Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

0.101.093Multilateral International TreatyJul 1, 2003

Abgeschlossen in Wilna am 3. Mai 2002
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Mai 2002
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2003

(Stand am 1. Juni 2016)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;

in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 19502in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;

in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 19833in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;

entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Art. 2 Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Art. 3 Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich
  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
  2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
  3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 5 Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Art. 6 Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 7 Inkrafttreten
  1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 6 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
  2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 8 Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 4 und 7;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien6. Februar20071. Juni2007
Andorra26. März20031. Juli2003
Belgien23. Juni20031. Oktober2003
Bosnien und Herzegowina29. Juli20031. November2003
Bulgarien13. Februar20031. Juli2003
Dänemark28. November20021. Juli2003
Färöer1. November20031. November2003
Grönland1. Mai20041. Mai2004
Deutschland11. Oktober20041. Februar2005
Estland25. Februar20041. Juni2004
Finnland29. November20041. März2005
Frankreich10. Oktober20071. Februar2008
Georgien*22. Mai20031. September2003
Griechenland1. Februar20051. Juni2005
Irland3. Mai20021. Juli2003
Island10. November20041. März2005
Italien3. März20091. Juli2009
Kroatien3. Februar20031. Juli2003
Liechtenstein5. Dezember20021. Juli2003
Lettland26. Januar20121. Mai2012
Litauen29. Januar20041. Mai2004
Luxemburg21. März20061. Juli2006
Malta3. Mai20021. Juli2003
Mazedonien13. Juli20041. November2004
Moldau*18. Oktober20061. Februar2007
Monaco30. November20051. März2006
Montenegro6. Juni2006 N6. Juni2006
Niederlandea10. Februar20061. Juni2006
Aruba10. Februar20061. Juni2006
Curaçao10. Februar20061. Juni2006
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)10. Februar20061. Juni2006
Sint Maarten10. Februar20061. Juni2006
Norwegen16. August20051. Dezember2005
Österreich12. Januar20041. Mai2004
Polen23. Mai20141. September2014
Portugal3. Oktober20031. Februar2004
Rumänien7. April20031. August2003
San Marino25. April20031. August2003
Schweden22. April20031. August2003
Schweiz3. Mai20021. Juli2003
Serbien3. März20041. Juli2004
Slowakei18. August20051. Dezember2005
Slowenien4. Dezember20031. April2004
Spanien*16. Dezember20091. April2010
Tschechische Republik2. Juli20041. November2004
Türkei20. Februar20061. Juni2006
Ukraine11. März20031. Juli2003
Ungarn16. Juli20031. November2003
Vereinigtes Königreich10. Oktober20031. Februar2004
Akrotiri und Dhekelia1. April20041. August2004
Anguilla30. Januar20071. Mai2007
Bermudas30. Januar20071. Mai2007
Falklandinseln30. Januar20071. Mai2007
Gibraltar30. Januar20071. Mai2007
Guernsey16. April20041. August2004
Insel Man16. April20041. August2004
Jersey16. April20041. August2004
Montserrat30. Januar20071. Mai2007
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha)30. Januar20071. Mai2007
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln30. Januar20071. Mai2007
Turks- und Caicosinseln30. Januar20071. Mai2007
Zypern12. März20031. Juli2003
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. Übersetzung des französischen Originaltexts.

  2. SR 0.101

  3. SR 0.101.06

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