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935.21•Bundesgesetz über Schweiz Tourismus
vom 21. Dezember 1955 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31bisAbsätze 2 und 3 Buchstaben a und c
der Bundesverfassung1,2
beschliesst:
Schweiz Tourismus unterhält Vertretungen im Ausland.
Als Mitglieder können Schweiz Tourismus beitreten in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.
Der Bund gewährt Schweiz Tourismus im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.
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