(Währungshilfegesetz, WHG)
vom 19. März 2004 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
- Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
- Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À‑fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
- Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
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- Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.4
Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
- Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
- Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
- Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Art. 5 Befugnisse des Bundesrates
- Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt:
- im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
- mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
- Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6 Mitwirkung der SNB
- Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
- Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
- Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
- Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
Art. 7 Koordination
Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8 Finanzierung
- Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit5. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
- Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20056ein Verpflichtungskredit einzuholen.7
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19758über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
- Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
- Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 20049