Revision complaint inadmissible after partially upheld appeal

14 RS 2006.220-24Li Supreme CourtSep 6, 2007Inadmissible

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Omnilex summary

NN and MM challenged a first-instance mutual legal assistance order requiring Bank AG, Vaduz to disclose and hand over account documents. The OG partly upheld their complaint by limiting seizure for transactions before 31.12.1999, but otherwise denied relief. The appellants then brought a revision complaint to the OGH. The OGH held that, despite partial formal success, the remaining part of the OG ruling was equal in substance to the first-instance decision, so no further appeal lay. It also rejected the alleged violation of § 15 GOG because the senate composition was ascertainable from the published business allocation and no disqualification grounds were raised.

Omnilex headnote

§§ 238 Abs 3 und 240 Z 4 StPO; Revision gegen OG-Entscheidung nach teilweiser Gutheißung der Beschwerde; eine gleichlautende Entscheidung liegt auch dann vor, wenn das OG zwar formell teilweise abhilft, aber das weitere Begehren abweist und gerade dieser abgewiesene Teil erneut angefochten wird. In diesem Fall ist die Weiterziehung an den OGH ausgeschlossen. § 15 Abs 1 GOG ist nicht verletzt, wenn die Zusammensetzung des entscheidenden Senates aus der öffentlich bekanntgemachten Geschäftsverteilung ersichtlich ist und keine Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe geltend gemacht werden; die Verständigung der Parteien ist dann entbehrlich (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 LV).

Full text

14 RS 2006.220-24

Leitsatz 1a

Selbst wenn das OG einer Beschwerde teilweise Folge gegeben hat, liegt eine gleichlautende Entscheidung vor, wenn jener Teil bekämpft wird, dem nicht Folge gegeben wurde. Eine Weiterziehung an den OGH ist daher unzulässig.

Leitsatz 1b

Ist aus der vorliegenden Geschäftsverteilung die Zusammensetzung des entscheidenden Senates des OG ersichtlich und werden keine Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe geltend gemacht, so liegt eine Verletzung des § 15 GOG nicht vor.

Sachverhalt

Das LG führt über Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz/PL ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1) NN und 2) MM wegen des Verdachtes zu 1) der Annahme von Bestechungszahlungen als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens und zu 1) und 2) der Geldwäscherei.

Im Zuge dieses Rechtshilfeverfahrens fasste das LG am 26.01.2007 folgenden Beschluss:

"1). Bank AG, Vaduz, wird gem § 98a StPO angewiesen, dem LG binnen 14 Tagen

a). sämtliche Geschäftsverbindungen bekanntzugeben, an denen N.N. und M.M. wirtschaftlich oder in anderer Form berechtigt sind; und

b). die diesbezüglichen Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Sorgfaltspflichtsakt, Kontoführungsunterlagen, Verträge, Korrespondenzen) an das Fürstliche LG herauszugeben.

2). Die nach Z 1) lit b) herauszugebenden Unterlagen werden in der Folge nach § 96 StPO beschlagnahmt."

Dieser B wurde von NN und MM mit Beschwerde bekämpft, der das OG mit B vom 26.04.2007 teilweise dahingehend Folge gab, dass die Beschlagnahme, soweit sie Kontobewegungen bis 31.12.1999 betraf, aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, aus den beschlagnahmten Unterlagen jene auszusondern, die Kontobewegungen der V Anstalt vor dem Jahre 2000 betrafen und diese an die X-Bank AG zurückzustellen. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

Seinem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:

"Gegen diesen B steht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft innert 14 Tagen ab Zustellung die Revisionsbeschwerde an den OGH zu."

Dieser B wird von NN und MM mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.

Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.

Aus der Begründung

Gemäss § 238 Abs 3 StPO findet gegen E des OG, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt. Gemäss § 240 Z 4 StPO ist eine Beschwerde an den OGH ausgeschlossen, wenn eine gleichlautende E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegt.

Die Revisionsbeschwerdeführer verweisen nun darauf, dass das OG ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen B teilweise Folge gegeben habe, es sich dabei also um eine disforme E handle. Dagegen stehe nicht nur der Fürstlichen Staatsanwaltschaft, sondern auch ihnen das Rechtsmittel zu.

Diesen Ausführungen ist jedoch die stRsp des OGH entgegenzuhalten. Es trifft zwar zu, dass das OG der Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer gegen den B des LG formell teilweise Folge gegeben und die Beschlagnahme auf Urkunden nach dem 31.12.1999 eingeschränkt hat, so dass man auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, es liege keine gleichlautende E vor. Tatsächlich liegt jedoch eine solche vor, da das OG hinsichtlich des weiteren Begehrens der damaligen Bf keine Folge gegeben hat. Wenn nun dieses weitere Begehren, nämlich die Beschlagnahme der Urkunden nach dem 01.01.2000 wiederum bekämpft wird, so wird damit eine gleichlautende E der I. Instanz angefochten. Dies ist iS obzitierter Gesetzesbestimmungen unzulässig.

Weiters verweisen die Revisionsbeschwerdeführer auf die Bestimmung des § 15 Abs 1 GOG, die vom OG nicht eingehalten worden sei, da ihnen bzw ihrem Rechtsvertreter die Namen der Richter des entscheidenden obergerichtlichen Senates mindestens 10 Tage vor dem Gerichtstag nicht bekanntgegeben worden seien. Tatsächlich ergibt sich aus dem Gerichtsakt keine solche Verständigung, die jedoch im vorliegenden Fall durchaus entbehrlich gewesen ist. Die zitierte GOG-Bestimmung ist nämlich nur dann anzuwenden, wenn für die Betroffenen völlig unklar ist, wer über das Rechtsmittel, also in welcher Zusammensetzung der zuständige Senat entscheiden wird, anders als zB beim OGH besteht nämlich beim OG eine öffentlich bekanntgemachte Geschäftsverteilung. Aus dieser ist ersichtlich, in welchen Senat das Rechtsmittel gelangen wird und wie sich dieser Senat zusammensetzt. All dies trifft auf den vorliegenden Fall zu und der obergerichtliche Senat hat genau in jener Besetzung entschieden, wie sie in der Geschäftsverteilung angeführt ist. Die Revisionsbeschwerdeführer hätten daher durchaus die Möglichkeit gehabt, allenfalls einen Ablehnungs- oder sogar Ausschliessungsantrag hinsichtlich eines oder mehrerer an der Entscheidungsfindung beteiligter Richter zu stellen. Auch im vorliegenden Rechtsmittel haben die Bf keine Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe gegen einen Richter des Senates vorgebracht. Im Übrigen wäre im flexiblen Einsatz von Ersatzrichtern kein Verstoss gegen Art 33 Abs 1 LV zu sehen (StGH 2003/35). Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

Keywords

mutual legal assistanceinadmissibilityequal decisionpartial grantseizureaccount documentsjudicial compositionrecusal

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether a revision complaint lies against the OG decision after it partly upheld the complaint but left the challenged measure otherwise in force.

Extracted holding

No. Where the appellant again challenges the part on which the OG gave no relief, the decision remains legally identical to the first-instance ruling within the meaning of the procedural bar.

Extracted reasoning

Although the OG formally granted partial relief, it denied the remaining request. The renewed challenge therefore attacks a decision that is equal in substance to the first-instance decision. Under §§ 238(3) and 240 Z 4 StPO, no further appeal is available.

Key legal question

Whether failure to notify the names of the OG judges at least 10 days before the hearing violated § 15 GOG.

Extracted holding

No violation. The publicly available division of business made the composition of the competent senate identifiable; no grounds for disqualification or exclusion were raised.

Extracted reasoning

§ 15 GOG applies only where the parties cannot know who will decide. Here the senate composition was ascertainable from the published allocation of cases, and the decided senate matched that allocation. The appellants could have sought recusal, but did not do so.

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