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747.341.2 ΓÇó Verordnung über die Förderung der beruflichen Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute
747.341.2Federal Council OrdinanceMay 1, 1976
vom 7. April 1976 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 19531
über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschifffahrtsgesetz),
verordnet:
Der Beitrag wird nach bestandener Prüfung ausgerichtet. Es können Vorschüsse gewährt werden.
Der Vollzug dieser Verordnung wird dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt übertragen. .2
SR 747.30 . Heute: BG über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge. ↩
Zweiter Satz wurde aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525). ↩
[AS 1959 824] ↩
[AS 1972 2611] ↩