Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 geändert wird

LGBLA_OB_20260831_66Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 geändert wirdGazetteJan 1, 1900

Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026www.ris.bka.gv.at

Nr. 66 Verordnung: Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienstausbildungs-verordnung 2015 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 geändert wird

Auf Grund der §§ 16 und 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBI. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 64/2025, wird verordnet:

Art. I

Die Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015 (Oö. DAV 2015), LGBl. Nr. 20/2015, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Modul 1 ist von allen Bediensteten verpflichtend zu absolvieren. Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete in den Verwendungen von LD 18 bis LD 6 gemäß der Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005) vorgesehen, ausgenommen Bedienstete in pädagogisch-erzieherischen Verwendungen sowie Bedienstete in überwiegend handwerklichen Verwendungen in den Funktionslaufbahnen LD 18 bis LD 16 samt leitenden Funktionen in diesem Bereich.“

  1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt insbesondere auch bei der freiwilligen Ablegung der Dienstausbildung.“

  1. Im § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „den in der Anlage angeführten“.

  2. Die §§ 3 und 4 lauten:

„§ 3 Modul 1 - Wissenswertes zum Landesdienst

(1) Das Modul 1 besteht aus mehreren Lerninhalten, die über eine digitale Lernplattform zur Verfügung gestellt werden.

(2) Inhalte des Moduls 1 sind insbesondere:

1. Grundlegendes Wissen über den Dienstgeber Land Oberösterreich (Behördenaufbau, -strukturen, -abläufe und wesentliche Rahmenbedingungen);
2. dienstrechtliche Grundlagen einschließlich Gleichbehandlung und Besoldungsrecht.

(3) Das Modul 1 soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den oö. Landesdienst absolviert werden.

§ 4

§ 4 Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind neben verpflichtenden vorab erfolgreich zu absolvierenden Lerninhalten auf der digitalen Lernplattform folgende zwei Teile:

1. Basiswissen Land, bestehend aus: Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung (IOV), Dienstrecht (DR) sowie Grundzüge des Haushaltsrechts (HaushaltsR);
2. Basiswissen Staat und Verwaltung, bestehend aus: Verfassungsrecht (VerfR), Verwaltungsverfahren (VV) und Grundlagen des Europarechts (EU-Recht).

(2) Das Modul 2 ist in zwei unterschiedlichen Ausbildungstypen (AT 1 und AT 2) anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Teilnahme an Modul 2 im Ausbildungstyp 1, lediglich bei Ausübung einer juristischen Verwendung ist Ausbildungstyp 2 zu absolvieren.

(3) Die Teilnahme an einem Präsenztag je Teil (AT 1) bzw. am Dienstausbildungslehrgang (AT 2 für juristische Verwendungen) ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer je Teil nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Präsenztages (AT 1) bzw. des Dienstausbildungslehrgangs (AT 2 für juristische Verwendungen) im jeweiligen Teil im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:

1. Ausbildungstyp 1: 1 Stunde je Teil;
2. Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen: 2 Stunden für den 1. Teil (IOV, DR, HaushaltsR) und 4 Stunden für den 2. Teil (VerfR, VV, EU-Recht).

(5) Bedienstete, die erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden und Modul 2 im Ausbildungstyp 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2016 bis zum Ablauf des 31. August 2026 noch nicht abgelegt haben, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen zu absolvieren, selbst wenn sie davor bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungsumfang absolviert haben. Die Absolvierung des gesamten Moduls 2 hat grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Dienstantritt bzw. Verwendungsänderung zu erfolgen; ein erstes Antreten zu den Teilprüfungen ist innerhalb des ersten Jahres anzustreben.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten je Teil zu erfolgen. Die Dienstprüfung für AT 1 gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl je Teil erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen eines Teils ist dieser zur Gänze zu wiederholen. Im AT 2 für juristische Verwendungen ist die positive Absolvierung des 1. Teils mit mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl Voraussetzung für ein Antreten zum 2. Teilbereich. Die Dienstprüfung von AT 2 für juristische Verwendungen gilt als bestanden, wenn in der Gesamtbewertung von beiden Teilen mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Die Dienstprüfung gilt sowohl im AT 1 als auch im AT 2 für juristische Verwendungen als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn im Gesamtergebnis von beiden Teilen gemeinsam mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.

(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis des jeweiligen Teils und auch der Dienstprüfung insgesamt („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.“

  1. In der Überschrift des § 5 wird ein Strichpunkt und die Wortfolge „fachliche Qualifizierung“ angefügt.

  2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, im neuen Abs. 1 wird die Wortfolge „Oö. Einreihungsverordnung 2005 (Oö. EV 2005)“ durch die Wortfolge „Oö. EV 2005“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird neu angefügt:

„(2) Die fachliche Qualifizierung richtet sich nach berufsgruppenspezifischen Ausbildungsplänen in den Dienststellen. Diese sind verpflichtend für alle Bediensteten einer Dienststelle zu erstellen.“

  1. § 6 lautet:

„§ 6 Besondere Ernennungserfordernisse nach den §§ 29 bis 32 Oö. LBG

Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen gemäß § 2 Abs. 1 das Modul 2 vorgeschrieben ist.

Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

1. Verwendungsgruppe A, B, C, D (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium): Ausbildungstyp 1;
2. Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 2 für juristische Verwendungen.“
  1. In der Überschrift des 2. Abschnitts und im § 7 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes“ durch die Wortfolge „des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding“ und die Wortfolge „Oö. Gesundheits- und Spitals-AG“ durch die Wortfolge „Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.

  2. Im § 9 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und 4“ und die Wortfolge „Oö. Gesundheits- und Spitals-AG“ wird jeweils durch die Wortfolge „Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.

  3. Im § 9 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „gespag“ durch die Wortfolge „Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.

  4. Die Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildung für Oö. Landesbedienstete geregelt wird, entfällt.

Art. II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.