Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge

831.131.12RV-AHVFederal Council OrdinanceJan 1, 1997

(RV-AHV)1

vom 29. November 1995 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),4

verordnet:

Art. 1 GrundsatzKommentare öffnen
  1. Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, können nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.
  2. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung.
Art. 2 Zeitpunkt der RückforderungKommentare öffnen
  1. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
  2. Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben.
Art. 3 Anspruch von Hinterlassenen

Der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall steht der Witwe oder dem
Witwer zu. Besteht im Todesfall kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, können die Waisen die Rückvergütung beanspruchen.

Art. 4 Umfang der RückvergütungKommentare öffnen
  1. Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz 2 ATSG keine geleistet.5
  2. Der Antrag auf Rückvergütung löst in den Fällen von Artikel 29quinquiesAbsatz 3 Buchstabe c AHVG eine Einkommensteilung aus. Für die Festsetzung des Rückvergütungsbetrages sind die aufgrund der Einkommensteilung angerechneten Beiträge massgeblich.6
  3. Von Ausländern nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG entrichtete Beiträge, die zu einer Erhöhung der Altersrente geführt hätten, werden rückvergütet. Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuziehen.7
  4. Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme.
  5. Beiträge, die vom Gemeinwesen für den Ausländer bezahlt wurden, werden nicht rückvergütet. Sie werden auf Antrag dem Gemeinwesen zurückerstattet.8
Art. 5
Art. 6 WirkungKommentare öffnen

Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.

Art. 7 Erlöschen

Der Anspruch auf Rückvergütung erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Art. 8 Zuständigkeit und VerfahrenKommentare öffnen
  1. Der Antrag auf Rückvergütung ist bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.9
  2. 10
  3. Für die Festsetzung und Auszahlung der rückvergütbaren Beiträge gelten die
    Artikel 122, 123 und 125 der Verordnung vom 31. Oktober 194711über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss.
  4. Die Auszahlung erfolgt erst, wenn sämtliche Erwerbseinkommen der gesuchstellenden Person in das individuelle Konto eingetragen sind (Art. 138 und 139 AHVV).
  5. Die Kosten aus der Überweisung von Beiträgen ins Ausland gehen zu Lasten des Empfängers.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. März 195212über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3717).

  2. SR 830.1

  3. SR 831.10

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3717).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3717).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3344).

  7. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2764).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 465).

  10. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 465).

  11. SR 831.101

  12. [AS 1952 281; 1957 414; 1972 2524 Ziff. IV; 1978 420Ziff. II 5; 1996 208Art. 2 Bst. o]