tun werden, um zu verhindern, dass dieses Problem zu Spannungen zwischen den Staaten führt,

und in Kenntnis schliesslich, dass der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Aufgabe betraut ist, die Anwendung der internationalen Abkommen über den Schutz der Flüchtlinge zu überwachen, und dass die wirksame Durchführung der zur Lösung des Problems getroffenen Massnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängt,

haben die hohen Vertragsparteien folgendes vereinbart:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Definition des Begriffs «Flüchtling»A.  «Flüchtling» im Sinne dieses Abkommens ist jede Person,

  1. die nach den Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder nach den Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder nach der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling betrachtet wurde; die von der Internationalen Flüchtlingsorganisation während ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheide über die Anerkennung eines Flüchtlings sind kein Hindernis, um einer Person, die die Bedingungen von Ziffer 2 dieses Abschnittes erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen zu können;
  2. die sich auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.

Wenn jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt, wird als Heimatstaat jedes Land betrachtet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wer nicht aus einem stichhaltigen, auf begründeter Furcht beruhenden Grunde den Schutz eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ablehnt, gilt nicht als des Schutzes seines Heimatstaates beraubt.

  1. 1. Im Sinne dieses Abkommens sind unter den im Artikel 1, Abschnitt A enthaltenen Worten «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», zu verstehen:
  2. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind» oder
  3. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind».

Jeder vertragsschliessende Staat hat im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts eine Erklärung darüber abzugeben, welche Bedeutung er dem Ausdruck mit Bezug auf seine aus diesem Abkommen übernommenen Verpflichtungen zu geben beabsichtigt.

2. Jeder vertragsschliessende Staat, der die Alternative unter Buchstabe a angenommen hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen seine Verpflichtungen durch Annahme der Alternative gemäss Buchstabe b erweitern.

C.  Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,

  1. wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat; oder
  2. wenn sie freiwillig die verlorene Staatsangehörigkeit wieder erworben hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatstaates geniesst; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

  1. wenn sie staatenlos und nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land ihres früheren Wohnsitzes zurückzukehren;

Diese Bestimmungen sind jedoch nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnitts A erwähnten Flüchtlinge anwendbar, die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

D.  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten.

Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfallen, ohne dass die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt worden wäre, geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens.

E.  Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates im Besitze aller Rechte und Pflichten von Staatsangehörigen des Landes stehen.

  1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen:
  2. dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die Bestimmungen zur Verhinderung solcher Verbrechen enthalten;
  3. dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind;
  4. dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen

Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich aufhält, Pflichten, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, sich den Gesetzen und Verordnungen sowie den Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterziehen.

Art. 3 Verbot unterschiedlicher Behandlung

Die vertragsschliessenden Staaten haben die Bestimmungen dieses Abkommens auf die Flüchtlinge ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anzuwenden.

Art. 4 Religion

Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen auf ihrem Gebiet mindestens die gleiche Freiheit in der Religionsausübung und im Religionsunterricht der Kinder zuzugestehen wie den eigenen Staatsangehörigen.

Art. 5 Rechte ausserhalb des Abkommens

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die sonstigen Rechte und Vorteile nicht, die den Flüchtlingen unabhängig von diesem Abkommen gewährt werden.

Art. 6 Ausdruck «unter den gleichen Umständen»

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «unter den gleichen Umständen», dass eine Person alle Bedingungen (vor allem diejenigen über Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung) zur Ausübung eines Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen hievon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling nicht erfüllt werden können.

Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit
  1. Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.
  2. Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Flüchtlinge in den vertragsschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.
  3. Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Abkommens zukamen, weiterhin zu gewähren.
  4. Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit in Betracht ziehen, den Flüchtlingen bei fehlender Gegenseitigkeit weitergehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie gemäss den Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Flüchtlinge, die die Voraussetzungen dieser beiden Ziffern nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.
  5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Abkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind.
Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen

Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen.

Art. 9 Vorläufige Massnahmen

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen vertragsschliessenden Staat daran, in Kriegszeiten oder bei andern schwerwiegenden und aussergewöhnlichen Umständen gegenüber einer bestimmten Person vorübergehend die für die Staatssicherheit erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, bis abgeklärt ist, ob die Person tatsächlich Flüchtling ist und ob die gegen sie ergriffenen Massnahmen im Interesse der Staatssicherheit aufrecht erhalten bleiben müssen.

Art. 10 Fortdauer des Aufenthaltes
  1. Ist ein Flüchtling im Verlaufe des zweiten Weltkrieges verschleppt und in das Gebiet eines der vertragsschliessenden Staaten gebracht worden und hält sich dort auf, so gilt die Dauer des Zwangsaufenthaltes in diesem Gebiet als rechtmässige Anwesenheit.
  2. Ist ein Flüchtling während des zweiten Weltkrieges aus dem Gebiet eines vertragsschliessenden Staates verschleppt worden und vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort Wohnsitz zu nehmen, so gilt die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschleppung in allen Fällen, in denen ein ununterbrochener Aufenthalt verlangt wird, als ein einziger ununterbrochener Zeitraum.
Art. 11 Geflüchtete Seeleute

Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.

Kapitel II Rechtsstellung

Art. 12 Personenrechtliche Stellung
  1. Die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings bestimmt sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach dem Gesetz des Aufenthaltslandes.
  2. Rechte, die ein Flüchtling vorher erworben hat und die auf seiner personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Eheschliessung ergeben, sind von den vertragsschliessenden Staaten zu achten, vorausgesetzt, dass die in der Gesetzgebung dieses Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; Voraussetzung ist ferner, dass es sich um Rechte handelt, die von diesem Staat auch dann anerkannt worden wären, wenn die fragliche Person nicht Flüchtling geworden wäre.
Art. 13 Bewegliches und unbewegliches Eigentum

Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen mit Bezug auf den Erwerb von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und den dazu gehörenden Rechten und in Bezug auf Miet‑ und andere Verträge über bewegliches und unbewegliches Eigentum eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen, die auf alle Fälle nicht ungünstiger sein darf als die, welche Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen zugestanden wird.

Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum

Mit Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums, insbesondere von Erfindungen, technischen Plänen, Modellen, Fabrikmarken, Handelsfirmen und den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft geniessen Flüchtlinge im Wohnsitzstaat den Schutz, der den eigenen Staatsangehörigen gewährt wird. Im Gebiet eines andern vertragsschliessenden Staates geniesst der Flüchtling den Schutz, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 15 Vereinsrecht

Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf Vereinigungen zu unpolitischen und nicht auf Erwerb gerichteten Zwecken sowie in Bezug auf Gewerkschaften die günstigste Behandlung zu gewähren, die den Angehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird.

Art. 16 Zutritt zu den Gerichten
  1. Flüchtlinge haben auf dem Gebiete der vertragsschliessenden Staaten freien Zutritt zu den Gerichten.
  2. Flüchtlingen wird im Wohnsitzstaat hinsichtlich der Zulassung vor Gericht, einschliesslich des Armenrechts und der Befreiung von dercautio judicatum solvi, die gleiche Behandlung zuteil wie den Angehörigen dieses Staates.
  3. In den vertragsschliessenden Staaten, in denen ein Flüchtling nicht seinen ordentlichen Aufenthalt hat, geniesst er mit Bezug auf die in Ziffer 2 erwähnten Rechte die gleiche Behandlung wie ein Angehöriger des Landes, in dem er seinen ordentlichen Aufenthalt hat.

Kapitel III Erwerbstätigkeit

Art. 17 Stellenantritt
  1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf den Stellenantritt die günstigste Behandlung, die sie unter denselben Umständen Angehörigen eines fremden Landes zubilligen.
  2. Auf jeden Fall finden einschränkende Massnahmen gegen Ausländer oder gegen die Anstellung von Ausländern zum Schutze des einheimischen Arbeitsmarktes auf Flüchtlinge keine Anwendung, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens durch den betreffenden vertragsschliessenden Staat davon ausgenommen waren oder eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
    1. sich schon drei Jahre im Land aufhalten;
    2. mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates verheiratet sind; ein Flüchtling, der den Ehegatten verlassen hat, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen;
    3. ein oder mehrere Kinder haben, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen.
  3. Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Massnahmen getroffen werden können, um die Rechte aller Flüchtlinge in Bezug auf den Stellenantritt den eigenen Staatsangehörigen möglichst anzugleichen, insbesondere der Flüchtlinge, die auf Grund eines Anwerbungsprogramms für Arbeitskräfte oder eines Einwanderungsplanes in ihr Gebiet gekommen sind.
Art. 18 Selbständige Erwerbstätigkeit

Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen, die sich ordnungsgemäss auf ihrem Gebiet aufhalten, in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, Industrie, im Gewerbe und Handel sowie die Gründung von Handels‑ oder Industriefirmen eine möglichst günstige Behandlung, die jedenfalls nicht ungünstiger sein darf als die unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährte Behandlung.

Art. 19 Freie Berufe
  1. Jeder vertragsschliessende Staat sichert den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, die Diplome besitzen, welche von den zuständigen Behörden dieses Staates anerkannt werden, und die einen freien Beruf ausüben wollen, eine möglichst günstige Behandlung zu; sie darf jedenfalls nicht ungünstiger sein als die, welche unter den gleichen Umständen Ausländern im allgemeinen gewährt wird.
  2. Die vertragsschliessenden Staaten tun, entsprechend ihren Gesetzen und Verfassungen, alles in ihrer Macht Liegende, um die Ansiedlung solcher Flüchtlinge in Gebieten ausserhalb des Mutterlandes zu sichern, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind.

Kapitel IV Wohlfahrt

Art. 20 Rationierung

Wo ein Rationierungssystem besteht, das die allgemeine Verteilung von Mangelwaren regelt und dem die ganze Bevölkerung unterworfen ist, sind die Flüchtlinge wie die Einheimischen zu behandeln.

Art. 21 Unterkunft

Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragsschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese Behandlung darf auf alle Fälle nicht ungünstiger sein, als sie unter den gleichen Umständen Ausländern im Allgemeinen gewährt wird.

Art. 22 Öffentlicher Unterricht
  1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen mit Bezug auf den Unterricht in den Primarschulen die gleiche Behandlung wie den Einheimischen.
  2. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den Flüchtlingen hinsichtlich des Unterrichts in andern als den Primarschulen, insbesondere was die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen, Diplomen und Universitätsgraden, sowie den Gebührenerlass und die Erteilung von Stipendien anbetrifft, eine möglichst günstige Behandlung, die nicht ungünstiger sein soll als die Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährte Behandlung.
Art. 23 Öffentliche Fürsorge

Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen.

Art. 24 Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit
  1. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf:
    1. Entlöhnung mit Einschluss der Familienzulagen, die Bestandteil des Lohnes sind, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlte Ferien, Beschränkungen bei Heimarbeit, Mindestalter für Arbeitnehmer, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit der Frauen und Jugendlichen, Vorteile aus Gesamtarbeitsverträgen, soweit diese Bedingungen durch die Gesetzgebung geregelt sind oder zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören;
    2. die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich:
    (i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung erworbener Rechte und Anwartschaften, (ii) der besondern durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
  2. Die Entschädigungsansprüche, die durch den Tod eines Flüchtlings infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstehen, werden dadurch nicht beeinträchtigt, dass sich der Begünstigte ausserhalb des Gebietes des vertragsschliessenden Staates aufhält.
  3. Die vertragsschliessenden Staaten werden die Vorteile der untereinander abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Abkommen über die Erhaltung wohl erworbener Rechte und von Anwartschaften auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit auf die Flüchtlinge ausdehnen, sofern diese die Bedingungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen der Signatarstaaten dieser Abkommen vorgesehen sind.
  4. Die vertragsschliessenden Staaten werden mit Wohlwollen die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen ihnen und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, soweit als möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.

Kapitel V Administrative Massnahmen

Art. 25 Verwaltungshilfe
  1. Wenn ein Flüchtling normalerweise für die Ausübung eines Rechtes die Mitwirkung ausländischer Behörden benötigt, an die er nicht gelangen kann, haben die vertragsschliessenden Staaten, auf deren Gebiet er sich aufhält, dafür zu sorgen, dass ihm die Beihilfe entweder durch die eigenen Behörden oder eine internationale Behörde gewährt wird.
  2. Die in Ziffer 1 erwähnten Behörden werden den Flüchtlingen die Dokumente oder Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer Aufsicht ausstellen lassen, die normalerweise einem Ausländer durch seine heimatlichen Behörden oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden.
  3. Die in dieser Weise ausgestellten Dokumente oder Bescheinigungen ersetzen die amtlichen Urkunden, die Ausländern durch die Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie gelten als rechtmässig bis zum Beweise des Gegenteils.
  4. Abgesehen von Ausnahmen, die zugunsten von Bedürftigen zugelassen werden müssen, können für die hier erwähnten Amtshandlungen Gebühren erhoben werden; diese müssen aber mässig sein und den Gebühren entsprechen, die von Einheimischen für ähnliche Amtshandlungen erhoben werden.
  5. Die Bestimmungen dieses Artikels berühren die Artikel 27 und 28 nicht.
Art. 26 Freizügigkeit

Jeder vertragsschliessende Staat räumt den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht ein, dort ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für Ausländer im allgemeinen gelten.

Art. 27 Identitätsausweise

Die vertragsschliessenden Staaten stellen jedem Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.

Art. 28 Reiseausweise
  1. Die vertragsschliessenden Staaten stellen den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen ausserhalb dieses Gebietes gestatten, vorausgesetzt, dass keine zwingenden Gründe der Staatssicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen finden auf diese Dokumente Anwendung. Die vertragsschliessenden Staaten können einen solchen Reiseausweis auch jedem andern Flüchtling auf ihrem Gebiet ausstellen; sie werden den Fällen von Flüchtlingen besondere Aufmerksamkeit schenken, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande, wo sie ihren ordentlichen Aufenthalt haben, einen Reiseausweis zu erlangen.
  2. Die Reiseausweise, die Flüchtlingen auf Grund früherer internationaler Vereinbarungen von den Parteien dieser Vereinbarungen ausgestellt worden sind, werden von den vertragsschliessenden Staaten dieses Abkommens anerkannt und so behandelt, als wären sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt worden.
Art. 29 Steuern und Abgaben
  1. Die vertragsschliessenden Staaten erheben von den Flüchtlingen keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art, als sie unter ähnlichen Verhältnissen jetzt oder künftig von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden.
  2. Diese Vorschrift steht der Anwendung der gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen nicht entgegen, welche die Gebühren für die Ausstellung von Verwaltungsdokumenten, einschliesslich Identitätsausweisen, an Ausländer betreffen.
Art. 30 Vermögenstransfer
  1. Jeder vertragsschliessende Staat gestattet den Flüchtlingen nach Massgabe seiner Gesetze und Verordnungen, Vermögenswerte, die sie auf sein Staatsgebiet gebracht haben, in das Gebiet eines anderen Landes überzuführen, in dem sie zur Ansiedlung zugelassen worden sind.
  2. Jeder vertragsschliessende Staat prüft wohlwollend die Gesuche von Flüchtlingen, die um die Ermächtigung nachsuchen, alle andern Vermögenswerte, die zur Ansiedlung in einem anderen Land erforderlich sind, gleichgültig wo sie liegen, in ein anderes Land zu überführen, in dem sie zur Ansiedlung aufgenommen worden sind.
Art. 31 Flüchtlinge, die sich unrechtmässig im Aufnahmeland aufhalten
  1. Die vertragsschliessenden Staaten ergreifen wegen illegaler Einreise oder unrechtmässigen Aufenthalts keine Strafmassnahmen gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, wo ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht war und sofern sie sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für ihre illegale Einreise oder Anwesenheit darlegen.
  2. Die vertragsschliessenden Staaten schränken die Bewegungsfreiheit dieser Flüchtlinge nur soweit notwendig ein. Solche Beschränkungen sollen nur solange bestehen, bis die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt ist oder bis sie die Einreiseerlaubnis in ein anderes Land erhalten haben. Die vertragsschliessenden Staaten gewähren solchen Flüchtlingen eine angemessene Frist und alle erforderlichen Erleichterungen, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
Art. 32 Ausweisung
  1. Die vertragsschliessenden Staaten weisen einen Flüchtling, der sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung aus.
  2. Die Ausweisung eines Flüchtlings kann nur auf Grund eines Entscheides, der nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren getroffen wurde, durchgeführt werden. Soweit nicht zwingende Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen, muss dem Flüchtling erlaubt werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, Rekurs einzureichen und sich dabei vor einer zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren von der zuständigen Behörde bezeichneten Personen vertreten zu lassen.
  3. Die vertragsschliessenden Staaten räumen einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Die vertragsschliessenden Staaten können während dieser Frist alle innerstaatlichen Massnahmen treffen, die sie für notwendig erachten.
Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung
  1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
  2. Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 34 Einbürgerung

Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.

Kapitel VI Durchführungs‑ und Übergangsbestimmungen

Art. 35 Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen
  1. Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
  2. Um dem Hochkommissariat oder jeder andern ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die vertragsschliessenden Staaten, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:
    1. die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
    2. die Durchführung dieses Abkommens;
    3. die Gesetze, Verordnungen und Dekrete über Flüchtlinge, die in Kraft sind oder erlassen werden.
Art. 36 Auskünfte über die innerstaatliche Gesetzgebung

Die vertragsschliessenden Staaten werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text der Gesetze und Verordnungen mitteilen, die sie zur Durchführung dieser Vereinbarung erlassen.

Art. 37 Verhältnis zu früheren Abkommen

Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 2 des Artikels 28 dieses Abkommens ersetzt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragsschliessenden Staaten die Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935, sowie die Abkommen vom 28. Oktober 1933, 10. Februar 1938, das Protokoll vom 14. September 1939 und das Übereinkommen vom 15. Oktober 19464.

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 38 Schlichtung von Streitfällen

Streitfragen zwischen den Parteien dieses Abkommens über seine Auslegung oder Durchführung sind auf Begehren einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern sie nicht auf andere Weise beigelegt werden können.

Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
  1. Dieses Abkommen liegt am 28. Juli 1951 in Genf zur Unterzeichnung auf und wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Es kann vom 28. Juli bis zum 31. August 1951 am europäischen Sitz der Vereinten Nationen und sodann erneut vom 17. September 1951 bis zum 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden.
  2. Dieses Abkommen kann von allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen unterzeichnet werden sowie von jedem andern Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen eingeladen worden ist, oder von jedem Staat, den die Generalversammlung zur Unterzeichnung eingeladen hat. Das Abkommen muss ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
  3. Die in Ziffer 2 dieses Artikels genannten Staaten können diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 40 Örtlicher Geltungsbereich
  1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts erklären, dass sich dieses Abkommen auf alle Gebiete erstrecken soll, die er auf internationalem Boden vertritt, oder nur auf eines oder mehrere von ihnen. Eine solche Erklärung wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für den betreffenden Staat wirksam.
  2. In jedem späteren Zeitpunkt erfolgt die Ausdehnung des Geltungsbereiches durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung; sie wird nach Ablauf von neunzig Tagen seit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkt, in dem das Abkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.
  3. Jeder beteiligte Staat wird für die Gebiete, auf die sich dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder dem Beitritt nicht erstreckt, die Möglichkeit von Massnahmen zur Ausdehnung der Gültigkeit des Abkommens prüfen, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, falls dies verfassungsmässig erforderlich ist.
Art. 41 Bundesstaatsklausel

Bei Bundesstaaten oder solchen Staaten, die nicht Einheitsstaaten sind, finden nachstehende Bestimmungen Anwendung:

  1. Mit Bezug auf die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der gesetzgebenden Organe des Bundes fällt, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie die von Staaten, die nicht Bundesstaaten sind;
  2. die Artikel dieses Abkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung jedes der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht verpflichtet sind, gesetzliche Massnahmen zu ergreifen, wird die Bundesregierung so bald als möglich und in empfehlendem Sinne den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone zur Kenntnis bringen;
  3. ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Abkommens ist, wird auf das ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte Begehren jedes anderen vertragsschliessenden Staates eine Darstellung über die im Bund oder seinen Gliedstaaten geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis in Bezug auf irgendeine Bestimmung des Abkommens geben; darin soll dargelegt werden, inwieweit diese Bestimmung durch einen gesetzgeberischen Akt oder eine andere Massnahme Wirksamkeit erhalten hat.
Art. 42 Vorbehalte
  1. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens Vorbehalte machen, ausgenommen zu den Artikeln 1, 3, 4, 16 Ziffer 1, 33, 36 bis einschliesslich 46.
  2. Jeder vertragsschliessende Staat, der gemäss Ziffer 1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Art. 43 Inkrafttreten
  1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der das Abkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Abkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Art. 44 Kündigung
  1. Die vertragsschliessenden Staaten können das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
  3. Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäss Artikel 40 gemacht hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen für das bezeichnete Gebiet keine Wirksamkeit mehr hat. Das Abkommen tritt alsdann für dieses Gebiet ein Jahr nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär ausser Kraft.
Art. 45 Revision
  1. Jeder vertragsschliessende Staat kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Revision dieses Abkommens verlangen.
  2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen wird gegebenenfalls die im Hinblick auf dieses Gesuch zu treffenden Massnahmen beantragen.
Art. 46 Mitteilungen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 erwähnten Nichtmitgliedstaaten mitteilen:

  1. die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Abschnitt B des Artikels 1;
  2. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäss Artikel 39;
  3. die Erklärungen und Mitteilungen gemäss Artikel 40;
  4. die gemäss Artikel 42 formulierten oder zurückgezogenen Vorbehalte;
  5. den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel 43 in Kraft tritt;
  6. die Kündigungen und Mitteilungen gemäss Artikel 44;
  7. die Revisionsbegehren gemäss Artikel 45.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterzeichnet.Ausgefertigt in Genf, am 28. Juli eintausendneunhunderteinundfünfzig, in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer Text gleicherweise authentisch sind, und das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie den in Artikel 39 genannten Nichtmitgliedstaaten werden beglaubigte Abschriften übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)

Paragraph 11.  Der in Artikel 28 dieses Abkommens erwähnte Reiseausweis hat dem beigefügten Muster5zu entsprechen.2.  Der Ausweis ist mindestens in zwei Sprachen abzufassen, von denen eine die englische oder französische Sprache sein muss.Paragraph 2Vorbehältlich der Vorschriften des Ausstellungslandes können Kinder in den Ausweis eines Elternteiles oder ausnahmsweise eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgenommen werden.Paragraph 3Die für die Ausstellung des Ausweises erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt, nicht übersteigen.Paragraph 4Ausser in besondern oder aussergewöhnlichen Fällen ist der Ausweis für möglichst viele Staaten auszustellen.Paragraph 5Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll nach Wahl der ausstellenden Behörde ein oder zwei Jahre betragen.Paragraph 61.  Die Erneuerung oder Verlängerung des Reiseausweises ist Sache der ausstellenden Behörde, solange der Inhaber sich nicht in einem andern Gebiet niedergelassen hat und sich rechtmässig auf dem Gebiet dieser Behörde aufhält. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter der gleichen Bedingung die Behörde zuständig, die den frühern Ausweis abgegeben hat.2.  Diplomatische und konsularische Vertretungen, die dazu besonders ermächtigt wurden, können die Gültigkeitsdauer der von ihrer Regierung ausgestellten Ausweise um höchstens sechs Monate verlängern.3.  Die vertragsschliessenden Staaten prüfen wohlwollend, ob Flüchtlingen, die sich nicht mehr rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten und die vom Land ihres rechtmässigen Aufenthalts keinen Reiseausweis erhalten können, ein solcher ausgestellt, erneuert oder verlängert werden kann.Paragraph 7Die vertragsschliessenden Staaten werden die gemäss Artikel 28 dieser Vereinbarung abgegebenen Ausweise anerkennen.Paragraph 8Die zuständigen Behörden des Landes, in das der Flüchtling reisen will, werden in seinen Reiseausweis ein Visum eintragen, wenn dies notwendig ist, und sie bereit sind, ihn aufzunehmen.Paragraph 91.  Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, Flüchtlingen, die das Einreisevisum des endgültigen Bestimmungslandes erhalten haben, Transitvisa zu erteilen.2.  Die Erteilung dieses Visums kann aus Gründen verweigert werden, die auch gegenüber jedem andern Ausländer die Verweigerung des Visums rechtfertigen würden.Paragraph 10Die Gebühren für die Erteilung von Aus‑, Ein‑ oder Durchreisevisa dürfen den für Visa in ausländischen Pässen vorgesehenen niedrigsten Ansatz nicht übersteigen.Paragraph 11Wenn ein Flüchtling sich rechtmässig auf dem Gebiet eines andern vertragsschliessenden Staates niederlässt, ist es Sache der zuständigen Behörden dieses Gebietes, ihm gemäss Artikel 28 einen neuen Reiseausweis abzugeben; der Flüchtling kann sie darum ersuchen.Paragraph 12Die Behörde, die einen neuen Ausweis abgibt, hat den frühern einzuziehen und dem Ausstellungsland zurückzusenden, falls dies im Ausweis vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, zieht sie ihn ein und annulliert ihn.Paragraph 131.  Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, dem Inhaber eines von ihm gemäss Artikel 28 des Abkommens ausgestellten Reiseausweises zu gestatten, jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Ausweises in sein Gebiet zurückzukehren.2.  Unter Vorbehalt von Ziffer 1 kann jeder vertragsschliessende Staat verlangen, dass sich der Inhaber des Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die in Bezug auf Ausreise oder Rückkehr in das Land vorgeschrieben werden können.3.  Die vertragsschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen oder wenn die Aufenthaltsbewilligung eines Flüchtlings für eine bestimmte Zeit gültig ist, die Frist zur Rückkehr bei der Ausstellung des Ausweises zu beschränken; diese Frist darf aber nicht weniger als drei Monate betragen.Paragraph 14Die Bestimmungen dieses Anhanges, mit Ausnahme von Paragraph 13, berühren in keiner Weise die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet der vertragsschliessenden Staaten die Bedingungen für die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausreise regeln.Paragraph 15Weder die Abgabe des Ausweises noch die eingetragenen Vermerke bestimmen oder berühren den Status des Inhabers, insbesondere was die Staatszugehörigkeit anbelangt.Paragraph 16Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf diplomatischen oder konsularischen Schutz des Staates, der den Ausweis abgegeben hat, und überträgt dessen Vertretern keine Schutzbefugnisse.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan30. August2005 B28. November2005
Ägypten*22. Mai1981 B20. August1981
Albanien18. August1992 B16. November1992
Algerien21. Februar1963 N3. Juli1962
Angola*23. Juni1981 B21. September1981
Antigua und Barbuda7. September1995 B6. Dezember1995
Äquatorialguinea7. Februar1986 B8. Mai1986
Argentinien15. November1961 B13. Februar1962
Armenien6. Juli1993 B4. Oktober1993
Aserbaidschan12. Februar1993 B13. Mai1993
Äthiopien*10. November1969 B8. Februar1970
Australien22. Januar1954 B22. April1954
Norfolk-Insel22. Januar1954 B22. Januar1954
Bahamas*15. September1993 B14. Dezember1993
Belarus23. August2001 B21. November2001
Belgien* **22. Juli195322. April1954
Belize27. Juni1990 B25. September1990
Benin4. April1962 N1. August1960
Bolivien9. Februar1982 B10. Mai1982
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Botsuana*6. Januar1969 B6. April1969
Brasilien*16. November196014. Februar1961
Bulgarien12. Mai1993 B10. August1993
Burkina Faso18. Juni1980 B16. September1980
Burundi19. Juli1963 B17. Oktober1963
Chile*28. Januar1972 B27. April1972
China*24. September1982 B23. Dezember1982
Macaua3. Dezember199920. Dezember1999
Costa Rica28. März1978 B26. Juni1978
Côte d’Ivoire8. Dezember1961 N7. August1960
Dänemark*4. Dezember195222. April1954
Grönland*4. Dezember1952 B4. Dezember1952
Deutschland**1. Dezember195322. April1954
Dominica17. Februar1994 B18. Mai1994
Dominikanische Republik4. Januar1978 B4. April1978
Dschibuti9. August1977 N27. Juni1977
Ecuador*17. August1955 B15. November1955
El Salvador28. April1983 B27. Juli1983
Estland*10. April1997 B9. Juli1997
Fidschi*12. Juni1972 N10. Oktober1970
Finnland*10. Oktober1968 B8. Januar1969
Frankreich* **23. Juni195421. September1954
Kolonien, Protektorate und
Gebiete, die vom französischen,
für die Kolonien zuständigen
Ministerium abhängen
23. Juni1954 B23. Juni1954
Gabun27. April1964 B26. Juli1964
Gambia*7. September1966 N18. Februar1965
Georgien*9. August1999 B7. November1999
Ghana18. März1963 B16. Juni1963
Griechenland*5. April19604. Juli1960
Guatemala22. September1983 B21. Dezember1983
Guinea28. Dezember1965 N2. Oktober1958
Guinea-Bissau11. Februar1976 B11. Mai1976
Haiti25. September1984 B24. Dezember1984
Heiliger Stuhl*15. März195613. Juni1956
Honduras*23. März1992 B21. Juni1992
Iran*28. Juli1976 B26. Oktober1976
Irland*29. November1956 B27. Februar1957
Island30. November1955 B28. Februar1956
Israel*1. Oktober195430. Dezember1954
Italien**15. November195413. Februar1955
Jamaika*30. Juli1964 N6. August1962
Japan3. Oktober1981 B1. Januar1982
Jemen18. Januar1980 B17. April1980
Kambodscha15. Oktober1992 B13. Januar1993
Kamerun23. Oktober1961 N1. Januar1960
Kanada*4. Juni1969 B2. September1969
Kasachstan15. Januar1999 B15. April1999
Kenia16. Mai1966 B14. August1966
Kirgisistan8. Oktober1996 B6. Januar1997
Kolumbien10. Oktober19618. Januar1962
Kongo (Brazzaville)15. Oktober1962 N15. August1960
Kongo (Kinshasa)19. Juli1965 B17. Oktober1965
Korea (Süd-)3. Dezember1992 B3. März1993
Kroatien12. Oktober1992 N8. Oktober1991
Lesotho14. Mai1981 B12. August1981
Lettland*31. Juli1997 B29. Oktober1997
Liberia15. Oktober1964 B13. Januar1965
Liechtenstein8. März19576. Juni1957
Litauen28. April1997 B27. Juli1997
Luxemburg* **23. Juli195322. April1954
Madagaskar*18. Dezember1967 B17. März1968
Malawi*10. Dezember1987 B9. März1988
Mali2. Februar1973 N22. September1960
Malta17. Juni1971 B15. September1971
Marokko7. November1956 N2. März1956
Mauretanien5. Mai1987 B3. August1987
Mazedonien18. Januar1994 N17. November1991
Mexiko*7. Juni2000 B5. September2000
Moldau*31. Januar2002 B1. Mai2002
Monaco*18. Mai1954 B16. August1954
Montenegro10. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik*16. Dezember1983 B15. März1984
Namibia*17. Februar1995 B18. Mai1995
Nauru28. Juni2011 B26. September2011
Neuseeland*30. Juni1960 B28. September1960
Nicaragua28. März1980 B26. Juni1980
Niederlande* **3. Mai19561. August1956
Niger25. August1961 N3. August1960
Nigeria23. Oktober1967 B21. Januar1968
Norwegen*23. März195322. April1954
Österreich*1. November195431. Januar1955
Panama2. August1978 B31. Oktober1978
Papua-Neuguinea*17. Juli1986 B15. Oktober1986
Paraguay1. April1970 B30. Juni1970
Peru21. Dezember1964 B21. März1965
Philippinen22. Juli1981 B20. Oktober1981
Polen*27. September1991 B26. Dezember1991
Portugal*22. Dezember1960 B22. März1961
Ruanda*3. Januar1980 B2. April1980
Rumänien7. August1991 B5. November1991
Russland2. Februar1993 B3. Mai1993
Salomoninseln28. Februar1995 B29. Mai1995
Sambia*24. September1969 N24. Oktober1964
Samoa21. September1988 B20. Dezember1988
São Tomé und Príncipe1. Februar1978 B2. Mai1978
Schweden*26. Oktober195424. Januar1955
Schweiz21. Januar195521. April1955
Senegal2. Mai1963 N20. Juni1960
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen23. April1980 B22. Juli1980
Sierra Leone*22. Mai1981 B20. August1981
Simbabwe*25. August1981 B23. November1981
Slowakei4. Februar1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Somalia10. Oktober1978 B8. Januar1979
Spanien*14. August1978 B12. November1978
St. Kitts und Nevis1. Februar2002 B2. Mai2002
St. Vincent und die Grenadinen3. November1993 B1. Februar1994
Südafrika12. Januar1996 B11. April1996
Sudan*22. Februar1974 B23. Mai1974
Suriname29. November1978 N25. November1975
Swasiland14. Februar2000 B14. Mai2000
Tadschikistan7. Dezember1993 B7. März1994
Tansania12. Mai1964 B10. August1954
Timor-Leste*7. Mai2003 B6. August2003
Togo27. Februar1962 N27. April1960
Trinidad und Tobago10. November2000 B8. Februar2001
Tschad19. August1981 B17. November1981
Tschechische Republik11. Mai1993 N1. Januar1993
Tunesien24. Oktober1957 N20. März1956
Türkei*30. März196228. Juni1962
Turkmenistan2. März1998 B31. Mai1998
Tuvalu*7. März1986 N1. Oktober1978
Uganda*27. September1976 B26. Dezember1976
Ukraine*10. Juni2002 B8. September2002
Ungarn14. März1989 B12. Juni1989
Uruguay22. September1970 B21. Dezember1970
Vereinigtes Königreich*11. März19549. Juni1954
Falklandinseln*25. Oktober1956 B25. Oktober1956
Insel Man*11. März1954 B11. März1954
Kanalinseln*11. März1954 B11. März1954
Montserrat4. September1968 B4. September1968
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und
Tristan da Cunha)*
25. Oktober1956 B25. Oktober1956
Zentralafrikanische Republik4. September1962 N13. August1960
Zypern*16. Mai1963 N16. August1960
*Vorbehalte und Erklärungen.
**Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen, sowie die Vorbehalte und Erklärungen, die anlässlich der Erweiterung der territorialen Geltung des Abkommens gemacht wurden, werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
aAuf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 13. April 1987 ist das Prot. seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
Die Worte «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind», werden von den Vertragsstaaten wie folgt verstanden:
a. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind»:
Kongo
Türkei
MadagaskarMonaco
b. «Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind»:
ÄgyptenEcuadorLiberia
AfghanistanEl SalvadorLiechtenstein
AlbanienEstlandLitauen
AlgerienFidschiLuxemburg
AngolaFinnlandMalawi
Antigua und BarbudaFrankreichMali
ÄquatorialguineaGabunMalta
ArgentinienGambiaMarokko
ArmenienGeorgienMauretanien
AserbaidschanGhanaMazedonien
ÄthiopienGriechenlandMexiko
AustralienGuatemalaMoldau
BahamasGuineaMontenegro
BelarusGuinea-BissauMosambik
BelgienHaitiNamibia
BelizeHeiliger StuhlNauru
BeninHondurasNeuseeland
BolivienIranNicaragua
Bosnien undIrlandNiederlande
HerzegowinaIslandNiger
BotswanaIsraelNigeria
BrasilienItalienNorwegen
BulgarienJamaikaÖsterreich
Burkina FasoJapanPanama
BurundiJemenPapua-Neuguinea
ChileKamerunParaguay
ChinaKanadaPeru
China-MacauKasachstanPhilippinen
Costa RicaKeniaPolen
Côte d’IvoireKirgisistanPortugal
DänemarkKolumbienRumänien
DeutschlandKongo (Kinshasa)Russland
DominicaKorea (Süd-)Ruanda
DominikanischeKroatienSalomon-Inseln
RepublikLesothoSambia
DschibutiLettlandSamoa
Sao Tomé und PrincipeSt. Kitts und NevisTschad
SchwedenSt. Vincent undTschechische Republik
Schweizdie GrenadinenTunesien
SenegalSüdafrikaTurkmenistan
SerbienSudanTuvalu
SeychellenSurinameUganda
Sierra LeoneSwasilandUngarn
SimbabweTadschikistanUruguay
SlowakeiTansaniaVereinigtes Königreich
SlowenienTimor-LesteZentralafrikanische
SomaliaTogoRepublik
SpanienTrinidad und TobagoZypern

Footnotes

  1. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

  2. AS 1955 441

  3. SR 0.120

  4. [BS 11 786]. An den andern in diesem Art. erwähnten Abk. war die Schweiz nicht beteiligt.

  5. In der AS nicht veröffentlicht.