8 CG.2005.183
Leitsatz 1a
Eine Überklagung liegt dann nicht vor, wenn der Kläger mit mehr als der Hälfte des zunächst eingeklagten Betrages im Ergebnis obsiegt.
Leitsatz 1b
Die Frage, aus welchen Gründen und Überlegungen das Gericht eine mündliche Vereinbarung feststellt, ob es dazu schriftliche Dokumente, Zeugen oder Parteiaussagen heranzieht und wie es diese Aussagen gewichtet, ist ausschliesslich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Leitsatz 1c
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung getroffen wurde.
Leitsatz 1d
Die Anführung der Revisionsgründe ist dann nicht ausreichend, wenn nur eingangs der Revision alle möglichen Revisionsgründe angeführt werden, nicht aber die Ausführungen der Revisionsschrift jeweils einen konkreten Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund beinhalten.
Leitsatz 1e
Beim Vertrag zugunsten Dritter genügt die Bestimmbarkeit des an den begünstigten Dritten zu leistenden Geldbetrags.
Leitsatz 1f
Ist bei einem Vertrag zugunsten Dritter keine bestimmte Erfüllungszeit feststellbar, dann ist von einer sofortigen Fälligkeit der Leistung an den Dritten auszugehen.