955.0•Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
955.0GwGFederal ActApr 1, 1998
(Geldwäschereigesetz, GwG)1
vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Oktober 2026)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19964,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bisdes Strafgesetzbuches (StGB)5, die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260quinquiesAbsatz 1 StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften, einschliesslich zur Verhinderung von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20026(EmbG).
Art. 2 Geltungsbereich
- Dieses Gesetz gilt:
- Finanzintermediäre sind:
- 9 die Banken nach Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 193410(BankG) und die Personen nach Artikel 1b BankG;
- 11 die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 201812(FINIG);
- 13 die Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d FINIG;
- 14 die Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200615(KAG) und die Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c FINIG;
- 16 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200417, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
- 18 die Wertpapierhäuser nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e FINIG;
- 19 die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201520(FinfraG);
- 21 die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;
- 22 die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme);
- 23 die Spielbanken nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201724(BGS);
- 25 die Veranstalterinnen von Grossspielen nach dem BGS;
- 26 die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bisdes Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193327(EMKG).
- Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
- das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
- Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
- für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
- 28 …
- 29 …
- als Anlageberater Anlagen tätigen;
- Effekten aufbewahren oder verwalten.
- Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:
- Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.31
- Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
- die Schweizerische Nationalbank;
- steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
- Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese;
- 32 Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) in der Rechtsform der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) oder der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), wenn das nach Artikel 118h Absatz 1, 2 oder 4 KAG für die Geschäftsführung zuständige Institut die Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten übernimmt;
- 33 Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben, einschliesslich der Vertretung in Verfahren und der Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahren, der Abklärung des Sachverhalts, der Beurteilung von Prozessrisiken, der Verhinderung solcher Verfahren und der Durchsetzung der Ergebnisse der Verfahren.
- Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes als Beraterinnen und Berater ausgenommen sind von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene oder beaufsichtigte natürliche Personen und juristische Personen für ihre Revisions- und Prüftätigkeit.37
- In Anbetracht des tiefen Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
- Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von Artikel 2 Absätze 3bisund 3tervorsehen.38
Art. 2a Begriffe
- Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und ‑chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen);
- Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische politisch exponierte Personen);
- Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).
- Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
- Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Persongelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren.Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.
- Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.
- Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.
- Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.39
Art. 2b Materiellrechtliche Koordination
- Wenn dieselbe Tätigkeit sowohl als Finanzintermediation als auch als Beratung nach Artikel 2 Absatz 3bisoder 3tergilt, gelten die auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen für diese Tätigkeit.
- Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht den für die einzelnen Tätigkeiten einschlägigen Bestimmungen. Sie oder er kann erklären, ihre oder seine gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen zu unterstellen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Erklärung.
2. Kapitel: Pflichten
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre
Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
- Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der Finanzintermediär die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.40
- Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.
- Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.
- Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.41
- Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dasBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)42und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.43
Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.44Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.
- Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche oder eine in anderer Form durch Text nachweisbare Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn:45
- die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
- die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder
- ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.
- Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.
Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.
- Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten
- Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.
- Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn:
- die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar;
- 46 Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB47herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260terStGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen;
- die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist;
- 48 die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion mit den Daten übereinstimmen, die dem Finanzintermediär aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.
- Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.
- Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und politisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
Art. 7 Dokumentationspflicht
- Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können. 1bis. Er überprüft die erforderlichen Belege periodisch auf ihre Aktualität und aktualisiert sie bei Bedarf. Die Periodizität, der Umfang und die Art der Überprüfung und der Aktualisierung richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.49
- Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.
- Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.
Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert
Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (Art. 3–7) verzichten, wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft und keine Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG50notwendig sind.51Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
1a. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler
Art. 8a
- Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen:
- Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1);
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
- Dokumentationspflicht (Art. 7).
- Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:
- es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar;
- 52 Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB53herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260terStGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.
- Im Rahmen eines Handelsgeschäfts mit Edelmetallen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 EMKG54oder Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle im Sinne von Absatz 1 15 000 Franken.55
- Sofern Finanzintermediäre berufsmässig mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung handeln, fallen sie nicht unter die Absätze 1–2bis.56
- Die Händlerinnen und Händler unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter dem massgeblichen Schwellenwert liegen, zusammengezählt diesen Schwellenwert jedoch überschreiten.57
- Den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 unterstehen auch Händlerinnen und Händler, die mit Grundstücken handeln, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen.58
- Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind. Er bestimmt die von Absatz 2biserfassten Edelmetalle und Edelsteine.59
1b. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater
Art. 8b Sorgfaltspflichten
- Beraterinnen und Berater müssen folgende Pflichten erfüllen:
- Identifizierung der Kundin oder des Kunden (Art. 3 Abs. 1);
- Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b);
- Dokumentationspflicht (Art. 7).
- Sie müssen Gegenstand und Zweck des von der Kundin oder dem Kunden gewünschten Geschäfts oder der gewünschten Dienstleistung identifizieren.
- Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder der Dienstleistung abklären, wenn dies angesichts der hohen Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen, gerechtfertigt ist.
Art. 8c Vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten
- Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach den Risiken, die von dem Geschäft, der Dienstleistung oder der Kundin oder dem Kunden ausgehen.
- Die Selbstregulierungsorganisation regelt den Umfang der Sorgfaltspflichten für die bei ihr angeschlossenen Beraterinnen und Berater. Sie sieht vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vor, um den geringen oder hohen Risiken, die von einem Geschäft, einer Dienstleistung oder einer Kundin oder einem Kunden ausgehen, Rechnung zu tragen. Sie legt insbesondere die Umstände fest, unter denen Beraterinnen und Berater nach Artikel 8b Absatz 3 die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts oder einer Dienstleistung abklären müssen.
Art. 8d Organisatorische Massnahmen
Die Beraterinnen und Berater treffen in ihrem Bereich die organisatorischen Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG60notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.
2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
Art. 9 Meldepflicht
- Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte: 1.61 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB62stehen, 2.63 aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren, 3.64 der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; c.65 aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 oder 3 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion entsprechen.66 1bis. Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: a.67 im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB stehen; b. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren; c.68 der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder d.69 der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.70 1ter. Eine Beraterin oder ein Berater muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in das Geschäft oder die Dienstleistung involvierten Vermögenswerte: 1. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB stehen, 2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren, 3. der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder 4. der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen; b. Verhandlungen über ihre oder seine Leistungen wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht; c. aufgrund der nach Artikel 8b Absatz 3 durchgeführten Abklärungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die aufgrund von Artikel 22a Absatz 2 weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten einer Kundin oder eines Kunden, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung, eines Geschäfts oder einer Dienstleistung entsprechen.71 1quater. Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1, 1bisund 1termuss der Name des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.72 1quinquies. In den Fällen nach Absatz 1 liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Artikel 6 nicht ausgeräumt werden kann.73 1sexies. In den Fällen nach den Absätzen 1bisund 1tergilt die Definition des begründeten Verdachts gemäss Absatz 1quinquiessinngemäss.74
- Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur dann zur Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie oder er führt eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin oder eines Kunden aus;
- die Informationen, über die sie oder er verfügt, sind nicht durch das Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB geschützt.75
Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte
- Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Absatz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB76gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.
- Er führt Kundenaufträge, die bedeutende Vermögenswerte betreffen, nur in einer Form aus, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.77
Art. 9b Abbruch der Geschäftsbeziehung
- Teilt die Meldestelle nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB78dem Finanzintermediär nicht innert 40 Arbeitstagen mit, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, so kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen.
- Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung abbrechen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen. 2bis. Die Beraterin oder der Berater, die oder der eine Meldung erstattet, kann die Geschäftsbeziehung jederzeit abbrechen.79
- Der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs sind der Meldestelle unverzüglich mitzuteilen.
- Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung ist das Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1 weiterhin einzuhalten.
Art. 10 Vermögenssperre
- Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB80im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt.81 1bis. Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen.
- Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Übermittlung der gemeldeten Informationen mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bisder Meldestelle Meldung erstattet hat.82
Art. 10a Informationsverbot
- Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB83erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200784(FINMAG) zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.85
- Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
- Der Finanzintermediär darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:86
- für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
- dem gleichen Konzern angehören.
- Er darf ebenfalls seine Muttergesellschaft im Ausland unter den in Artikel 4quinquiesBankG87festgelegten Bedingungen darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB erstattet hat, sofern diese sich zur Einhaltung des Informationsverbots verpflichtet. Nicht als Dritte gilt die Aufsichtsbehörde der Muttergesellschaft.88
- Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
- Die Händlerin oder der Händler oder die Beraterin oder der Berater darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat. Nicht als Dritte gelten die Behörden und Organisationen, die für die Aufsicht nach Artikel 12 zuständig sind, sowie die Personen, die im Rahmen der Aufsicht Prüfungen durchführen.89
- Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.90
Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss
- Wer guten Glaubens Meldung nach Artikel 9 erstattet oder eine Vermögenssperre nach Artikel 10 vornimmt, kann nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
- Dieser Straf- und Haftungsausschluss gilt auch für:
- Finanzintermediäre, die Meldung nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB91erstatten;
- Revisionsunternehmen, die Meldung nach Artikel 15 Absatz 5 erstatten;
- Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a FINMAG92, die Meldung nach Artikel 16 Absatz 1 erstatten;
- Selbstregulierungsorganisationen, die Meldung nach Artikel 27 Absatz 4 erstatten.93
3. Abschnitt: Herausgabe von Informationen
Art. 11a
- Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB94eingegangenen Meldung, so muss ihr die meldende Person diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihr vorhanden sind.95
- Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben der meldenden Person weitere Finanzintermediäre oder weitere Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, so müssen diese der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.96 2bis. Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater an einer Geschäftsbeziehung, einem Geschäft, einer Transaktion oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre oder Beraterinnen oder Berater der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Wer als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handelt, ist nur unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 zur Herausgabe verpflichtet.97
- Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1–2bisbetroffenen Finanzintermediären und Beraterinnen und Beratern eine Frist für die Herausgabe.98
- Das Informationsverbot nach Artikel 10a Absätze 1 und 5 gilt sinngemäss für Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die von der Meldestelle eine Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 2biserhalten.99
- Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.
3. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Zuständigkeit
Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für:100
- 101 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA;
- 102 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;
- 103 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS104(interkantonale Behörde);
- 105 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);
- 106 Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24);
- 107 Beraterinnen und Berater: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).
Art. 12a Koordination der Aufsicht
- Wer als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Behörde.
- Wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist und eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.
- Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43a FINMAG108unterstellt sind, unterstehen für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht der einschlägigen Aufsichtsorganisation.
Art. 13
Art. 14 Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
- Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.109
- Sie haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:
- sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellen;
- sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;
- die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und
- die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.110
- Die Selbstregulierungsorganisationen können den Anschluss von der Tätigkeit in bestimmten Bereichen abhängig machen. Sie können zudem in ihren Reglementen weitere Anschlussvoraussetzungen vorsehen.111
Art. 15 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler
- Händlerinnen und Händler mit den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a müssen ein Revisionsunternehmen beauftragen, zu prüfen, ob sie ihre Pflichten nach dem 2. Kapitel einhalten.112
- Als Revisionsunternehmen beauftragt werden können Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005113, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen.114
- Die Händlerinnen und Händler müssen dem Revisionsunternehmen alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen und ihm die nötigen Unterlagen herausgeben.115
- Das Revisionsunternehmen prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüftenHändlerin oder des geprüften Händlers.116
- Kommt eine Händlerin oder ein Händler der Meldepflicht nicht nach, so erstattet das Revisionsunternehmen der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass:117
- 118 eine strafbare Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB119vorliegt;
- Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren;
- 120 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
- 121 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.
2. Abschnitt: Meldepflicht der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtsorganisationen
Art. 16
- Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt und die Aufsichtsorganisationen erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:122
- 123 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bisoder 305terAbsatz 1 StGB124vorliegt;
- 125 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren;
- 126 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
- 127 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.
- Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.
- Die Aufsichtsorganisation stellt gleichzeitig der FINMA eine Kopie der Meldung zu.128
3. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2
Art. 17
- Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel 1. Abschnitt und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:129
- die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater;
- die ESBK für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e;
- das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f;
- das BAZG für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g.
- Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine entsprechende Selbstregulierung anerkennen.
3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater
Art. 18 Aufgaben der FINMA
- Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater folgende Aufgaben:130
- Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.
- 131 Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen.
- 132 Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen; insbesondere stellt sie über alle Selbstregulierungsorganisationen sicher, dass die Anschlussvoraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit wahren und der Sanktionsrahmen einheitlich ist;
- Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.
- 133 Sie genehmigt die Schiedsordnung nach Artikel 25a Absatz 2;
- 134 …
- …135
- …136
- …137
Art. 18a Wahrung des Berufsgeheimnisses
- Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen.
- Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen:
- Anwalts- oder Notariatspatent;
- Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit;
- Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Weiterbildung;
- Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied der Selbstregulierungsorganisation.
- Soweit objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorliegen, dies für die Kontrolle unbedingt erforderlich ist und das Berufsgeheimnis von einem Gericht oder von der Klientin oder vom Klienten aufgehoben wurde, müssen Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare den mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notaren dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen weitergeben. Die Selbstregulierungsorganisationen legen die objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen fest.
- Unter Vorbehalt von Absatz 3 dürfen die mit den GwG-Kontrollen beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare nicht auf Informationen zugreifen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind. Sie dürfen die nach Entbindung zugänglich gemachten Informationen weder an die Selbstregulierungsorganisationen noch an andere Behörden weitergeben und berichten der Selbstregulierungsorganisation über die Kontrolle, ohne solche Informationen einzuschliessen. Sie sorgen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses für die sichere Aufbewahrung der im Rahmen der Kontrolle erfassten Informationen und Unterlagen.
- Das Zwangsmassnahmengericht am Ort der Niederlassung der Beraterin oder des Beraters ist zuständig für die Entbindung vom Berufsgeheimnis.
- Wenn ein Notar oder eine Notarin auch von einer kantonalen Behörde in Anwendung des kantonalen Rechts kontrolliert wird und die beauftragte Person sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 2 als auch die des kantonalen Rechts erfüllt, kann die Kontrolle koordiniert werden.
Art. 18b Öffentliches Verzeichnis
- Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und der Beraterinnen und Berater, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
- Die FINMA macht die Daten des Verzeichnisses durch ein Abrufverfahren zugänglich.
Art. 19
Art. 19a
Art. 19b
Art. 20 Tätigkeit ohne Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation
- Die FINMA kann gegen Finanzintermediäre, welche die Pflicht zum Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 14 Absatz 1 verletzen, die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 FINMAG138ergreifen.
- Sie kann für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften deren Auflösung und für Einzelfirmen deren Löschung im Handelsregister anordnen.
Art. 21 und 22 {#chap_3/sec_3_a/art_21_22 omnilex-key=ch-fedlex--955.0--21 und 22}
3b. Abschnitt: Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten
Art. 22a
- Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Organisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)139des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.140
- Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:
- 141 die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b–dquater;
- 142 die Aufsichtsorganisationen zuhanden der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die ihrer laufenden Aufsicht unterstehen;
- 143 die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Personen.
- Die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt leiten die vom EFD erhaltenen Daten an die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben e–g weiter.144
- Das EFD leitet der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des EJPD, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.145
4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei
Art. 23
- Das Bundesamt für Polizei146führt die Meldestelle für Geldwäscherei.
- Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.147
- Sie unterhält ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.148
- Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass:
- 149 eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter, 305bisoder 305terAbsatz 1 StGB150vorliegt;
- 151 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren;
- 152 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
- Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.153
- Übermittelt sie die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder 1terBuchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde, so informiert sie den Finanzintermediär oder die Beraterin oder den Berater darüber, solange dieser oder diese die Geschäftsbeziehung nicht nach Artikel 9b abgebrochen hat.154
- …155
- Der Verkehr mit der Meldestelle erfolgt über das Informationssystem nach Absatz 3. Der Bundesrat legt den Inhalt und den Umfang der zu meldenden Informationen fest. Das Bundesamt für Polizei bestimmt den Datenstandard der Informationen, die über das Informationssystem übermittelt werden.156
5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen
Art. 24 Anerkennung
- Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
- über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
- 157 darüber wachen, dass die ihnen angeschlossenen Personen ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten;
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:158
- Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009160müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.161
Art. 24a Zulassung der Prüfgesellschaften und leitenden Prüferinnen und Prüfer
- Die Selbstregulierungsorganisation erteilt den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
- Die Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
- von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005162zugelassen ist;
- für diese Prüfung ausreichend organisiert ist; und
- keine andere nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG163bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
- Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer wird zur Leitung von Prüfungen nach Absatz 1 zugelassen, wenn sie oder er:
- von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen ist;
- das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweist.
- Artikel 17 des Revisionsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäss für den Entzug der Zulassung und die Erteilung eines Verweises durch die Selbstregulierungsorganisation
- Die Selbstregulierungsorganisationen können weitere Zulassungskriterien für Prüfgesellschaften und leitende Prüferinnen und Prüfer vorsehen.
Art. 24b Rechtsbeziehungen und Haftung
Die Rechtsbeziehungen der Selbstregulierungsorganisationen zu den ihnen angeschlossenen Personen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, wobei sich insbesondere die Haftung der Selbstregulierungsorganisationen, ihrer Organe und ihres Personals danach richtet.
Art. 25 Reglement und Sanktionen
- Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.
- Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Personen deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.164
- Es legt zudem fest:
- 165 unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Personen;
- wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird;
- 166 wirksame, angemessene und verhältnismässige Sanktionen in Form von Verwarnungen, Verweisen und Konventionalstrafen, wobei die Selbstregulierungsorganisationen untereinander einen einheitlichen Sanktionsrahmen mit Maximalbeträgen festlegen;
- 167 die Anfechtbarkeit der Beschlüsse beim ständigen Schiedsgericht nach Artikel 25a .
Art. 25a Schiedsgericht
- Die Selbstregulierungsorganisationen richten ein gemeinsames ständiges Schiedsgericht zur Anfechtung ihrer auf den jeweiligen Statuten und Reglementen basierenden Beschlüsse in Bezug auf ihnen angeschlossene und um Anschluss ersuchenden Personen ein.
- Das Schiedsgericht erlässt eine Schiedsordnung. Für das Verfahren sind unter Wahrung der geltenden Verfahrensgarantien die Bestimmungen des 3. Teils der Zivilprozessordnung168anwendbar, wobei insbesondere die Anrufung einer höheren, gerichtlichen Instanz vorzusehen ist.
Art. 26 Listen
- Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Personen und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.169
- Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.170
Art. 26a Inländische Gruppengesellschaften
- Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquatersind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.171
- Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Gruppengesellschaften nach Absatz 1.
Art. 27 Meldepflicht
- …172
- Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich:
- Kündigungen von Mitgliedschaften;
- Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses;
- Ausschlussentscheide sowie deren Begründung;
- die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.
- Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.
- Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass:173
- 174 eine strafbare Handlung nach Artikel 260teroder 305bisStGB175vorliegt;
- 176 Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bisZiffer 1bisStGB herrühren;
- 177 Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen; oder
- 178 Vermögenswerte der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB) dienen.
- Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.179
- Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits eine der Selbstregulierungsorganisation angeschlossene Person eine Meldung erstattet hat.180
Art. 28 Entzug der Anerkennung
- Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 FINMAG181die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.
- Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so müssen die ihr angeschlossenen Personen innerhalb von zwei Monaten ein Gesuch um Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation einreichen.182 3 und4. …183
4. Kapitel: Amtshilfe
1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden
Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden
- Die folgenden Behörden können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung benötigen:
- die FINMA;
- die ESBK;
- die interkantonale Behörde;
- das Zentralamt;
- das Bundesamt für Justiz (BJ) in seiner Eigenschaft als Behörde, die das Transparenzregister nach dem Bundesgesetz vom 26. September 2025184über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) führt;
- das EFD in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach dem TJPG;
- die Meldestelle.185
- Die Meldestelle und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sind ermächtigt, alle Auskünfte und Unterlagen auszutauschen, die sie für die Anwendung dieses Gesetzes und des EmbG186benötigen.187
- Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Meldestelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung benötigen.188Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren.189
- Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss.190
- Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden nach den Absätzen 1, 1bisund 2 zu den in Absatz 2bisgenannten Zwecken weitergeben.191
- Die Meldestelle orientiert die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.192
Art. 29a Strafbehörden
- Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquiesAbsatz 1, 305bisund 305terAbsatz 1 StGB193.194Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.
- Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben. 2bis. Sie verwenden die von der Meldestelle weitergeleiteten Informationen nach den von dieser im Einzelfall in Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2terfestgelegten Bedingungen.195
- Sie können der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde und dem Zentralamt alle Informationen erteilen und Unterlagen übermitteln, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.196
- Die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde und das Zentralamt koordinieren allfällige Interventionen bei einem Finanzintermediär oder einer Beraterin oder einem Berater mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.197Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.198
1a. Abschnitt: Zusammenarbeit mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen
Art. 29b Informationsaustausch mit der Meldestelle
- Die Meldestelle kann mit den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen alle Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendig sind.
- Sie darf Informationen von Strafverfolgungsbehörden nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen weitergeben.
- Sie darf Informationen ausländischer Meldestellen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen und ausschliesslich zu den in Artikel 29 Absatz 2bisgenannten Zwecken weitergeben.
Art. 29c Informationsaustausch mit der FINMA
- Die Aufsichtsorganisationen, die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen, einschliesslich nicht öffentlich zugänglicher Informationen.
- Die Wahrung des Berufsgeheimnisses bleibt vorbehalten.199
2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Art. 30 Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
- Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:
- gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
- gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entspricht;
- gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird;
- gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und
- die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.
- Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
- 200 den Namen des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist;
- Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi;
- die wirtschaftlich berechtigte Person;
- Angaben zu Transaktionen.
- Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.
- Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass: a. sie die Informationen ausschliesslich verwendet: 1. zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung, oder 2. für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens; b. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen; c. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und d. das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.
- Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft ein.
- Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.
Art. 31 Auskunftsverweigerung
Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn:
- das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist;
- das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Massnahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt;
- die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden.
Art. 31a Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes
Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994201über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.
Art. 32 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden
- Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994202über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.
- …203
- Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers oder der Beraterin oder des Beraters erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.204
5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 33 Grundsatz
Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020205.
Art. 34 Datenbanken und Akten im Zusammenhang mit den Meldungen und den an die Meldestelle herausgegebenen Informationen
- Die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater führen separate Datenbanken und Akten mit allen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB206sowie mit Anfragen der Meldestelle nach Artikel 11a stehen.207
- Sie dürfen Daten aus diesen Datenbanken und Akten nur an die FINMA, die ESBK, die interkantonale Behörde, das Zentralamt, die Aufsichtsorganisationen, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.208
- Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020209ist gegenüber der Meldestelle geltend zu machen (Art. 35).210
- Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.
Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
- Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994211über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008212über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.213
- Die Meldestelle kann Informationen mit folgenden Behörden über ein Abrufverfahren austauschen:
Art. 35a Überprüfung
- Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
- nationaler Polizeiindex;
- zentrales Migrationsinformationssystem;
- 216 Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
- Staatsschutz-Informations-System;
- Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
- Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege
Art. 36
Art. 37 Verletzung der Meldepflicht
- Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.
- Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. In leichten Fällen verzichtet die zuständige Behörde auf die Strafverfolgung und die Bestrafung.217
- …218
Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht
- Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich die Pflicht nach Artikel 15 verletzt, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
- Handelt sie oder er fahrlässig, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Art. 39 und 40 {#chap_6/art_39_40 omnilex-key=ch-fedlex--955.0--39 und 40}
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug
- Der Bundesrat erlässt die zur Umsetzung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
- Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie dasBAZGermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.219
Art. 41a Einbezug der Branchen bei FATF-Länderprüfungen
Die zuständigen Bundesbehörden beziehen die relevanten Wirtschafts- und Berufsverbände sowie die betroffenen Branchen systematisch in die Vorbereitung und Durchführung von Länderbewertungen durch dieFinancial Action Task Force (FATF) ein. Insbesondere sind Vertreterinnen und Vertreter dieser Kreise in angemessenem Umfang anzuhören und können, soweit möglich, die Mitglieder der Schweizer Delegation an Evaluationsgesprächen mit dem FATF-Prüfungsgremium begleiten.
Art. 42 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Juni 2018
- Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA gemäss Artikel 14 des bisherigen Rechts verfügen, müssen sich neu einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
- Für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die unter das EMKG220fallen, gelten die Schlussbestimmungen des EMKG.221
Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2025 anerkannten Selbstregulierungsorganisationen haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung in ihren Reglementen die Anfechtbarkeit ihrer Beschlüsse im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d anzupassen.
Art. 43 Änderung bisherigen Rechts
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 44 Referendum und Inkrafttreten
- Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
- Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998222
Footnotes
-
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493;BBl 2012 6941). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247;BBl 2015 8901). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677;BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269;BBl 2003 3789). ↩
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
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Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389;BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2009 361;BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389;BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Ursprünglich Abs. 1quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389;BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (AS 2021 360;BBl 2018 6427). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (AS 2021 656;BBl 2019 5451). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). ↩
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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www.un.org> Français > Paix et sécurité > Conseil de sécurité > Résolutions > 2001 > 1373 ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493;BBl 2012 6941). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389;BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389;BBl 2014 605). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043;BBl 2009 5265). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
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Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207;BBl 2006 2829). ↩
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Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361;BBl 2007 6269). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247,2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
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Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 95 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389;BBl 2014 605). Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360;BBl 2018 6427). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3493;BBl 2012 6941). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2009 361;BBl 2007 6269). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 322;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989;BBl 2006 5061). ↩
-
Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600;BBl 2014 5713). ↩
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Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 26. Sept. 2025 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 323;BBl 2024 1607). ↩
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Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). ↩
-
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656;2022 551;BBl 2019 5451). ↩
-
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 656;BBl 2019 5451). ↩
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BRB vom 16. März 1998 ↩
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