Intervenor’s revision does not trigger security for costs

6 C 547/97Li Supreme CourtMay 31, 2006Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

After the appellate court had amended the first-instance judgment in favor of the claimants, the defendant and the side-intervenor on the defendant’s side each filed a revision. The claimants then requested actorial security for costs against both the defendant and the intervenor. The OGH held that a side-intervenor is, in principle, not cost-liable for an unsuccessful revision, even if the intervenor itself filed the remedy. Since security for costs under §§ 56 f ZPO presupposes a possible cost-debtor status, the request against the intervenor had to be denied.

Omnilex headnote

§§ 56 f, 57, 41, 19 ZPO; security for costs and cost liability of a side-intervenor in appellate proceedings. Actorial security serves exclusively to secure a recoverable cost claim against a party that may become cost-debtor if its legal remedy fails. A side-intervenor is named by § 41 ZPO as cost creditor, but not as cost debtor; absent an express statutory basis, unsuccessful intervention-driven appellate action does not create personal cost liability. The main party remains procedurally master of the action and bears the cost consequences of procedural acts undertaken by the intervenor; it may avert those consequences by withdrawing or opposing the intervenor’s remedy (consid. 1). Section 19(4) ZPO grants a procedural authorization to pursue remedies, but does not expand the cost regime.

Full text

6 C 547/97

Leitsatz 1a

Der Nebenintervenient ist berechtigt, sowohl anstelle als auch neben (seiner) Hauptpartei ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bleibt dieses erfolglos, hat die von ihm unterstützte Partei dem Prozessgegner jene Kosten von Verfahrenshandlungen zu ersetzen, die durch den Nebenintervenienten veranlasst wurden. Diese Kostenfolge kann die Partei nur dadurch abwenden, dass sie das Rechtsmittel ihres Nebenintervenienten oder dessen Anträge zurückzieht.Der Nebenintervenient selbst erhält im Falle des Obsiegens seiner Hauptpartei Kostenersatz, wird aber im Falle deren kostenrechtlichen Unterliegens nicht kostenersatzpflichtig.

Leitsatz 1b

Die aktorische Kaution dient als Deckungsfonds zur Realisierung des Prozesskostenersatzanspruches der beklagten Partei bzw des Rechtsmittelgegners gegenüber der klagenden oder rechtsmittelwerbenden Partei.In Ermangelung einer Kostenersatzpflicht ist der Nebenintervenient auf Seiten des Rechtsmittelwerbers auch dann nicht kautionspflichtig, wenn er selbst das Rechtsmittel ergriffen hat.

Aus den Entscheidungsgründen

Mit dem nur den Spruch seiner E wiedergebenden U vom 12.04.2006 änderte das OG über Berufung der klagenden Parteien das U des LG vom 23.06.2003 im klagsstattgebenden Sinne ab.

Dagegen erhoben sowohl die Beklagte als auch der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient die Revision zum OGH.

Binnen offener Frist stellten die klagenden Parteien den Antrag, der Beklagten gem § 57a ZPO eine aktorische Kaution in Höhe von CHF 76 025.60 aufzuerlegen. Mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag wurde auch beantragt, dem Nebenintervenienten als Revisionswerber eine Sicherheitsleistung von CHF 62 025.60 aufzutragen. Die Voraussetzungen gem § 57 ZPO lägen hinsichtlich des Nebenintervenienten vor.

Der gegen den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten gerichtete Kautionsantrag der klagenden Parteien ist nicht berechtigt.

Die aktorische Kaution gemäss den §§ 56 f ZPO dient als Deckungsfonds zur Realisierung des Prozesskostenersatzanspruches hier der klagenden Parteien als Revisionsgegner gegenüber dem Revisionswerber im Falle dessen Unterliegens und Sachfälligkeit im Revisionsverfahren. Kautionspflichtig kann somit nur ein Verfahrensbeteiligter sein, der bei Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels gegenüber seinem Prozessgegner zum Kostenersatz verpflichtet ist.

Schon aus dem Wortlaut des § 41 ZPO, der den Nebenintervenienten zwar ausdrücklich als Kostengläubiger nennt, ihn aber als Kostenschuldner unerwähnt lässt, folgt, dass der Nebenintervenient auch dann, wenn es um die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens geht, das allein durch ein vom Nebenintervenienten erhobenes (jedoch erfolgloses) Rechtsmittel eingeleitet wurde, grundsätzlich nicht kostenersatzpflichtig werden kann. Umsomehr gilt dies in einem Fall wie hier, bei dem schon die Beklagte eine Revision ergriffen hat (Fucik in Rechberger Komm-ZPO2 Rz 6 vor § 40; Fasching ZPR2 Rz 411, 462; Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Rz 12 zu § 41 mwN).

Der gegenteiligen Ansicht des OG im U vom 16.04.1980, 1 C 148/75-21 (LES 1980/81, 201) ist nicht zu folgen:

Die Bestimmung des § 19 Abs 4 ZPO räumt zwar dem Nebenintervenienten die Befugnis ein, "ohne Genehmigung oder Ermächtigung der Hauptpartei alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen, wenngleich die Hauptpartei selbst keinen Gebrauch davon macht". Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Beklagte als Partei schon längere Zeit vor dem Nebenintervenienten die Revision eingebracht hat, resultiert die Rechtsmittellegitimation des Nebenintervenienten schon aus der Bestimmung des § 19 Abs 1 ZPO (= § 19 Abs 1 öZPO) und erfährt durch den 4. Absatz leg cit entgegen dem zitierten Entscheid des OG keine gesetzliche Erweiterung. Schon gem § 19 Abs 1 ZPO kann ein Nebenintervenient sowohl anstelle als auch neben der Hauptpartei ein Rechtsmittel ergreifen (SZ 50/136; Fucik aaO Rz 3 vor § 19 ZPO). Die Hauptpartei bleibt allerdings auch in diesem Falle Herrin des Prozesses einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens und hat für alle Prozesshandlungen inklusive allfälliger Rechtsmittel ihres Streithelfers kostenmässig voll einzustehen. Sie ist jedoch berechtigt, solche Prozesshandlungen durch ihren Widerspruch zu vernichten und namentlich ein Rechtsmittel "ihres" Nebenintervenienten auch zurückzuziehen (JBl 1957, 293; SZ 20/89; Deixler-Hübner, Nebenintervention 177). Geschieht dies nicht und bleibt das Rechtsmittel des Nebenintervenienten erfolglos, hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreit beigetreten ist, die Kosten der gegnerischen Rechtsmittelbeantwortung zu tragen. Wie schon erwähnt, mangelt es an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten - ausgenommen im Falle eines von ihm ausgelösten Zwischenstreits ua über die Zulässigkeit der Nebenintervention - zum Kostenersatz zu verpflichten (RIS-Justiz RS 0036057; 8 Ob 240/01d uva).

Da somit der Nebenintervenient selbst im Falle der Erfolglosigkeit seiner Revision nicht zum Kostenersatz gegenüber den klagenden Parteien herangezogen werden kann, musste deren Kautionsantrag abgewiesen werden.

Keywords

security for costsside interventioncost liabilityrevisionappellate procedureprocedural acts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a side-intervenor who filed a revision can be ordered to provide security for costs.

Extracted holding

No. A side-intervenor is not security-for-costs liable because, absent a specific cost-liability rule, the intervenor is not a cost debtor even if it brought the revision itself.

Extracted reasoning

Security under §§ 56 f ZPO serves only to secure an opposing party’s recoverable costs against a party that can become cost-liable if its remedy fails. Section 41 ZPO names the intervenor as cost creditor but not as cost debtor; section 19 ZPO does not enlarge intervenor liability. The main party remains responsible for procedural acts of its intervenor and may neutralize them by withdrawal or objection.

Key legal question

Whether the claimants' motion for security against the intervenor should be granted under § 57 ZPO.

Extracted holding

No. Because the intervenor could not be liable for the claimants' costs in the revision proceedings, the motion lacked a legal basis.

Extracted reasoning

The decisive prerequisite for actorial security is a possible cost-advance or cost-reimbursement obligation of the person against whom security is sought. That prerequisite was missing here.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.