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221.215.329.3 ΓÇó Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner
221.215.329.3Federal Council OrdinanceJan 1, 1980
vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts1,
verordnet:
Der Normalarbeitsvertrag gilt unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes verabreden. Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen jedoch zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und 46 Stunden in der Zeit vom 1. November bis Ende Februar.
Der Arbeitnehmer hat in den folgenden Fällen Anspruch auf Urlaub, ohne dass ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder an die Freizeit angerechnet werden:
| a. | im 1. Dienstjahr insgesamt: | ein Monat; |
|---|---|---|
| b. | im 2.–4. Dienstjahr: | je zwei Monate; |
| c. | im 5.–9. Dienstjahr: | je drei Monate; |
| d. | im 10.–14. Dienstjahr: | je vier Monate; |
| e. | vom 15. Dienstjahr an: | je sechs Monate. |