Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

916.472Federal Council OrdinanceJan 1, 1986

(Gebührenverordnung BLV)^1^

vom 30. Oktober 1985 (Stand am 1. Dezember 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
Artikel 20 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 20123über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten,
Artikel 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20054,
Artikel 65 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20005,
Artikel 58 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20146
und die Artikel 45c Absatz 4 und 56 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19667
sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19998zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und des Abkommens vom 17. November 20109zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,10

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in den Bereichen Tiergesundheit, Lebensmittel, Tierschutz und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie im Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200411(AllgGebV).

Art. 3 Gebührenbemessung
  1. Die Gebühr wird nach den Ansätzen im 2. Kapitel bemessen. Soweit ein Gebührenrahmen besteht, wird die Gebühr nach Zeitaufwand und unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses der gebührenpflichtigen Person bemessen.
  2. Für Dienstleistungen, die im 2. Kapitel nicht ausdrücklich genannt sind, wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.
  3. Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Stundenansatz von 140 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag

Das BLV12kann für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 5 Auslagen

Über die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV13hinaus werden folgende Auslagen in Rechnung gestellt:

  1. Honorare nach der Verordnung vom 12. Dezember 199614über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen;
  2. Auslagen, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Material oder Unterlagen verursacht werden;
  3. Kosten für Untersuchungen in eigenen oder fremden Laboratorien.
Art. 6 Gebühren für grenztierärztliche Untersuchungen
  1. Das Zollamt setzt die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung (Art. 15–18) nach den für den Zoll geltenden Vorschriften fest. Die Artikel 12 und 14 AllgGebV15sind nicht anwendbar.
  2. Für die Abfertigung ausserhalb der ordentlichen Abfertigungszeiten werden zusätzlich zur Pauschalgebühr nach den Ansätzen im 2. Kapitel die Gebühr nach Zeitaufwand und die Reisekosten erhoben.
  3. Die Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung wird für jede zur Untersuchung angenommene Sendung erhoben, unabhängig davon, ob diese zur Einfuhr zugelassen, zurückgewiesen oder sonst wie beanstandet wird.
Art. 7 Gebührenbezug
  1. Die Gebühr wird von dem Amt bezogen, das sie festsetzt.
  2. Die Gebühr für die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbewilligung sowie der allfällige Gebührenzuschlag (Art. 4) wird vom Zollamt zusammen mit der Gebühr für die grenztierärztliche Untersuchung nach den für den Zoll geltenden Vorschriften bezogen.
  3. Gebühren bis zu 200 Franken können per Nachnahme bezogen werden.
Art. 8 Rechtsmittel
  1. Gegen die Gebührenverfügung kann nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
  2. Wird eine vom Zollamt erhobene Gebühr (Art. 6) zusammen mit der Zollveranlagung angefochten oder bezieht sich die Beschwerde lediglich auf einen Rechnungsfehler, so richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach Artikel 109 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192516.
Art. 9–14

2. Kapitel: Gebührenansätze

1. Abschnitt: Kontrolle bei der Ein- und Durchfuhr

Art. 15 Einfuhrsendungen
  1. Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch den grenztierärztlichen Dienst bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten betragen:17
Fr.
a. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen88.—
b. für jede weitere Tonne14.70
c. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen676.—

1bis. Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von Tierprodukten aus Neuseeland betragen:

Fr.
a. für Sendungen mit einem Gewicht bis zu 6 Tonnen68.20
b. für jede weitere Tonne11.40
c. für Sendungen mit einem Gewicht von über 46 Tonnen523.90.18

1ter. Die Gebühren für die Kontrollen bei der Einfuhr von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Neuseeland richten sich nach Absatz 1.19 2. Als Gewicht gilt das Bruttogewicht (Rohmasse) gemäss Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198620. Die Gebühr wird proportional mit Bemessungseinheit «je 100 kg brutto» berechnet. 3. Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung vom 4. September 201321über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) bei der Einfuhr von Tierexemplaren richten sich nach den Absätzen 1 und 2.22 4. Die Gebühren für die Kontrollen von Sendungen durch die Kontrollorgane nach Artikel 41 Absatz 1 VCITES bei der Einfuhr von Pflanzenexemplaren betragen: a. für lebende Pflanzen: 30 Franken pro Sendung für die Dokumentenkontrolle und 30 Franken pro Sendung für die Identitäts- und die physische Kontrolle; b. für Teile von Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft: 60 Franken pro Sendung.23 5. Wird bei der Einfuhr lebender Pflanzen eine Gebühr für die Kontrolle nach Artikel 49 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 201824erhoben, so wird auf die Erhebung der Gebühr nach Absatz 4 Buchstabe a verzichtet.25

Art. 16 Durchfuhrsendungen nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

Für Durchfuhrsendungen nach der Europäischen Union werden die Ansätze nach Artikel 15 erhoben.

Art. 17 Durchfuhrsendungen aus Drittstaaten nach Drittstaaten

Für Sendungen aus Drittstaaten, die für Drittstaaten bestimmt sind, beträgt die Gebühr pro Sendung 48 Franken; zusätzlich wird je Viertelstunde 32 Franken pro Person, die an der Kontrolle beteiligt ist, in Rechnung gestellt.

Art. 17a Ein- und Durchfuhrsendungen ohne Voranmeldung

Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 201526über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.

Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen

Für die Verfügung von Massnahmen nach Artikel 68 EDAV-DS27, Artikel 30 der Verordnung vom 28. November 201428über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) sowie den Artikeln 28–28b und 34–38 der Verordnung vom 4. September 201329über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.

Art. 18 Bewilligungen
  1. Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 12 EDAV-DS30oder nach der EDAV‑Ht31beträgt 60 Franken.32
  2. 33
  3. Die Gebühr für eine Bewilligung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 201534über die Ein‑, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU) beträgt 40–100 Franken.35
  4. Die Gebühren für andere Bewilligungen sind in den Ansätzen nach den Artikeln 15–17 inbegriffen.
  5. Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach den Absätzen 1, 1terund 2 beträgt 20 Franken.36

2. Abschnitt: Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

Art. 19
  1. Die Gebühren für die Bewilligungen nach Artikel 52 EDAV-DS37und nach Artikel 27 EDAV-EU38betragen 40–100 Franken.39
  2. Die Gebühren für andere Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen betragen 10–60 Franken.
  3. Die Gebühr für die Annulation einer Bewilligung nach Absatz 2 beträgt 10 Franken.40

3. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 20
  1. Für die Behandlung eines Bewilligungsgesuchs für Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen werden die folgenden Gebühren erhoben:
Fr.
a. eine Grundgebühr für Bewilligungen, die ohne besondere Abklärungen ohne weiteres erteilt werden können20. – bis 50. –
b. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, ohne Betriebsbesuch100. –
c. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen bis zu einem halben Tag, mit Betriebsbesuch150. –
d. eine Gebühr für zusätzliche Abklärungen pro Tag, mit
oder ohne Betriebsbesuch
350. –
  1. Zusätzlich zu den Gebühren werden die folgenden Auslagen in Rechnung gestellt:
    1. die Auslagen für Übernachtungen bei mehrtägigen Betriebsbesuchen nach der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195941;
    2. die Auslagen für Material;
    3. 42 die Auslagen für die praktische Prüfung (Art. 82 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200843).

3a. Abschnitt:

Art. 20a

4. Abschnitt:

Art. 21
Art. 21a

5. Abschnitt:

Art. 22

6. Abschnitt: Diagnostische Laboratorien

Art. 23

Für die Anerkennung eines diagnostischen Labors sowie für den Widerruf der Anerkennung erhebt das BLV eine Gebühr von 200–500 Franken.

7. Abschnitt:

Art. 24

8. Abschnitt: Weiterbildung und Prüfung für Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen

Art. 24a
  1. Das BLV erhebt für die Weiterbildung im öffentlichen Veterinärwesen höchstens folgende Gebühr:44
Fr.
a. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte4000.–
b. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte2500.–
c. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten2500.–
d.45 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung1000.–
e.46 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten
für weitere Aufgaben
1000.–
  1. Es erhebt für die Prüfung folgende Gebühren:
a. für amtliche Tierärztinnen und Tierärzte800.–
b. für leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte600.–
c. für amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten600.–
d.47 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistente Schlachttier- und Fleischuntersuchung400.–
e.48 für amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben400.–
  1. Es erhebt für das Ausstellen des Fähigkeitszeugnisses nach bestandener Prüfung eine Gebühr von 50 Franken.

9. Abschnitt: Benutzung der Informationssysteme Animex ch und E Cert

Art. 24b Benutzung des Informationssystems Animex-ch
  1. Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems Animex-ch49von den Kantonen folgende Gebühren:
Fr.
a. Abwicklung von Bewilligungen für Tierversuche oder
Versuchstierhaltungen, einschliesslich Berichte
200.– bis 300.–
b. Abwicklung von Bewilligungen für die Ergänzung eines Tierversuchs oder einer Versuchstierhaltung60.– bis 80.–
c. Abwicklung von Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV)200.– bis 300.–
d. Abwicklung von Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten Linien und Stämmen (Art. 127 TSchV)60.– bis 80.–
e. jährlich für die Akkreditierung einer Person einschliesslich des fortlaufenden Managements der Aus-, Weiter- und Fortbildung60.– bis 80.–
  1. Übernimmt das BLV die Aufgaben eines Kantons, der selbst nicht mit dem Informationssystem Animex-ch arbeitet, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.
Art. 24bbis Benutzung des Informationssystems E-Cert

Das BLV erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Cert von den Exporteuren eine Gebühr von 30 Franken pro Gesundheitsbescheinigung.

10. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigung von Nützlingen

Art. 24c Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, für Verkaufserlaubnisse und für Zertifikate

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen und Anträgen für Pflanzenschutzmittel nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 202550(PSMV) folgende Gebühren:

Fr.
Die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe sind Wirkstoffe mit geringem Risiko sind
a. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels20 00010 000
b. Behandlung eines Gesuchs um vereinfachte Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV)12 0006000
c. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change»50002500
d. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «significant change»30001500
e. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non-significant change»1000500
f. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) aufgrund einer geänderten Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels: «non‑significant change»600300
g. Behandlung eines Gesuchs um Änderung der Zulassung aufgrund einer Änderung in bestimmten Beurteilungsbereichen, wie Änderung der Wirkstoffquelle oder der Einstufung und Kennzeichnung600300
h. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMV pro Indikation200100
i. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der vereinfachten Zulassung (Art. 16 PSMV) um Verwendungsbereiche mit Ausnahme der Erweiterung um geringfügigen Verwendungen nach Artikel 17 PSMV pro Indikation10050
j. Behandlung eines Gesuchs um Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung (Art. 17 PSMV) pro Indikation10050
k. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassung pro Indikation10050
l. Behandlung eines Gesuchs um Erteilung einer Verkaufserlaubnis200200
m. Behandlung eines Gesuchs um Anpassung einer Verkaufserlaubnis100100
n. Behandlung eines Gesuchs um administrative Anpassung einer Zulassung oder Verkaufserlaubnis, einschliesslich um Übertragung der Zulassung auf eine neue Zulassungsinhaberin100100
o. Prüfung auf Vollständigkeit des Dossiers von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nach den Artikeln 5 und 6 PSMV als genehmigt gelten oder deren Genehmigung in der EU erneuert wurde800400
p. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels12 0006000
q. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der vereinfachten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels (Art. 16 PSMV)70003500
r. Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht (Art. 48 PSMV) pro Pflanzenschutzmittel200100
s. Behandlung eines Gesuchs um Ausstellung eines Zertifikats nach Artikel 87 PSMV100100
Art. 24d Gebühren für Nützlinge

Das BLV erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Genehmigung von Nützlingen, um Erneuerung der Genehmigung oder um Notfallzulassung nach der PSMV51folgende Gebühren:

Fr.
NützlingeNützlinge mit geringem Risiko
a. Behandlung eines Gesuchs um Genehmigung eines Nützlings2000800
b. Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung der Genehmigung eines Nützlings1000400
c. Behandlung eines Gesuchs um Notfallzulassung pro Indikation8050

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Gebührenverordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 13. Juni 197752;
  2. der Gebührentarif vom 1. April 197253für die grenztierärztliche Untersuchung von vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Österreich ausgeführtem Sömmerungs- und Winterungsvieh.
Art. 26 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung54.

Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2025

Die Erhebung der Gebühren für die Prüfungen und die Kontrollen nach Artikel 24c in der Fassung gemäss bisherigem Recht55richtet sich nach bisherigem Recht, wenn das Gesuch vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. August 2025 eingereicht wurde.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

Footnotes

  1. Kurztitel eingefügt gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3953).

  2. SR 172.010

  3. SR 453

  4. SR 455

  5. SR 812.21

  6. SR 817.0

  7. SR 916.40

  8. SR 0.916.026.81

  9. SR 0.916.443.961.41

  10. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  11. SR 172.041.1

  12. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  13. SR 172.041.1

  14. [AS 1997 167.AS 2009 6137Ziff. II 2]. Siehe heute: die Art. 8l -8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1 ).

  15. SR 172.041.1

  16. [BS 6 465;AS 1956 587; 1959 1343Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857Anhang Ziff. 7; 1980 1793Ziff. I 1; 1992 1670Ziff. III; 1994 1634Ziff. I 3; 1995 1816; 1996 3371Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465Anhang Ziff. 13; 2000 1300Art. 92,1891Ziff. VI 6; 2002 248Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763Anhang Ziff. II 1; 2006 2197Anhang Ziff. 50.AS 2007 1411Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0 ).

  17. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).

  18. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5201).

  19. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5201).

  20. SR 632.10

  21. SR 453.0

  22. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (AS 2013 3111).

  23. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).

  24. SR 916.20

  25. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (AS 2013 3111). Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 6 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4209).

  26. SR 916.443.10

  27. SR 916.443.10

  28. SR 916.443.14

  29. SR 453.0

  30. SR 916.443.10

  31. SR 916.443.14

  32. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  33. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (AS 2015 5201). Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  34. SR 916.443.11

  35. Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 18. Nov. 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (AS 2015 5201). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  36. Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  37. SR 916.443.10

  38. SR 916.443.11

  39. Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  40. Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267).

  41. [AS 1959 1103; 1962 279,1229; 1964 595; 1968 111,1615; 1971 70; 1973 133, 320; 1974 1; 1976 2699; 1977 1413Ziff. I und II, 2155; 1979 1287; 1982 938; 1984 394, 1285; 1986 193, 2091; 1987 941; 1988 7; 1989 8, 1217; 1990 102, 1736; 1991 1075, 1078, 1145, 1380, 1642; 1992 3; 1993 820 Anhang Ziff. 1, 1565 Art. 13 Abs. 1, 2812; 1994 2, 269, 364; 1995 3, 3867 Anhang Ziff. 8, 5067; 1997 230, 299; 1998 726; 2000 419 Anhang Ziff. 1, 2953.AS 2001 2197Anhang Ziff. I 2]

  42. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 1. Sept. 2010 über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3953).

  43. SR 455.1

  44. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

  45. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

  46. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

  47. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

  48. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 8 der V vom 16. Nov. 2011 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5803).

  49. Ausdruck gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 926). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  50. SR 916.161

  51. SR 916.161

  52. [AS 1977 1230; 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7; 1981 1248Art. 24 Ziff. 2; 1986 1408Art. 72 Ziff. 5]

  53. [AS 1972 783]

  54. [AS 1977 1230; 1979 2634 Art. 2 Ziff. 7; 1981 1248Art. 24 Ziff. 2; 1986 1408Art. 72 Ziff. 5]

  55. AS 2021 760